Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte
nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 12/98 des Rates vom 11. Dezember 1997 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, in der für die Zwecke des EWR-Abkommens angepassten Fassung
Kabotagebeförderungen im Zeitraum ....... (Quartal) ....... (Jahr)
durch Verkehrsunternehmen, die in ..................... (EFTA-Staat)
niedergelassen sind.
```
```
EG- Anzahl der Fahrgäste Fahrgastkilometer
Aufnahme- _________________________________________________________
mitglied- Art der Verkehrsdienste Art der Verkehrsdienste
staat bzw. _________________________________________________________
EFTA- Sonderformen Gelegenheits- Sonderformen Gelegenheits-
Aufnahme-
staat Linienverkehr verkehr Linienverkehr verkehr
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A
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CZ
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B
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D
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EST
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DK
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E
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GR
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FIN
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F
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I
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CY
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LV
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LT
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IRL
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L
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H
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M
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NL
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PL
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P
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SLO
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SK
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S
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UK
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IS
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FL
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N
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Kabotage
insgesamt
____________________________________________________________________“
ANHANG B
Verzeichnis nach Artikel 4 des Abkommens
Die Anhänge zum EWR-Abkommen werden wie folgt geändert:
Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz):
In Kapitel I, Teil 5.1, Nummer 4 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 1 (Richtlinie 64/433/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Ungarn (Anhang X, Kapitel 5, Abschnitt B, Nummer 1), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 2 (Richtlinie 71/118/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 4 (Richtlinie 77/99/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 6 (Richtlinie 94/65/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 7 (Richtlinie 89/437/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 8 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
In Kapitel I, Teil 6.1, Nummer 11 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Kapitel I, Teil 8.1, Nummer 10 (Richtlinie 94/65/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Kapitel I, Teil 8.1, Nummer 11 (Richtlinie 91/493/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 5, Abschnitt B) festgelegt sind.”
In Kapitel I, Teil 8.1, Nummer 13 (Richtlinie 92/46/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Kapitel I, Teil 9.1, Nummer 8 (Richtlinie 1999/74/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt A, Teil I, Nummer 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 5, Abschnitt B, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 4, Abschnitt B, Teil I, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil I, Nummer 2) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 5, Abschnitt B, Teil I, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Kapitel II, Nummer 15 (Richtlinie 82/471/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 3, Abschnitt B) festgelegt sind.”
In Kapitel III, Nummer 3 (Richtlinie 66/402/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 5, Abschnitt B, Nummer 1) festgelegt sind.”
Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung):
In Kapitel IX, Nummer 27a (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 2) festgelegt sind.”
In Kapitel X, Nummer 5 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 2) festgelegt sind.”
In Kapitel X, Nummer 7 (Richtlinie 90/385/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Kapitel XII, Nummer 54b (Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 4, Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 4, Abschnitt A, Nummer 1) und Litauen (Anhang IX, Kapitel 5, Abschnitt A, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Kapitel XIII, Nummer 15p (Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Litauen (Anhang IX, Kapitel 1, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 4) festgelegt sind.”
In Kapitel XIII, Nummer 15q (Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 1, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 1, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 5) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 1) festgelegt sind.”
In Kapitel XV, Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 6, Abschnitt B, Teil II, Nummer 2) festgelegt sind.”
In Kapitel XVII, Nummer 7 (Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 7, Abschnitt A), Zypern (Anhang VII, Kapitel 9, Abschnitt B), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 2), Litauen (Anhang IX, Kapitel 10, Abschnitt B), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt A, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B, Nummer 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 9, Abschnitt A) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt B, Nummer 2) festgelegt sind.”
In Kapitel XVII, Nummer 8 (Richtlinie 94/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt A), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt A), Litauen (Anhang IX, Kapitel 10, Abschnitt A), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt A), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt A) festgelegt sind.”
In Kapitel XXX, Nummer 2 (Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 1, Nummer 3) festgelegt sind.”
Anhang IV (Energie):
In Nummer 14 (Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 8, Nummer 2) festgelegt sind.”
In Kapitel XIV, Nummer 16 (Richtlinie 98/30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 6, Nummer 2) festgelegt sind.”
Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer):
Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird
Folgendes eingefügt:
“ÜBERGANGSZEITRAUM
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 1), Estland (Anhang VI, Kapitel 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 2), Ungarn
(Anhang X, Kapitel 1), Malta (Anhang XI, Kapitel 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 1), festgelegt sind. Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”
Anhang VIII (Niederlassungsrecht):
Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird Folgendes eingefügt:
“ÜBERGANGSZEITRAUM
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 1), Estland (Anhang VI, Kapitel 1), Lettland
(Anhang VIII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 2), Ungarn
(Anhang X, Kapitel 1), Malta (Anhang XI, Kapitel 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 1), festgelegt sind.
Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”
Unter der Überschrift “SEKTORALE ANPASSUNGEN” erhält der einleitende Abschnitt der Anpassung betreffend Liechtenstein, der durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 191/1999 vom 17. Dezember 1999 in das Abkommen aufgenommen wurde, folgende Fassung:
“Für Liechtenstein gilt Nachstehendes. Unter angemessener Berücksichtigung der speziellen geografischen Lage Liechtensteins wird diese Regelung alle fünf Jahre überprüft, das erste Mal vor Mai 2009.”
Anhang IX (Finanzdienstleistungen):
In Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 2, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 3, Nummer 2) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 4) festgelegt sind.”
In Nummer 19a (Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 2, Nummer 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 2, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 3, Nummer 1) und Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 2) festgelegt sind.”
In Nummer 21 (Richtlinie 86/635/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Nummer 30c (Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 2, Nummer 2), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 2, Nummer 2), Litauen (Anhang IX, Kapitel 3, Nummer 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 2, Nummer 1), Polen (Anhang XII, Kapitel 3, Nummer 1), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 3, Nummer 3) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 2) festgelegt sind.”
Anhang XI (Telekommunikationsdienste):
In Nummer 5d (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 12) festgelegt sind.”
Anhang XII (Freier Kapitalverkehr):
Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird
Folgendes eingefügt:
“ÜBERGANGSZEITRAUM
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik
(Anhang V, Kapitel 2), Estland (Anhang VI, Kapitel 3), Zypern
(Anhang VII, Kapitel 3), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 3), Litauen (Anhang IX, Kapitel 3), Ungarn (Anhang X, Kapitel 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 4), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 4) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 3) festgelegt sind.”
SEKTORALE ANPASSUNGEN
Es gilt die Bestimmung in Protokoll 6 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 über den Erwerb von Zweitwohnungen in Malta.”
Anhang XIII (Verkehr):
In Nummer 15a (Richtlinie 96/53/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn (Anhang X, Kapitel 6, Nummer 4) und Polen (Anhang XII, Kapitel 8, Nummer 3) aufgestellt wurden.”
In Nummer 16a (Richtlinie 96/96/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 6, Nummer 2) aufgestellt wurden.”
In Nummer 17b (Richtlinie 92/6/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 6, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 6, Nummer 3) festgelegt sind.”
In Nummer 19 (Richtlinie 96/26/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 6, Nummer 3) und Litauen (Anhang IX, Kapitel 7, Nummer 4) festgelegt sind.”
In Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 6), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 6, Nummer 1) und Litauen (Anhang IX, Kapitel 7, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Nummer 26c (Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 4), Estland (Anhang VI, Kapitel 6), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 6, Nummer 2), Litauen (Anhang IX, Kapitel 7, Nummer 3), Ungarn (Anhang X, Kapitel 6, Nummer 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 8, Nummer 2) und die Slowakischen Republik (Anhang XIV, Kapitel 6) festgelegt sind. Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”
In Nummer 37 (Richtlinie 91/440/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn (Anhang X, Kapitel 6, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 8, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Nummer 66e (Richtlinie 92/14/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Litauen (Anhang IX, Kapitel 7, Nummer 2) und Ungarn (Anhang X, Kapitel 6, Nummer 2) festgelegt sind.”
Anhang XIV (Wettbewerb):
Vor der Überschrift “SEKTORALE ANPASSUNGEN” wird Folgendes
eingefügt:
“ÜBERGANGSZEITEN
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 4), Ungarn (Anhang X, Kapitel 4), Malta (Anhang XI, Kapitel 3, Nummern 1, 2 und 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 5, Nummern 1 und 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 4, Nummern 1 und 2) festgelegt sind.
Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 1, Nummer 1), festgelegt sind.”
Anhang XV (Staatliche Beihilfen):
Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird
Folgendes eingefügt:
“SEKTORALE ANPASSUNGEN
Zwischen den Vertragsparteien gelten die Bestimmungen zu den bestehenden staatlichen Beihilfen, die in Anhang IV Kapitel 3 (Wettbewerbspolitik) der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt sind.”
Anhang XVII (Geistiges Eigentum):
Vor der Überschrift “RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD”, wird
Folgendes eingefügt:
“SEKTORALE ANPASSUNGEN
Zwischen den Vertragsparteien gilt der besondere Mechanismus, der in Kapitel 2 (Gesellschaftsrecht) des Anhangs IV der Beitrittsakte vom 16. April 2003 festgelegt ist.”
Anhang XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen):
In Nummer 3a (Richtlinie 91/322/EWG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 2), festgelegt sind.”
In Nummer 6 (Richtlinie 86/188/EWG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 1), festgelegt sind.”
In Nummer 9 (Richtlinie 89/654/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 8, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Nummer 10 (Richtlinie 89/655/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 8, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 8, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 10) festgelegt sind.”
In Nummer 13 (Richtlinie 90/270/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 8, Nummer 3) festgelegt sind.”
In Nummer 15 (Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 5) festgelegt sind.”
In Nummer 16h (Richtlinie 98/24/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 3) festgelegt sind.”
In Nummer 16j (Richtlinie 2000/39/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 7, Nummer 4) festgelegt sind.”
In Nummer 28 (Richtlinie 93/104/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 8, Nummer 2) festgelegt sind.”
In Nummer 30 (Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 1), Estland (Anhang VI, Kapitel 1), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 1), Polen (Anhang XII, Kapitel 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 1) festgelegt sind.
Auf die Schutzmechanismen, die in den im vorigen Absatz genannten Übergangsbestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen für Malta, enthalten sind, findet das PROTOKOLL 44 ÜBER DIE SCHUTZMECHANISMEN DER BEITRITTSAKTE VOM 16. APRIL 2003 Anwendung.”
Anhang XX (Umweltschutz):
In Nummer 2g (Richtlinie 96/61/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt D, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D, Nummer 1), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 9, Abschnitt C) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt D, Nummer 2) festgelegt sind.”
In Nummer 7a (Richtlinie 98/83/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 2), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 2), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt B, Nummer 2) und Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 4) festgelegt sind.”
In Nummer 8 (Richtlinie 82/176/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Nummer 9 (Richtlinie 83/513/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 1) und Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Nummer 10 (Richtlinie 84/156/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Nummer 12 (Richtlinie 86/280/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 2), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 2) festgelegt sind.”
In Nummer 13 (Richtlinie 91/271/EWG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 7, Abschnitt B), Estland (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 1), Zypern (Anhang VII, Kapitel 9, Abschnitt C), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 1), Litauen (Anhang IX, Kapitel 10, Abschnitt C), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt B, Nummer 1), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt C, Nummer 3), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt C, Nummer 2), Slowenien (Anhang XIII, Kapitel 9, Abschnitt B) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt C, Nummer 3) festgelegt sind.”
In Nummer 18 (Richtlinie 87/217/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt D, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Nummer 19a (Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für die Tschechische Republik (Anhang V, Kapitel 7, Abschnitt C), Estland (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt D), Zypern (Anhang VII, Kapitel 9, Abschnitt D), Litauen (Anhang IX, Kapitel 10, Abschnitt D), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt C, Nummer 2), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt E), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt D, Nummer 2) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt D, Nummer 3) festgelegt sind.”
In Nummer 21ad (Richtlinie 99/32/EG des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Zypern (Anhang VII, Kapitel 9, Abschnitt A) and Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt A, Nummer 2) festgelegt sind.”
In Nummer 21b (Richtlinie 94/67/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt C, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt D, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Nummer 32c (Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates) wird vor dem Wortlaut der Anpassung Folgendes eingefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 1), Ungarn (Anhang X, Kapitel 8, Abschnitt A, Nummer 1), Malta (Anhang XI, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 1), Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B, Nummer 1) und die Slowakische Republik (Anhang XIV, Kapitel 9, Abschnitt B, Nummer 1) festgelegt sind.”
In Nummer 32d (Richtlinie 1999/31/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
“Es gelten die Übergangsbestimmungen, die in den Anhängen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 für Estland (Anhang VI, Kapitel 9, Abschnitt B), Lettland (Anhang VIII, Kapitel 10, Abschnitt B, Nummer 3) und Polen (Anhang XII, Kapitel 13, Abschnitt B, Nummer 3) festgelegt sind.”
SCHLUSSAKTE
Die Bevollmächtigten
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT,
im Folgenden “Gemeinschaft” genannt, und DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
AF/EEE/XPA/de 3
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFT,
im Folgenden “EG-Mitgliedstaaten” genannt,
die Bevollmächtigten
DER REPUBLIK ISLAND,
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEIN,
DES KÖNIGREICHS NORWEGEN,
im Folgenden “EFTA-Staaten” genannt, alle zusammen Vertragsparteien des am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden “EWRAbkommen” genannt, zusammen im Folgenden “derzeitige Vertragsparteien” genannt, und
die Bevollmächtigten
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK ESTLAND,
DER REPUBLIK ZYPERN,
DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN,
DER REPUBLIK UNGARN,
DER REPUBLIK MALTA,
DER REPUBLIK POLEN,
DER REPUBLIK SLOWENIEN,
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,
im Folgenden “neue Vertragsparteien” genannt,
die am vierzehnten Oktober zweitausendunddrei in Luxemburg zur Unterzeichnung des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum zusammengetreten sind, haben folgende Texte angenommen:
I. Übereinkommen über die Beteiligung der Tschechischen Republik,
der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland,
der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden “Übereinkommen” genannt)
II. folgende, dem Übereinkommen beigefügte Texte:
Anhang A: Verzeichnis nach Artikel 3 des Übereinkommens
Anhang B: Verzeichnis nach Artikel 4 des Übereinkommens
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Gemeinsame Erklärungen angenommen:
Gemeinsame Erklärung zur gleichzeitigen Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums
Gemeinsame Erklärung zur Anwendung der Ursprungsregeln nach Inkrafttreten des Übereinkommens über die Beteiligung der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik am Europäischen Wirtschaftsraum
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 126 des EWR-Abkommens. Die Bevollmächtigten der Gemeinschaft, der EG-Mitgliedstaaten, der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien haben folgende, dieser Schlussakte beigefügte Erklärungen zur Kenntnis genommen:
Allgemeine Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten
Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer
Gemeinsame Erklärung der EFTA-Staaten zum Elektrizitätsbinnenmarkt
Erklärung der Regierung Liechtensteins
Erklärung der Tschechischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtensteins
Erklärung der Slowakischen Republik zur einseitigen Erklärung des Fürstentums Liechtensteins
Erklärung Estlands, Lettlands, Maltas und Sloweniens zu Artikel 5 des Protokolls 38a zum EWR-Finanzierungsmechanismus
Erklärung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu den Ursprungsregeln für Fisch und Fischereierzeugnisse.
Die Bevollmächtigten der derzeitigen Vertragsparteien und die Bevollmächtigten der neuen Vertragsparteien sind ebenfalls übereingekommen, dass die neuen Vertragsparteien in der Zeit vor ihrer Beteiligung am Europäischen Wirtschaftsraum in geeigneter Weise über die im EWR-Rat und im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu behandelnden relevanten Fragen unterrichtet und dazu konsultiert werden.
Sie sind ferner übereingekommen, dass das EWR-Abkommen, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, und der vollständige Wortlaut aller Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses spätestens bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens in estnischer, lettischer, litauischer, maltesischer, polnischer, slowakischer, slowenischer, tschechischer und ungarischer Sprache abzufassen und von den Vertretern der Vertragsparteien auszufertigen sind.
Sie nehmen das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen zwischen dem Königreich Norwegen und der Europäischen Gemeinschaft über einen norwegischen Finanzierungsmechanismus für den Zeitraum 2004-2009 zur Kenntnis.
Sie nehmen ferner das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Sie nehmen außerdem das dieser Schlussakte beigefügte Zusatzprotokoll zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen aus Anlass des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union zur Kenntnis.
Weiter nehmen sie ebenfalls das dieser Schlussakte beigefügte Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zur Kenntnis.
Sie weisen darauf hin, dass die genannten Übereinkünfte und Protokolle Bestandteile einer Gesamtlösung der im Zusammenhang mit der Beteiligung der neuen Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum behandelten Fragen sind und dass das Übereinkommen und die vier Nebenabkommen gleichzeitig in Kraft treten sollten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
DER VERTRAGSPARTEIEN
DES ÜBEREINKOMMENS
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR GLEICHZEITIGEN ERWEITERUNG
DER EUROPÄISCHEN UNION UND
DES EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUMS
Die Vertragsparteien weisen mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig eine rechtzeitige Ratifikation oder Genehmigung durch die derzeitigen Vertragsparteien und die neuen Vertragsparteien nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ist, um die gleichzeitige Erweiterung der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums am 1. Mai 2004 zu gewährleisten.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZUR ANWENDUNG DER
URSPRUNGSREGELN NACH INKRAFTTRETEN
DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE BETEILIGUNG
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK, DER REPUBLIK ESTLAND,
DER REPUBLIK ZYPERN, DER REPUBLIK LETTLAND,
DER REPUBLIK LITAUEN, DER REPUBLIK UNGARN,
DER REPUBLIK MALTA,
DER REPUBLIK POLEN, DER REPUBLIK SLOWENIEN
UND DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
AM EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM
Ursprungsnachweise, die von einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei aufgrund eines Präferenzabkommens zwischen den EFTA-Staaten und der neuen Vertragspartei oder aufgrund einseitiger nationaler Rechtsvorschriften eines EFTA-Staates oder einer neuen Vertragspartei ordnungsgemäß ausgestellt worden sind, gelten als Nachweis für den Präferenzursprung im EWR, sofern
der Ursprungsnachweis und die Beförderungspapiere spätestens am Tag vor Inkrafttreten des Übereinkommens ausgestellt worden sind;
der Ursprungsnachweis den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
Sind Waren aus einem EFTA-Staat oder einer neuen Vertragspartei vor Inkrafttreten des Übereinkommens aufgrund einer zu diesem Zeitpunkt geltenden Präferenzregelung zwischen einem EFTA-Staat und einer neuen Vertragspartei zur Einfuhr in eine neue Vertragspartei bzw. einen EFTA-Staat angemeldet worden, so kann auch ein aufgrund dieser Regelung nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis in den EFTA-Staaten oder den neuen Vertragsparteien anerkannt werden, sofern er den Zollbehörden innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens vorgelegt wird.
Die EFTA-Staaten einerseits und die Tschechische Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und die Slowakei andererseits können die Bewilligungen aufrechterhalten, mit denen aufgrund von Abkommen zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei andererseits der Status des “ermächtigten Ausführers” verliehen worden ist, sofern die ermächtigten Ausführer die EWR-Ursprungsregeln anwenden.
Diese Bewilligungen werden von den EFTA-Staaten und der Tschechischen Republik, Estland, Lettland, Litauen, Ungarn, Polen, Slowenien und der Slowakei spätestens ein Jahr nach dem Tag des Beitritts durch neue Bewilligungen ersetzt, die unter den Voraussetzungen des Protokolls 4 zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt werden.
Die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten und der neuen Vertragsparteien geben Ersuchen um nachträgliche Prüfung von Ursprungsnachweisen, die aufgrund der unter den Nummern 1 und 2 genannten Präferenzabkommen und -regelungen ausgestellt wurden, in den drei Jahren nach Ausstellung des betreffenden Ursprungsnachweises statt; ein solches Ersuchen kann von den genannten Behörden in den drei Jahren nach Anerkennung des Ursprungsnachweises gestellt werden.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
ZU ARTIKEL 126 DES EWR-ABKOMMENS
Die Vertragsparteien bestätigen, dass die in Artikel 126 des EWR-Abkommens enthaltenen Verweise auf den “Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft” und auf die “Maßgaben jenes Vertrags”, auch das Protokoll 10 über Zypern umfassen, das der Beitrittsakte vom 16. April 2003 beigefügt wurde.
WEITERE ERKLÄRUNGEN
EINER ODER MEHRERER VERTRAGSPARTEIEN
DES ÜBEREINKOMMENS
ALLGEMEINE GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN
Die EFTA-Staaten nehmen die der Schlussakte des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, zur Kenntnis.
Die EFTA-Staaten weisen darauf hin, dass die der Schlussakte des in Absatz 1 genannten Vertrages beigefügten Erklärungen, die für das EWR-Abkommen von Bedeutung sind, nicht in einer Weise ausgelegt oder angewandt werden können, die im Widerspruch zu den Verpflichtungen der Vertragsparteien aus diesem Übereinkommen oder aus dem EWR-Abkommen steht.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
DER EFTA-STAATEN ZUR FREIZÜGIGKEIT
DER ARBEITNEHMER
Die EFTA-Staaten weisen mit Nachdruck auf die wichtige Rolle hin, die Differenzierung und Flexibilität in der Regelung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer spielen. Sie bemühen sich, den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei im Rahmen des nationalen Rechts zu erweitern, um die Angleichung an den Besitzstand zu beschleunigen. Daher sollten sich die Beschäftigungsmöglichkeiten in den EFTA-Staaten für Staatsangehörige der Tschechischen Republik, Estlands, Lettlands, Litauens, Ungarns, Polens, Sloweniens und der Slowakei nach dem Beitritt dieser Staaten erheblich verbessern. Ferner werden die EFTA-Staaten die vorgeschlagene Regelung bestmöglich nutzen, um so bald wie möglich zur vollen Anwendung des Besitzstands im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer überzugehen. Für Liechtenstein wird dies nach Maßgabe der in den Sektoralen Anpassungen zu Anhang V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und Anhang VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens vorgesehenen Sonderregelungen geschehen.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG
DER EFTA-STAATEN
ZUM ELEKTRIZITÄTSBINNENMARKT
Im Zusammenhang mit der Übergangsregelung für Estland in Anhang 6 Kapitel 8 Nummer 2 der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und mit der Erklärung Nr. 8 zu Ölschiefer, zum Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Elektrizitätsrichtlinie): Estland, nehmen die EFTA-Staaten zur Kenntnis, dass zur Begrenzung der potenziellen Wettbewerbsverzerrung im Elektrizitätsbinnenmarkt möglicherweise Schutzmechanismen wie die Gegenseitigkeitsklausel der Richtlinie 96/92/EG angewandt werden müssen.
ERKLÄRUNG
DER REGIERUNG LIECHTENSTEINS
Die Regierung Liechtensteins geht davon aus, dass alle Vertragsparteien das Fürstentum Liechtenstein als einen seit langer Zeit bestehenden, souveränen und anerkannten Staat respektieren, der sowohl im 1. als auch im 2. Weltkrieg ein neutraler Staat war.
ERKLÄRUNG
DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
ZUR EINSEITIGEN ERKLÄRUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEINS
Die Tschechische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen den Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wichtigen Schritt zur Überwindung der früheren Teilung Europas und zu seiner weiteren politischen und wirtschaftlichen Entwicklung. Die Tschechische Republik ist bereit, im Europäischen Wirtschaftsraum mit allen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, einschließlich des Fürstentums Liechtenstein. Gegenüber dem Fürstentum Liechtenstein hat die Tschechische Republik seit ihrer Gründung ein deutliches Interesse an der Aufnahme diplomatischer Beziehungen gezeigt. Bereits 1992 übersandte sie den Regierungen aller Staaten, einschließlich des Fürstentums Liechtensteins, Ersuchen um Anerkennung als neues Völkerrechtssubjekt mit Wirkung vom 1. Januar 1993. Während praktisch alle Regierungen positiv reagierten, ist das Fürstentum Liechtenstein bisher eine Ausnahme.
Die Tschechische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkungen bei.
ERKLÄRUNG
DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK
ZUR EINSEITIGEN ERKLÄRUNG
DES FÜRSTENTUMS LIECHTENSTEINS
Die Slowakische Republik begrüßt den Abschluss des Übereinkommens zwischen den Bewerberländern und den Mitgliedern des Europäischen Wirtschaftsraums als wichtigen Schritt zur weiteren wirtschaftlichen und politischen Entwicklung in Europa.
Seit ihrer Gründung erkennt die Slowakische Republik das Fürstentum Liechtenstein als souveränen und unabhängigen Staat an und ist bereit, diplomatische Beziehungen zum Fürstentum aufzunehmen. Die Slowakische Republik misst Erklärungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Gegenstand und dem Zweck dieses Übereinkommens stehen, keine rechtlichen Wirkungen bei.
ERKLÄRUNG
ESTLANDS, ZYPERNS, LETTLANDS, MALTAS UND SLOWENIENS
ZU ARTIKEL 5 DES PROTOKOLLS 38a
ZUM EWR-FINANZIERUNGSMECHANISMUS
Estland, Zypern, Lettland, Malta und Slowenien betonen, dass der in Artikel 5 verwendete Verteilungsschlüssel ausschließlich für die Zwecke des EWR-Finanzierungsmechanismus bestimmt war. Ihres Erachtens präjudiziert dieser Verteilungsschlüssel nicht künftige Vorschläge zu den Verteilungsschlüsseln im Rahmen der Kohäsions- und Strukturinstrumente der Gemeinschaft.
ERKLÄRUNG
DER KOMMISSION
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
ZU DEN URSPRUNGSREGELN FÜR FISCH
UND FISCHEREIERZEUGNISSE
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften wird prüfen, ob die Ursprungsregeln bis zum 1. Mai 2004 angeglichen werden können.
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