Verordnung des Bundeskanzlers über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Verwertungsgesellschaftengesetzes 2006, BGBl. I Nr. 9, wird verordnet:

§ 1. Die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 beträgt:

1.

im Kalenderjahr 2006 145 000 Euro;

2.

im Kalenderjahr 2007 und in den Folgejahren 290 000 Euro jährlich.

§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.

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