Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Punkt 2 und 3 des Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1996, Z 36.250/66-IV/4/96, als gesetzwidrig aufgehoben werden
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Juni 2006, V 4/06-7, der Bundesministerin für Inneres zugestellt am 5. Juli 2006, ausgesprochen, dass Punkt 2 und 3 des Erlasses des Bundesministers für Inneres vom 27. November 1996, Z 36.250/66-IV/4/96, über die personenstandsrechtliche Stellung Transsexueller („Transsexuellen–Erlass“) als gesetzwidrig aufgehoben werden und die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.
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