Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung der Zuckermarktordnung, der befristeten Beihilfe für Österreich sowie von Übergangsmaßnahmen (Zuckermarktordnungs-Durchführungsverordnung 2006 - ZMODV)
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 –
MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006 wird verordnet:
Abkürzung
ZMODV
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 –
MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, und in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 18/2006 wird verordnet:
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient
im Hinblick auf die Zuckererzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/2006 der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/1981 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor, ABl. Nr. L 262 vom 16. 09. 1981 S. 14, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/2002, ABl. Nr. L 17 vom 19. 01. 2002 S. 37,
im Hinblick auf die Zuckererzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/2006 der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr, ABl. Nr. L 9 vom 14. 01. 1982 S. 14, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2000, ABl. Nr. L 253 vom 7. 10. 2000 S. 15, sowie
der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor, ABl. Nr. L 50 vom 21. 02. 2002 S. 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2006, ABl. Nr. L 89 vom 27. 03. 2006 S. 11,
der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. Nr. L 58 vom 28. 02. 2006
der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 58 vom 28. 02. 2006 S. 42,
der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 176/2006 vom 27. 06. 2006 S. 32, und
der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002, ABl. Nr. L 89 vom 27. 03. 2006 S. 11.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung dient
im Hinblick auf die Zuckererzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/2006 der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2670/1981 mit Durchführungsbestimmungen für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor, ABl. Nr. L 262 vom 16. 09. 1981 S. 14, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 95/2002, ABl. Nr. L 17 vom 19. 01. 2002 S. 37,
im Hinblick auf die Zuckererzeugung des Wirtschaftsjahres 2005/2006 der Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 mit Durchführungsbestimmungen zur Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr, ABl. Nr. L 9 vom 14. 01. 1982 S. 14, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2223/2000, ABl. Nr. L 253 vom 7. 10. 2000 S. 15, sowie
der Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor, ABl. Nr. L 50 vom 21. 02. 2002 S. 40, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 493/2006, ABl. Nr. L 89 vom 27. 03. 2006 S. 11,
der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker, ABl. Nr. L 58 vom 28. 02. 2006
der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 58 vom 28. 02. 2006 S. 42,
der Verordnung (EG) Nr. 968/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 176/2006 vom 27. 06. 2006 S. 32, und
der Verordnung (EG) Nr. 493/2006 mit Übergangsmaßnahmen für die Reform der gemeinsamen Marktorganisation für Zucker und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2001 und (EG) Nr. 314/2002, ABl. Nr. L 89 vom 27. 03. 2006 S. 11.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die §§ 6, 10, 11, 12, 17, 18, 19 und 21 der Bundesminister bzw. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Zuständigkeit
§ 2. (1) Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist im Hinblick auf die §§ 6, 10, 11, 12, 17, 18, 19 und 21 der Bundesminister bzw. das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig.
(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Begriffsbestimmung
§ 3. Unter Herstellungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist eine Betriebsstätte zu verstehen, die zum Herstellen von Zucker bestimmt und eingerichtet ist. Sie umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Abpacken und Umpacken des Zuckers, die Lagerstätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Begriffsbestimmung
§ 3. Unter Herstellungsbetrieb im Sinne dieser Verordnung ist eine Betriebsstätte zu verstehen, die zum Herstellen von Zucker bestimmt und eingerichtet ist. Sie umfasst die Gesamtheit der baulich zueinander gehörenden Räume, in denen sich die Einrichtungen zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Abpacken und Umpacken des Zuckers, die Lagerstätten für Rohstoffe, Zwischenerzeugnisse und Fertigerzeugnisse, die Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zur Instandhaltung des Betriebes und die Verwaltung befinden. Ferner die Räume, Flächen, Rohrleitungen und ortsfeste Transportanlagen, die diese Räume miteinander verbinden, sowie die daran angrenzenden Flächen, soweit sie für betriebliche Zwecke genutzt werden.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Abschnitt
Durchführung der Zuckermarktordnung
Bestandsmeldungen
§ 4. (1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat seine Zuckerbestände gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung laufend festzustellen und zu dokumentieren.
(2) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat für jeden seiner Herstellungsbetriebe und für jeden seiner jeweiligen Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb einmal jährlich zu einem Stichtag, der selbst zu bestimmen und der AMA bekannt zu geben ist, die im jeweiligen Herstellungsbetrieb bzw. die an der jeweiligen Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker aufzunehmen und allfällige Bestandsänderungen innerhalb von vier Wochen der AMA schriftlich bekannt zu geben.
(3) Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist der AMA spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen. Die AMA kann an einer solchen Bestandsaufnahme teilnehmen.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Abschnitt
Durchführung der Zuckermarktordnung
Bestandsmeldungen
§ 4. (1) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat seine Zuckerbestände gemäß den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung laufend festzustellen und zu dokumentieren.
(2) Das Zucker erzeugende Unternehmen hat für jeden seiner Herstellungsbetriebe und für jeden seiner jeweiligen Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb einmal jährlich zu einem Stichtag, der selbst zu bestimmen und der AMA bekannt zu geben ist, die im jeweiligen Herstellungsbetrieb bzw. die an der jeweiligen Lagerstätte ohne Produktionsbetrieb vorhandenen Bestände an Zucker aufzunehmen und allfällige Bestandsänderungen innerhalb von vier Wochen der AMA schriftlich bekannt zu geben.
(3) Der Zeitpunkt der Bestandsaufnahme ist der AMA spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen. Die AMA kann an einer solchen Bestandsaufnahme teilnehmen.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Ausfuhrnachweise
§ 5. Der Nachweis nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/1981, ist der AMA bis zum 31. Oktober 2006 zu erbringen.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Ausfuhrnachweise
§ 5. Der Nachweis nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/1981, ist der AMA bis zum 31. Oktober 2006 zu erbringen.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Herstellung von Zucker im Rahmen von Werkverträgen
§ 6. (1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker unter den Bedingungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002, der Erzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens als Auftraggeber zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich, jedenfalls aber nach Vertragsabschluss beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu beantragen. Es ist durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass eine der Bedingungen des Art. 5 Abs. 3 erfüllt ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entscheidet über einen solchen Antrag mit Bescheid. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine der Bedingungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 erfüllt ist.
(3) Eine Herstellung von Zucker im Sinne von Abs. 1 vor Erteilung der bescheidmäßigen Zustimmung ist unzulässig.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Herstellung von Zucker im Rahmen von Werkverträgen
§ 6. (1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker unter den Bedingungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002, der Erzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens als Auftraggeber zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich, jedenfalls aber nach Vertragsabschluss beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft schriftlich zu beantragen. Es ist durch geeignete Unterlagen zu belegen, dass eine der Bedingungen des Art. 5 Abs. 3 erfüllt ist.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft entscheidet über einen solchen Antrag mit Bescheid. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn eine der Bedingungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 erfüllt ist.
(3) Eine Herstellung von Zucker im Sinne von Abs. 1 vor Erteilung der bescheidmäßigen Zustimmung ist unzulässig.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Feststellung der Zuckererzeugung
§ 7. Die AMA erlässt einen Feststellungsbescheid sowohl über die vorläufige, als auch über die endgültige Zuckererzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens im jeweiligen Wirtschaftsjahr. In diesen Feststellungsbescheiden sind Übertragungen im Sinne von § 16 Abs. 1 zu berücksichtigen, die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen anzugeben, und die Angaben des Zucker erzeugenden Unternehmens über die vorläufige und über die endgültige Zuckererzeugung gemäß § 15 Abs. 1 anzuführen.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Feststellung der Zuckererzeugung
§ 7. Die AMA erlässt einen Feststellungsbescheid sowohl über die vorläufige, als auch über die endgültige Zuckererzeugung des Zucker erzeugenden Unternehmens im jeweiligen Wirtschaftsjahr. In diesen Feststellungsbescheiden sind Übertragungen im Sinne von § 16 Abs. 1 zu berücksichtigen, die Lagerzeiträume für die Übertragungsmengen anzugeben, und die Angaben des Zucker erzeugenden Unternehmens über die vorläufige und über die endgültige Zuckererzeugung gemäß § 15 Abs. 1 anzuführen.
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Festsetzung von Abgaben
§ 8. (1) Die AMA setzt
die Abgaben für die innerhalb der Produktionsquoten im Wirtschaftsjahr 2005/2006 endgültig erzeugte und festgestellte Zuckermenge gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006,
die Ergänzungsabgaben gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006,
ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Produktionsabgabe auf die Zuckerquote, über die das Zucker erzeugende Unternehmen verfügt,
die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union als abgesetzt geltende Mengen an C-Zucker des Wirtschaftsjahres 2005/2006 gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/1981,
den einmaligen Betrag für die zusätzlich zugeteilte Zuckerquote gemäß Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
die Erzeugnismenge gemäß Art. 15 Abs. 1, und den bezughabenden Überschussbetrag gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
den befristeten Umstrukturierungsbetrag für Zucker gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006,
den Betrag nach § 16 Abs. 4, sowie die Zahlungstermine gemäß der Bundesabgabenverordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961
(2) Für die nach Abs. 1 zu zahlenden Beträge kann kein Zahlungsaufschub gewährt werden.
(3) Macht der Marktbeteiligte anlässlich der Vorschreibung von Abgaben gemäß Abs. 1 Z 4 bzw. Z 8 durch die AMA einen Fall höherer Gewalt als Umstand für die Nichterfüllung
aller, in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/1981 angeführten Bedingungen bzw.
der Lagerverpflichtung gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 65/82 geltend,
Gilt ab dem Wirtschaftsjahr 2006/2007 (vgl. § 27 Abs. 1).
Festsetzung von Abgaben
§ 8. (1) Die AMA setzt
die Abgaben für die innerhalb der Produktionsquoten im Wirtschaftsjahr 2005/2006 endgültig erzeugte und festgestellte Zuckermenge gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006,
die Ergänzungsabgaben gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 493/2006,
ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 eine Produktionsabgabe auf die Zuckerquote, über die das Zucker erzeugende Unternehmen verfügt,
die Abgaben für auf dem Binnenmarkt der Europäischen Union als abgesetzt geltende Mengen an C-Zucker des Wirtschaftsjahres 2005/2006 gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2670/1981,
den einmaligen Betrag für die zusätzlich zugeteilte Zuckerquote gemäß Art. 8 Abs. 3 und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
die Erzeugnismenge gemäß Art. 15 Abs. 1, und den bezughabenden Überschussbetrag gemäß Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006,
den befristeten Umstrukturierungsbetrag für Zucker gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006,
den Betrag nach § 16 Abs. 4, sowie die Zahlungstermine gemäß der Bundesabgabenverordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961
(2) Für die nach Abs. 1 zu zahlenden Beträge kann kein Zahlungsaufschub gewährt werden.
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