Verordnung des Bundeskanzlers über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I Nr. 9, wird verordnet:
§ 1. Die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 beträgt:
1.
im Kalenderjahr 2006 145 000 Euro;
2.
im Kalenderjahr 2007 und in den Folgejahren 290 000 Euro jährlich.
§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
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