Übereinkommen aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen samt Erklärungen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2009-06-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens wurde am 8. September 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs gilt das Übereinkommen gemäß seinem Art. 32 Abs. 4 für Österreich ab 7. Dezember 2004.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten die Annahme des Übereinkommens notifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Belgien
Dänemark
Deutschland
Estland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Lettland
Litauen
Luxemburg
Niederlande
Polen
Portugal
Schweden
Slowakei
Slowenien
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
Vereinigtes Königreich
Zypern

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Notifikation bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Zu Artikel 25 Absatz 2 Ziffer i)

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, einander im Rat über die Maßnahmen zu unterrichten, die zur Einhaltung der unter Ziffer i) genannten Verpflichtung getroffen wurden.

ERKLÄRUNGEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Gemäß Art. 20 Abs. 6:

A. In Bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Bundesrepublik Deutschland:

a)

Den nacheilenden Beamten wird ein Festhalterecht nach Maßgabe des Art. 20 Abs. 2 lit. b, Abs. 4 und Abs. 5 eingeräumt.

b)

Die Nacheile unterliegt weder einer räumlichen noch einer zeitlichen Begrenzung (Art. 20 Abs. 3 lit. b).

B. In Bezug auf die gemeinsame Grenze der Republik Österreich mit der Italienischen Republik:

a)

Die nacheilenden Beamten haben kein Festhalterecht (Art. 20 Abs. 2 lit. a).

b)

Die Nacheile kann an Autobahnen bis zu 20 Kilometer, ansonsten bis zu 10 Kilometer durchgeführt werden (Art. 20 Abs. 3 lit. a).

Gemäß Art. 23 Abs. 5:

Die Republik Österreich erklärt in Anwendung des Art. 23 Abs. 5 (Verdeckte Ermittlungen) des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen, dass die Republik Österreich den Einsatz verdeckter Ermittler nur zulässt, wenn im anderen Mitgliedstaat ein Strafverfahren anhängig ist, dessen Taten die Voraussetzungen für die Erlassung eines europäischen Haftbefehls erfüllen, und die Aufklärung der Taten ohne die geplanten Ermittlungshandlungen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Gemäß Art. 26 Abs. 4:

Die Republik Österreich anerkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 5 lit. b.

Zu Art. 26:

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht eine Bestimmung vorzusehen, wonach ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anzurufen, wenn in einem schwebenden Verfahren eine Frage im Zusammenhang mit der Auslegung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen gestellt wird.

ERKLÄRUNG

Die Republik Österreich behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, daß ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage der Auslegung des Übereinkommens über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen stellt.

Belgien:

Erklärung gemäß Art. 20 Abs. 6 des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen bezüglich der gemeinsamen Grenzen des Königreichs Belgien mit dem Königreich der Niederlande, dem Großherzogtum Luxemburg, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik:

a)

gemeinsame Grenzen des Königreichs Belgien mit dem Königreich der Niederlande:

Auf belgischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten des Königreichs der Niederlande das Nacheilerecht – was die Befugnis zur Ausübung des Festhalterechts, dessen territoriale Reichweite und die Tatbestände anbelangt, bezüglich deren dieses Recht angewandt werden kann – wie folgt aus:

b)

gemeinsame Grenzen des Königreichs Belgien mit dem Großherzogtum Luxemburg:

Auf belgischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten des Großherzogtums Luxemburg das Nacheilerecht – was die Befugnis zur Ausübung des Festhalterechts, dessen territoriale Reichweite und die Tatbestände anbelangt, bezüglich deren dieses Recht angewandt werden kann – wir folgt aus:

c)

gemeinsame Grenzen des Königreichs Belgien mit der Bundesrepublik Deutschland:

Auf belgischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland das Nacheilerecht – was die Befugnis zur Ausübung des Festhalterechts, dessen territoriale Reichweite und die Tatbestände anbelangt, bezüglich deren dieses Recht angewandt werden kann – gemäß folgenden Modalitäten aus:

d)

gemeinsame Grenzen des Königreiches Belgien mit der Französischen Republik:

Auf belgischem Hoheitsgebiet üben die zuständigen Bediensteten der Bundesrepublik Deutschland das Nacheilerecht – was die Befugnis zur Ausübung des Festhalterechts, dessen territoriale Reichweite und die Tatbestände anbelangt, bezüglich deren dieses Recht angewandt werden kann – gemäß folgenden Modalitäten aus:

Das Königreich Belgien erklärt, dass es die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß der in Art. 26 Abs. 5 lit. b des Übereinkommens festgelegten Verfahren anerkennt.

Bulgarien:

Gemäß Art. 20 Abs. 8 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie sich nicht an Art. 20 gebunden erachtet.

Gemäß Art. 21 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie sich nicht an Art. 21 gebunden erachtet.

Gemäß Art. 23 Abs. 5 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie sich nicht an Art. 23 gebunden erachtet.

Gemäß Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt die Republik Bulgarien, dass sie die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gemäß der in Art. 26 Abs. 5 lit. b des Übereinkommens festgelegten Verfahren anerkennt.

Dänemark:

Im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Neapel-II-Übereinkommens möchte Dänemark die in diesem Vermerk enthaltenen Erklärungen abgeben.

Dänemark hat zu einem früheren Zeitpunkt Erklärungen zu Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 2, Art. 4 Abs. 3 und Art. 6 Abs. 4 des Neapel-II-Übereinkommens abgegeben. Wir gehen davon aus, dass diese Erklärungen weiterhin dem Übereinkommen beigefügt sind.

Da Art. 4 nicht in Absätze, sondern in Nummern aufgeteilt ist, muss präzisiert werden, dass die Erklärung sich auf Art. 4 Z 3 bezieht (und nicht auf Abs. 3).

Dänemark hat ferner Erklärungen zu Art. 20 und 21 abgegeben. Da gemäß den betreffenden Artikeln jeder Mitgliedstaat bei der Notifizierung des Übereinkommens erklären kann, dass er durch den Artikel oder Teile dieses Artikels nicht gebunden ist, müssen diese Erklärungen nach unserer Auffassung erneut abgegeben werden.

Dänische Erklärungen:

Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2

Dänemark erklärt, daß sie die Begriffe „Justizbehörden“ bzw. „Justizbehörde“ in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens im Sinne der Erklärungen auslegen, die sie gemäß Artikel 24 des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen abgegeben haben.

Zu Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich

Dänemark erklärt, daß Artikel 4 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich mit Bezug auf Dänemark nur Handlungen betrifft, mit denen eine Person an der Begehung einer oder mehrerer der betreffenden Zuwiderhandlungen durch eine Gruppe von Personen, die mit einem gemeinsamen Ziel handeln, beteiligt ist, und zwar auch, wenn die betreffende Person nicht an der tatsächlichen Begehung des betreffenden Verstoßes oder der betreffenden Verstöße beteiligt ist; eine solche Beteiligung muß auf der Kenntnis der Ziele und der allgemeinen kriminellen Aktivitäten der Gruppe oder auf der Kenntnis der Absicht der Gruppe, den (die) betreffenden Verstoß (Verstöße) zu begehen, beruhen.

Mit dem Gesetz Nr. 465 vom 7. Juni 2001 betreffend die Änderung des Strafgesetzbuches und der Zivilprozessordnung (Hehlerei und weitere Mitwirkung sowie Ermittlungen im IT-Bereich) ist eine allgemeine Bestimmung zur Hehlerei in § 290 des Strafgesetzbuches eingeführt worden. Bei derselben Gelegenheit sind unter anderem die §§ 191a und 284 des Strafgesetzbuches aufgehoben worden. Die Verweise auf diese Paragrafen in der Erklärung zu Art. 4 Z 3 dritter Gedankenstrich stimmt daher nicht mehr mit dem Strafgesetzbuch überein.

Die Erklärung sollte daher wie folgt geändert werden:

Zu Art. 4 Z 3 dritter Gedankenstrich:

Dänemark erklärt, dass Art. 4 Z 3 dritter Gedankenstrich mit Bezug auf Dänemark nur für die betreffenden Verstöße gilt, hinsichtlich deren die Hehlerei an Sachen nach dänischem Recht jederzeit strafbar ist (Strafgesetzbuch § 290).

Im Zusammenhang mit der Unterzeichung des Übereinkommens hat Dänemark ferner gemäß Art. 20 Abs. 6 eine Erklärung zu den Bedingungen für die Ausübung des Nacheilerechts abgegeben:

Dänemark erklärt, dass die Nacheile in Dänemark jenseits der Grenze zu Schweden und Deutschland nur unter folgenden Bedingungen erfolgen darf:

Zu Artikel 6 Absatz 4

Dänemark erklärt, daß die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Verbindungsbeamten auch die Interessen Norwegens und Islands vertreten können; das gleiche gilt im umgekehrten Sinne. Die fünf nordischen Länder haben seit 1982 eine Vereinbarung, wonach die postierten Verbindungsbeamten eines dieser Länder auch die anderen nordischen Länder vertreten. Diese Vereinbarung wurde getroffen, um die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels zu verstärken und um die finanziellen Belastungen zu begrenzen, die den einzelnen Ländern durch die Postierung von Verbindungsbeamten entstehen. Dänemark, Finnland und Schweden legen großen Wert darauf, daß diese gut funktionierende Vereinbarung beibehalten wird.

Zu Art. 20 Abs. 4 lit. e:

Dänemark erklärt, dass mit Bezug auf Dänemark nacheilende Zollbedienstete ihre Dienstwaffe über die Landesgrenze mit sich führen dürfen, es sei denn Dänemark hat dem ausdrücklich widersprochen.

Dänemark erklärt ferner, dass mit Bezug auf Dänemark der nacheilende Zollbedienstete seine Dienstwaffe grundsätzlich nicht mit sich führen darf, wenn die Nacheile auf dänischem Gebiet mit dem Schiff oder Flugzeug fortgesetzt wird.

Zu Art. 20 Abs. 8:

Dänemark erklärt, dass es die Bestimmungen des Art. 20 mit folgender Maßgabe akzeptiert:

Zu Art. 21 Abs. 3 lit. d:

Dänemark erklärt, dass in Bezug auf Dänemark im Rahmen von grenzüberschreitenden Observationen Zollbedienstete ihre Dienstwaffen über die Landesgrenze mit sich führen dürfen, es sei denn Dänemark hat dem ausdrücklich widersprochen.

Dänemark seinerseits erklärt ferner, dass mit Bezug auf Dänemark der nacheilende Zollbedienstete seine Dienstwaffe grundsätzlich nicht mit sich führen darf, wenn die Observation auf dänischem Gebiet mit dem Schiff oder Flugzeug fortgesetzt wird.

Zu Art. 21 Abs. 5:

Dänemark erklärt, dass es die Bestimmungen des Art. 21 mit folgender Maßgabe akzeptiert:

Zu Art. 23 Abs. 5:

Dänemark erklärt, dass es nicht durch Art. 23 gebunden ist.

Zu Art. 26 Abs. 4 und 5:

Dänemark erklärt, dass alle dänischen Gerichte berechtigt, jedoch nicht verpflichtet sind, dem Gerichtshof eine Frage zur Auslegung dieses Übereinkommens, die sich in einem Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorzulegen, wenn das betreffende Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass eines Urteils für erforderlich hält.

Deutschland:

Art. 20 Abs. 6 (Nacheile):

Auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland üben die zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten das Recht der Nacheile ohne räumliche und zeitliche Begrenzung (Art. 20 Abs. 4 lit. b) und unter Einräumung des Festhalterechtes (Art. 20 Abs. 2) aus. Beamten der Mitgliedstaaten, die die Anwendbarkeit dieses Artikels gemäß Abs. 8 vollständig ausgeschlossen haben, steht diese Befugnis nicht zu.

Art. 26 (Vorabentscheidungsbefugnis des Gerichtshofs):

Erklärung Nr. 9 (früher 10), Anlage zum Übereinkommen. Die Bundesrepublik ist in den Text der vorliegenden Erklärungen aufzunehmen. Absatz 2 der Erklärung:

Die Bundesrepublik Deutschland gibt die Erklärung nach Maßgabe des Art. 26 Abs. 5 lit. b ab. Vorlagemöglichkeit an den EuGH im Vorabentscheidungsverfahren für jedes Gericht. Abs. 3 der Erklärung: Die Bundesrepublik Deutschland gibt die Erklärung zur Vorlageverpflichtung letztinstanzlicher Gerichte ab.

ERKLÄRUNG

Die Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, in ihrem innerstaatlichen Recht zu bestimmen, daß ein nationales Gericht, dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, verpflichtet ist, den Gerichtshof anzurufen, wenn sich in einem schwebenden Verfahren eine Frage der Auslegung des Übereinkommens über die gegenseitige Unterstützung und die Zusammenarbeit zwischen den Zollverwaltungen stellt.

Estland:

Erklärungen:

Gemäß Art. 20 Abs. 2 lit. a des Übereinkommens haben die nacheilenden Bediensteten eines anderen Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet der Republik Estland kein Festhalterecht.

Gemäß Art. 20 Abs. 3 des Übereinkommens wird die Nacheile vom Überschreiten der estnischen Grenze an ohne räumliche oder zeitliche Begrenzung ausgeübt.

Gemäß Art. 20 Abs. 4 lit. e des Übereinkommens dürfen die nacheilenden Bediensteten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ihre Dienstwaffen mit sich führen.

Gemäß Art. 26 Abs. 4 des Übereinkommens kann ein estnisches Gericht dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eine Frage zur Auslegung des Übereinkommens, die sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren stellt, zur Vorabentscheidung vorlegen, wenn dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält.

Das Steuer- und Zollamt teilt dem Verwahrer die Bediensteten mit, auf die Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens Anwendung finden.

Die bezeichnete Behörde gemäß Art. 21 Abs. 1 des Übereinkommens ist das Steuer- und Zollamt.

Finnland:

Die Regierung der Republik Finnland möchte folgende Erklärung machen:

Zu Art. 20 des Übereinkommens: Nach Art. 20 hat ein nacheilender Bediensteter das Festhalterecht gemäß Art. 20 Abs. 2 lit. b und das Nacheilerecht wird gemäß Art. 20 Abs. 3 lit. b ohne zeitliche oder räumliche Begrenzung ausgeübt.

Die Regierung der Republik Finnland möchte zusätzlich folgende Erklärungen machen:

Zu Art. 26 Abs. 4 und Abs. 5 lit. b des Übereinkommens: Jedes Finnische Gericht kann in einer in diesem Artikel bezeichneten Situation den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ersuchen, eine Vorabentscheidung zu fällen.

Zu Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2

Finnland erklärt, daß es die Begriffe „Justizbehörden“ bzw. „Justizbehörde“ in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens im Sinne der Erklärungen auslegen, die sie gemäß Artikel 24 des am 20. April 1959 in Straßburg unterzeichneten Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen abgegeben haben.

Zu Artikel 6 Absatz 4

Finnland erklärt, daß die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Verbindungsbeamten auch die Interessen Norwegens und Islands vertreten können; das gleiche gilt im umgekehrten Sinne. Die fünf nordischen Länder haben seit 1982 eine Vereinbarung, wonach die postierten Verbindungsbeamten eines dieser Länder auch die anderen nordischen Länder vertreten. Diese Vereinbarung wurde getroffen, um die Bekämpfung des illegalen Drogenhandels zu verstärken und um die finanziellen Belastungen zu begrenzen, die den einzelnen Ländern durch die Postierung von Verbindungsbeamten entstehen. Dänemark, Finnland und Schweden legen großen Wert darauf, daß diese gut funktionierende Vereinbarung beibehalten wird.

Frankreich:

Erklärung gemäß Art. 20:

Die zuständigen Bediensteten der Mitgliedstaaten sind befugt, das Nacheilerecht im Hoheitsgebiet der Französischen Republik im Sinne des Art. 31 gemäß den räumlichen und zeitlichen Bedingungen (Art. 20 Abs. 3 lit. a) auszuüben, die auf der Grundlage der Gegenseitigkeit festgelegt werden (Art. 20 Abs. 6). Die nacheilenden Bediensteten haben jedoch in dem oben genannten Hoheitsgebiet der Französischen Republik kein Festhalterecht.

Den Mitgliedstaaten, die gemäß Art. 20 Abs. 8 die Anwendung dieses Artikels vollständig ausgeschlossen haben, steht dieses Nacheilerecht nicht zu.

Erklärung gemäß Art. 23 Abs. 5:

Frankreich erklärt, dass es wegen Beschränkungen, die aus seiner innerstaatlichen Rechtsordnung herrühren, durch keine der Bestimmungen des Art. 23 des Übereinkommens gebunden ist.

Griechenland:

Erklärung gemäß Art. 20 Abs. 8 des Gesetzes Nr. 2772/1999 betreffend die Ratifizierung des Übereinkommens über gegenseitige Amtshilfe und Zusammenarbeit der Zollverwaltungen:

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