Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. März 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 mit 1. Juni 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Republik Ungarn (im Weiteren: Vertragsstaaten)
mit dem Ziel, zur Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten, im gemeinsamen Willen, der grenzüberschreitenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen,
in der Absicht, die Zusammenarbeit der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden umfassend weiterzuentwickeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Ungarisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 27. März 2006 ausgetauscht; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 1 mit 1. Juni 2006 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und Ungarn (im Weiteren: Vertragsstaaten)
mit dem Ziel, zur Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten, im gemeinsamen Willen, der grenzüberschreitenden, die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdenden sowie der internationalen Kriminalität wirksam zu begegnen,
in der Absicht, die Zusammenarbeit der für die Durchführung des vorliegenden Vertrages zuständigen Behörden umfassend weiterzuentwickeln,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Die im vorliegenden Vertrag verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Behörden: im Sinne des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Vorbeugung und Aufklärung von Straftaten befugte Behörden beziehungsweise Organe mit behördlichen Aufgaben;
auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des 2 örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden;
auf Seiten der Republik Ungarn: die mit Strafverfolgungs- und Strafvorbeugungsaufgaben betrauten Organe von Polizei, Grenzschutz, Zoll- und Finanzwache sowie der Schutzdienst der Ordnungsschutzorgane.
Justizbehörden:
auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Justiz sowie die Gerichte und Staatsanwaltschaften;
auf Seiten der Republik Ungarn: die Gerichte und Staatsanwaltschaftsorgane.
Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages:
auf Seiten der Republik Österreich:
– der Bundesminister für Inneres;
auf Seiten der Republik Ungarn:
– die Internationale Kooperationszentrale des Landespolizeipräsidiums zur Bekämpfung der Kriminalität (im Folgenden: ORFK NEBEK).
Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Vertrages gelten als Grenzgebiete:
auf Seiten der Republik Österreich:
– der Zuständigkeitsbereich der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Burgenland;
auf Seiten der Republik Ungarn:
– das Gebiet des Komitates Györ-Moson-Sopron,
– das Gebiet des Komitates Vas.
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Die im vorliegenden Vertrag verwendeten Begriffe haben folgende Bedeutung:
Behörden: im Sinne des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung strafbarer Handlungen und zur Vollziehung der Straßenpolizei befugte Behörden beziehungsweise Organe mit behördlichen Aufgaben;
auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden sowie in den Gebieten jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektionen; der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigte Vertreter;
auf Seiten Ungarns: die mit Strafverfolgungs-, Präventions- oder Ordnungsaufgaben betrauten Organe der Polizei und des Nationalen Steuer- und Zollamts.
Justizbehörden:
auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Justiz, die Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie andere in deren Auftrag handelnde Justizbehörden;
auf Seiten Ungarns: die Gerichte und Staatsanwaltschaftsorgane.
Zur Kontakthaltung befugte Zentralstellen bei der Durchführung des vorliegenden Vertrages:
auf Seiten der Republik Österreich:
– der Bundesminister für Inneres;
auf Seiten Ungarns:
– die Internationale Kooperationszentrale zur Bekämpfung der Kriminalität (im Folgenden: NEBEK).
Hinsichtlich der Anwendung des vorliegenden Vertrages gelten als Grenzgebiete:
auf Seiten der Republik Österreich:
– das Bundesland Burgenland;
auf Seiten Ungarns:
– das Gebiet des Komitates Györ-Moson-Sopron,
– das Gebiet des Komitates Vas.
Als Grenzgebiet gilt auch ein Eisenbahnzug auf dem Streckenabschnitt von der Staatsgrenze bis zum ersten fahrplanmäßigen Haltebahnhof.
Artikel 2
Vertragsgegenstand
Die Vertragsstaaten verstärken ihre Zusammenarbeit bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen. Die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten erfolgt in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Die im Rahmen internationaler Organisationen, wie dem Europäischen Polizeiamt (Europol) oder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), geführte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bleibt vom vorliegenden Vertrag unberührt.
Artikel 2
Vertragsgegenstand
Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, bei der Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung strafbarer Handlungen sowie im verkehrs- und fremdenpolizeilichen Bereich. Die Zusammenarbeit der Vertragsstaaten erfolgt in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und nach Maßgabe des vorliegenden Vertrages. Die im Rahmen internationaler Organisationen, wie dem Europäischen Polizeiamt (Europol) oder der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO-Interpol), geführte Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bleibt vom vorliegenden Vertrag unberührt.
Artikel 3
Gemeinsame Analyse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Lage der Kriminalität
Die Vertragsstaaten übermitteln einander regelmäßig ihre Erkenntnisse und Analysen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie über die Lage der Kriminalität. Zu diesem Zweck analysieren sie anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, gemeinsam die Lage der Kriminalität sowie die Schwerpunkte der Kriminalitätsvorbeugung und beraten und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.
Artikel 3
Gemeinsame Analyse
Die Vertragsstaaten übermitteln einander regelmäßig ihre Erkenntnisse und Analysen hinsichtlich der in Artikel 2 bestimmten Bereiche. Zu diesem Zweck analysieren sie anlassbezogen, jedoch mindestens einmal jährlich, gemeinsam die Schwerpunkte und beraten und stimmen die erforderlichen Maßnahmen ab.
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit
Artikel 4
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kooperieren und unterstützen einander auf Ersuchen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich nicht auf die in die Zuständigkeit der Justizorgane der Vertragsstaaten fallende Rechtshilfe. Ersuchen, die militärische oder politische strafbare Handlungen betreffen, können weder gestellt noch erledigt werden. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung örtlich oder sachlich nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die für die Erledigung örtlich und sachlich zuständige Behörde weiter und unterrichtet hierüber die ersuchende Behörde.
(2) Ersuchen und die Antworten darauf werden, mangels anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, zwischen den Zentralstellen der Vertragsstaaten schriftlich übermittelt. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich gestellt werden; das mündliche Ersuchen ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Ersuchen sind unter Berücksichtigung von Artikel 1 Ziffer 3 an folgende Zentralstellen zu richten:
auf Seiten der Republik Österreich: Bundesministerium für Inneres/Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
auf Seiten der Republik Ungarn: ORFK NEBEK.
(4) Die im vorliegenden Vertrag geregelte Zusammenarbeit der Behörden der Vertragsstaaten erstreckt sich insbesondere auf Folgendes:
Austausch von Informationen,
Maßnahmen in dringenden Fällen,
grenzüberschreitende Observation,
grenzüberschreitende Nacheile,
kontrollierte Lieferung,
Einsatz verdeckter Ermittler,
Zeugenschutz,
Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen,
Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen,
Entsendung und Empfang von Verbindungsbeamten,
Zusammenarbeit in der Aus- und Fortbildung,
Zusammenarbeit in der Kriminalitätsvorbeugung.
(5) Wenn nach den im Ersuchen angeführten Bedingungen die Erledigung des Ersuchens nicht oder nur teilweise möglich ist, informiert die ersuchte Behörde hierüber unverzüglich die ersuchende Behörde und die Behörden einigen sich, sofern erforderlich, über die weitere Vorgangsweise bei der Erledigung des Ersuchens.
(6) Im Laufe der Erledigung des Ersuchens gehen die ersuchten Behörden und die an der Durchführung des Ersuchens beteiligten Organe entsprechend den im Ersuchen angeführten Verfahrensregeln vor, vorausgesetzt, dass dies nicht mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates in Widerspruch steht.
(7) Sofern zur Weiterleitung beziehungsweise Erledigung des Ersuchens nach innerstaatlichem Recht der Vertragsstaaten die Genehmigung, die Zustimmung, die Bewilligung oder das Einverständnis der Justizbehörden erforderlich ist, kann die Weiterleitung des Ersuchens beziehungsweise die Einleitung seiner Erledigung erst nach Einholung dieser Genehmigung, Zustimmung oder Bewilligung oder dieses Einverständnisses erfolgen.
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über die Zusammenarbeit
Artikel 4
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten kooperieren und unterstützen einander auf Ersuchen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Vorbeugung, Verhinderung und Aufklärung von strafbaren Handlungen. Die Zusammenarbeit erstreckt sich nicht auf die in die Zuständigkeit der Justizorgane der Vertragsstaaten fallende Rechtshilfe. Ersuchen, die militärische oder politische strafbare Handlungen betreffen, können weder gestellt noch erledigt werden. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung örtlich oder sachlich nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die für die Erledigung örtlich und sachlich zuständige Behörde weiter und unterrichtet hierüber die ersuchende Behörde.
(2) Ersuchen und die Antworten darauf werden, mangels anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Vertrages, zwischen den Zentralstellen der Vertragsstaaten schriftlich übermittelt. In dringenden Fällen kann das Ersuchen auch mündlich gestellt werden; das mündliche Ersuchen ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Ersuchen sind unter Berücksichtigung von Artikel 1 Ziffer 3 an folgende Zentralstellen zu richten:
auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres / Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit;
auf Seiten Ungarns: NEBEK.
(4) Die im vorliegenden Vertrag geregelte Zusammenarbeit der Behörden der Vertragsstaaten erstreckt sich insbesondere auf Folgendes:
Austausch von Informationen,
Maßnahmen in dringenden Fällen,
grenzüberschreitende Observation,
grenzüberschreitende Nacheile,
kontrollierte Lieferung,
Einsatz verdeckter Ermittler,
Zeugenschutz,
Zusammenarbeit in gemeinsamen Kontaktdienststellen,
Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen,
Entsendung und Empfang von Verbindungsbeamten,
Zusammenarbeit in der Aus- und Fortbildung,
Zusammenarbeit in der Kriminalitätsvorbeugung.
(5) Wenn nach den im Ersuchen angeführten Bedingungen die Erledigung des Ersuchens nicht oder nur teilweise möglich ist, informiert die ersuchte Behörde hierüber unverzüglich die ersuchende Behörde und die Behörden einigen sich, sofern erforderlich, über die weitere Vorgangsweise bei der Erledigung des Ersuchens.
(6) Im Laufe der Erledigung des Ersuchens gehen die ersuchten Behörden und die an der Durchführung des Ersuchens beteiligten Organe entsprechend den im Ersuchen angeführten Verfahrensregeln vor, vorausgesetzt, dass dies nicht mit dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaates in Widerspruch steht.
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