Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung einer Gebühr für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung eines Strahlenschutzpasses (Strahlenschutzpass-Gebührenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-07-01
Status Aufgehoben · 2020-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 35f Abs. 6 bis 8 des Strahlenschutzgesetzes (StrSchG), BGBl. Nr. 227/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:

§ 1. Die für die Ausstellung, Registrierung und Evidenzhaltung eines Strahlenschutzpasses gemäß § 35f StrSchG von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu entrichtende Gebühr wird mit 60 Euro festgesetzt.

§ 2. Die Gebühr ist an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mittels Erlagschein oder durch elektronische Überweisung auf ein vom genannten Bundesministerium namhaft gemachtes Konto zu entrichten. Der Zahlungseingang im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist Voraussetzung für die Ausstellung des Strahlenschutzpasses.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.