Internationaler Vertrag über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft samt Anlagen und Erklärung
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Ägypten III 98/2006 Algerien III 98/2006 Angola III 98/2006 Äthiopien III 98/2006 Australien III 98/2006 Bangladesch III 98/2006 Benin III 98/2006 Bhutan III 98/2006 Bulgarien III 98/2006 Burundi III 98/2006 Côte d’Ivoire III 98/2006 Dänemark III 98/2006 Deutschland III 98/2006 Dschibuti III 98/2006 Ecuador III 98/2006 EG III 98/2006 El Salvador III 98/2006 Eritrea III 98/2006 Estland III 98/2006 Finnland III 98/2006 Frankreich III 98/2006 Ghana III 98/2006 Griechenland III 98/2006 Guatemala III 98/2006 Guinea III 98/2006 Guinea-Bissau III 98/2006 Honduras III 98/2006 Indien III 98/2006 Indonesien III 98/2006 Iran III 98/2006 Irland III 98/2006 Italien III 98/2006 Jamaika III 98/2006 Jemen III 98/2006 Jordanien III 98/2006 Kambodscha III 98/2006 Kamerun III 98/2006 Kanada III 98/2006 Kenia III 98/2006 Kiribati III 98/2006 Kongo III 98/2006 Kongo/DR III 98/2006 Korea/DVR III 98/2006 Kuba III 98/2006 Kuwait III 98/2006 Laos III 98/2006 Lesotho III 98/2006 Lettland III 98/2006 Libanon III 98/2006 Liberia III 98/2006 Libyen III 98/2006 Litauen III 98/2006 Luxemburg III 98/2006 Madagaskar III 98/2006 Malawi III 98/2006 Malaysia III 98/2006 Malediven III 98/2006 Mali III 98/2006 Mauretanien III 98/2006 Mauritius III 98/2006 Myanmar III 98/2006 Namibia III 98/2006 Neuseeland III 98/2006 Nicaragua III 98/2006 Niederlande III 98/2006 Niger III 98/2006 Norwegen III 98/2006 Oman III 98/2006 Pakistan III 98/2006 Panama III 98/2006 Paraguay III 98/2006 Peru III 98/2006 Polen III 98/2006 Portugal III 98/2006 Rumänien III 98/2006 Sambia III 98/2006 Samoa III 98/2006 São Tomé/Príncipe III 98/2006 Saudi-Arabien III 98/2006 Schweden III 98/2006 Schweiz III 98/2006 Sierra Leone III 98/2006 Simbabwe III 98/2006 Slowenien III 98/2006 Spanien III 98/2006 St. Lucia III 98/2006 Sudan III 98/2006 Syrien III 98/2006 Tansania III 98/2006 Trinidad/Tobago III 98/2006 Tschad III 98/2006 Tschechische R III 98/2006 Tunesien III 98/2006 Uganda III 98/2006 Ungarn III 98/2006 Uruguay III 98/2006 Venezuela III 98/2006 Vereinigte Arabische Emirate III 98/2006 Vereinigtes Königreich III 98/2006 Zentralafrikanische R III 98/2006 *Zypern III 98/2006
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anlagen und Erklärung wird genehmigt.
Die arabische, die chinesische, die englische, die französische, die russische und die spanische Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2-B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufliegen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
(Übersetzung)
Erklärung
Die Republik Österreich bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 4. November 2005 beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; der Vertrag ist gemäß seinem Art. 28 Abs. 2 für Österreich mit 2. Februar 2006 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der FAO haben folgende weitere Staaten den Vertrag ratifiziert, angenommen, genehmigt bzw. sind ihm beigetreten:
Ägypten
Algerien
Angola
Äthiopien
Australien
Bangladesch
Benin
Bhutan
Bulgarien
Burundi
Côte d’Ivoire
Cook Inseln
Dänemark
Deutschland
Dschibuti
Ecuador
EG
El Salvador
Eritrea
Estland
Finnland
Frankreich
Ghana
Griechenland
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Honduras
Indien
Indonesien
Islamische Republik Iran
Irland
Italien
Jamaika
Jemen
Jordanien
Kambodscha
Kamerun
Kanada
Kenia
Kiribati
Demokratische Republik Kongo
Republik Kongo
Demokratische Volksrepublik Korea
Kuba
Kuwait
Demokratische Volksrepublik Laos
Lesotho
Lettland
Libanon
Liberia
Libysch-Arabische Dschamahirija
Litauen
Luxemburg
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Mauretanien
Mauritius
Myanmar
Namibia
Nicaragua
Niederlande
Niger
Norwegen
Oman
Pakistan
Panama
Paraguay
Peru
Polen
Portugal
Rumänien
Sambia
Samoa
Sao Tomé und Principe
Saudi-Arabien
Schweden
Schweiz
Sierra Leone
Simbabwe
Slowenien
Spanien
St. Lucia
Sudan
Arabische Republik Syrien
Vereinigte Republik Tansania
Trinidad und Tobago
Tschad
Tschechische Republik
Tunesien
Uganda
Ungarn
Uruguay
Venezuela
Vereinigte Arabische Emirate
Vereinigtes Königreich
Zentralafrikanische Republik
Zypern
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Dänemark:
Dänemark bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Deutschland:
Deutschland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Europäische Gemeinschaft:
(1) Die Europäische Gemeinschaft interpretiert Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
(2) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel II.7 der Verfassung der FAO erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass ihre der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel II.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 erklärt die Europäische Gemeinschaft, dass sie für einen Streitfall, der nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 beigelegt werden konnte, die Streitbeilegungsbestimmung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) als verpflichtend anerkennt.
Finnland:
Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten interpretieren Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft dahingehend, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Griechenland:
Die Hellenische Republik bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Irland:
Irland bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Italien:
Italien bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Luxemburg:
Das Großherzogtum Luxemburg bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Myanmar:
Die Regierung der Union Myanmar erklärt, dass in einem Streitfall zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, Myanmar das Schiedsverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) in Anspruch nehmen werde. In dieser Hinsicht anerkennt Myanmar das Schiedsverfahren, wie es in Teil eins der Anlage II des Vertrags festgelegt ist.
Polen:
Die Republik Polen bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Schweden:
(1) Schweden bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
(2) In Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel II.7 der Verfassung der FAO erklärt Schweden, dass seine der FAO am 4. Oktober 1994 überreichte Erklärung der Kompetenzverteilung gemäß Artikel II.5 der Verfassung der FAO im Lichte der Annahme des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft immer noch angewendet wird.
(3) In Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 erklärt Schweden, dass es für einen Streitfall, der nicht gemäß Artikel 22 Absatz 1 oder Artikel 22 Absatz 2 beigelegt werden konnte, die Streitbeilegungsbestimmung von Artikel 22 Absatz 3 Buchstabe a) als verpflichtend anerkennt.
Spanien:
Spanien bekundet seine Absicht, die Erklärung zu Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des von der Europäischen Union anläßlich der 31. Ministerkonferenz der FAO im November 2001 von der Präsidentschaft der Europäischen Union verabschiedeten Vertrages zum Zeitpunkt der Annahme des Vertrags zu hinterlegen, sobald die innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Vereinigtes Königreich:
Die Regierung des Vereinigten Königreiches bestätigt die anlässlich der Annahme abgegebene Erklärung betreffend die Auslegung von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe d) des Internationalen Vertrags über Pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, dass für pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft oder deren genetische Teile oder Bestandteile, die einer Innovation unterzogen worden sind, Rechte des geistigen Eigentums gelten können, sofern die diesbezüglichen Kriterien eingehalten werden.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien -
Überzeugt von der Eigenart der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft, ihren besonderen Eigenschaften und Problemen, die individuelle Lösungen erfordern;
beunruhigt über den fortschreitenden Schwund dieser Ressourcen;
in Kenntnis der Tatsache, dass die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ein gemeinsames Anliegen aller Länder sind, da alle Länder in hohem Maße von pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft abhängen, die aus anderen Ländern stammten;
anerkennend, dass die Erhaltung, Exploration, Sammlung, Charakterisierung, Evaluierung und Dokumentation der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft für die Erreichung der Ziele der Erklärung von Rom zur Welternährungssicherheit, des Aktionsplans des Welternährungsgipfels und für eine nachhaltige landwirtschaftliche Entwicklung dieser und künftiger Generationen entscheidend sind und die Fähigkeit der Entwicklungs- und Schwellenländer zur Erfüllung dieser Aufgaben dringend gestärkt werden muss;
in Anbetracht dessen, dass der Globale Aktionsplan für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft einen international vereinbarten Rahmen für diese Aktivitäten darstellt;
sowie in Anerkennung dessen, dass die pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft unentbehrliche Rohstoffe für eine genetische Verbesserung der Kulturpflanzen darstellen – ob durch Auswahl der Bauern, klassische Pflanzenzüchtung oder moderne Biotechnologien – und für die Anpassung an unvorhersehbare Umweltveränderungen und künftige menschliche Bedürfnisse wesentlich sind;
in Bestätigung dessen, dass die früheren, heutigen und künftigen Beiträge der Bauern aller Regionen der Welt, insbesondere in den Ursprungs- und Diversitätszentren, zur Erhaltung, Verbesserung und Bereitstellung dieser Ressourcen, die Grundlage für die Rechte der Bauern darstellen;
sowie in Bekräftigung dessen, dass die in diesem Vertrag anerkannten Rechte zur Aufbewahrung und Nutzung, zum Austausch und Verkauf von Saatgut und anderem Vermehrungsmaterial aus Nachbau, zur Teilhabe am Entscheidungsprozess über und an der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft ergebenden Vorteile für die Wahrnehmung der Rechte der Bauern und für die Förderung der Rechte der Bauern auf nationaler und internationaler Ebene grundlegend sind;
in Anerkennung dessen, dass dieser Vertrag und andere internationale Übereinkommen, die für diesen Vertrag von Belang sind, sich im Hinblick auf nachhaltige Landwirtschaft und Ernährungssicherheit gegenseitig unterstützen sollten;
in Bestätigung dessen, dass dieser Vertrag nicht so auszulegen ist, als impliziere er eine Änderung der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkommen;
in dem Bewusstsein, dass die vorgenannten Erwägungsgründe keine Hierarchie zwischen diesem Vertrag und anderen internationalen Übereinkommen schaffen sollten;
in Anbetracht dessen, dass die Fragen der Bewirtschaftung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft eine Schnittstelle von Landwirtschaft, Umwelt und Handel darstellen und überzeugt davon, dass es eine Synergie dieser Bereiche geben sollte;
im Bewusstsein ihrer Verantwortung gegenüber früheren und künftigen Generationen, die Vielfalt der pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft in der Welt zu erhalten;
in Anerkennung dessen, dass die Staaten bei der Wahrnehmung ihrer souveränen Rechte über ihre eigenen pflanzengenetischen Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft aus der Schaffung eines leistungsfähigen Multilateralen Systems des erleichterten Zugangs zu einer vereinbarten Auswahl dieser Ressourcen und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile wechselseitig Nutzen ziehen dürfen;
in dem Wunsch, ein internationales Übereinkommen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (nachstehend als FAO bezeichnet) gemäß Artikel XIV der FAO-Satzung zu schließen –
sind wie folgt übereingekommen:
TEIL I – EINLEITUNG
Artikel 1 – Ziele
1.1 Ziele dieses Vertrags sind die Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft sowie die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zur Erreichung einer nachhaltigen Landwirtschaft und Ernährungssicherheit im Einklang mit dem Übereinkommen über die biologische Vielfalt.
1.2 Diese Ziele werden durch eine enge Verbindung dieses Vertrags zur Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen sowie zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt erreicht.
Artikel 2 – Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Vertrags haben die nachstehenden Begriffe die ihnen im folgenden zugewiesenen Bedeutungen. Diese Begriffsbestimmungen sollen sich nicht auf den Warenhandel erstrecken:
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