Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2006-07-07
Status Aufgehoben · 2022-01-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ISTAV

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel V mit 7. Juli 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anhang wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Abkürzung

ISTAV

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel V mit 7. Juli 2006 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG samt Anhang wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a B-VG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Abkürzung

ISTAV

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des Institute of Science and Technology – Austria in Klosterneuburg auf den im Anhang 1 ausgewiesenen Grundstücken im Gesamtausmaß von 178.971 m² einschließlich der darauf im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehenden Gebäude.

Abkürzung

ISTAV

Artikel I

Gegenstand der Vereinbarung

Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des ISTAustria in Klosterneuburg auf den im Anhang ausgewiesenen Grundstücken im Gesamtausmaß von 178.906 m² einschließlich der darauf im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehenden Gebäude.

Abkürzung

ISTAV

Artikel Ia

Erhalterpflichten

(1) Der Bund und das Land Niederösterreich sind Erhalter des ISTAustria und haben in dieser Funktion Verpflichtungen gegenüber dem ISTAustria nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ziel ist der Vollausbau des ISTAustria auf 150 Forschungsgruppen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036.

(2) Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich zur Finanzierung des ISTAustria vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bis zu einem Maximalbetrag von 3 280 Millionen Euro, wobei der Bund 75 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 2 460 Millionen Euro und das Land Niederösterreich 25 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 820 Millionen Euro bereitzustellen hat. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die Mittel gemäß Abs. 3 Z 1 zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Art. II Abs. 2 Z 5, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des Bundes in der Höhe von 2 460 Millionen Euro nicht.

(3) Aus den gemäß Abs. 2 bereitgestellten Mitteln dürfen ausschließlich folgende Kosten übernommen werden:

1.

Kosten für die Neuerrichtung von Gebäuden und Infrastruktur, inklusive Ausfinanzierung des Visitor Centers, bei nachgewiesenem Bedarf vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Gesamtbetrag von bis zu 597 Millionen Euro;

2.

Kosten für Umgestaltung, Instandhaltung von Gebäuden und Infrastruktur und für Facility Management des IST Austria vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bei nachgewiesenem Bedarf mit einem Gesamtbetrag von bis zu 247 Millionen Euro;

3.

Kosten für eine direkte öffentliche Verkehrslinie zur Anbindung des IST Austria an das Zentrum Wiens bei nachgewiesenem Bedarf vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Gesamtbetrag von bis zu 24 Millionen Euro;

4.

Kosten aus dem laufenden Betrieb des IST Austria vom 1. Jänner 2027 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einem Globalbetrag von bis zu 2 412 Millionen Euro, wobei

a)

zwei Drittel als unbedingter Globalbetrag anzusehen sind,

b)

ein Sechstel von der Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien abhängig ist und

c)

ein Sechstel von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig ist.

(4) Unbeschadet der prozentuellen Aufteilung zwischen Bund und Land Niederösterreich gemäß Abs. 2 liegt die Zuständigkeit zur Umsetzung

1.

der Erhalterpflichten gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 beim Land Niederösterreich und

2.

der Erhalterpflichten gemäß Abs. 3 Z 4 beim Bund.

(5) Eine Umschichtung zwischen den in Abs. 3 angeführten Kostenarten ist unter Einhaltung der Maximalbeträge gemäß Abs. 2 im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zulässig.

(6) Bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind die Erhalter berechtigt, Dritte zu beauftragen, sofern sie sich gegenseitig darüber in Kenntnis setzen.

Abkürzung

ISTAV

Artikel Ib

Koordinierungsausschuss der Erhalter

(1) Zur effizienten Umsetzung der Erhalterpflichten zwischen Bund und Land Niederösterreich haben die Erhalter in einem Koordinierungsausschuss die Erfüllung ihrer Erhalterpflichten abzustimmen und zu koordinieren und dazu:

1.

jährlich eine indikative Finanzplanung der zur Verfügung stehenden Mittel zu erstellen,

2.

die Aufteilung der Mittel gemäß Z 1 zwischen Bund und Land Niederösterreich festzulegen,

3.

die näheren Regelungen zur Finanzierung von Kosten gemäß Art. Ia Abs. 3 Z 1 und 2 festzulegen sowie

4.

sich eine Geschäftsordnung zu geben.

(2) Jeder Erhalter hat drei Mitglieder in den Koordinierungsausschuss zu entsenden, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Sollte auch bei einer wiederholten Abstimmung Stimmengleichheit bestehen, ist die Entscheidung durch

1.

die für das IST Austria zuständige Bundesministerin oder den für das IST Austria zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit

2.

der Landeshauptfrau oder dem Landeshauptmann von Niederösterreich

herbeizuführen.

(3) Der Koordinierungsausschuss hat mindestens einmal im Jahr zu tagen („jährliches Koordinierungsgespräch“). Im Rahmen des jährlichen Koordinierungsgespräches wird die Durchführung der gegenständlichen Vereinbarung koordiniert. Darüber hinaus hat die für das ISTAustria zuständige Bundesministerin oder der für das ISTAustria zuständige Bundesminister eine außerordentliche Sitzung des Koordinierungsausschusses einzuberufen, wenn

1.

einer der Erhalter dies beantragt oder

2.

absehbar ist, dass die Finanzplanung nicht eingehalten werden kann.

(4) Die Ladung von Auskunftspersonen ist zulässig.

(5) Die Aufgabe der Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses wird von der für das ISTAustria zuständigen Bundesministerin oder dem für das ISTAustria zuständigen Bundesminister wahrgenommen.

Abkürzung

ISTAV

Artikel II

Verpflichtungen des Bundes

1.

Der Bund verpflichtet sich, das Institute of Science and Technology – Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten.

Das Institute of Science and Technology – Austria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD- und Post Doc-Programmen.

2.

Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Institute of Science and Technology – Austria entstehen, folgende Leistungen erbringt:

(1) Bis zum Ablauf des fünften Betriebsjahres einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von € 15 Mio.

(2) Ab dem sechsten Betriebsjahr bis zum Ablauf des neunten Betriebsjahres einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von € 20 Mio.

(3) Im zehnten Betriebsjahr einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von € 40 Mio.

(4) Zusätzlich wird der Bund die vom Institute of Science and Technology – Austria eingeworbenen Drittmittel, maximal in Höhe des jährlich eingeworbenen Betrages aufstocken, wobei die Summe dieser Aufstockungsbeträge für zehn Jahre mit € 95 Mio. begrenzt ist.

3.

Ungeachtet der dauerhaften Errichtung ist im achten Bestandsjahr eine umfassende Beurteilung des Institute of Science and Technology – Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung des Institute of Science and Technology – Austria heranzuziehen.

4.

Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird das Land darüber in Kenntnis setzen.

Abkürzung

ISTAV

Artikel II

Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, das Institute of Science and Technology – Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das Institute of Science and Technology – Austria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von PhD- und Post Doc-Programmen.

(2) Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des Institute of Science and Technology – Austria entstehen, folgende Leistungen erbringt:

1.

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 15 Millionen Euro,

2.

vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 20 Millionen Euro,

3.

vom 1. Jänner 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 40 Millionen Euro,

4.

vom 1. Jänner 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 wird der Bund zusätzlich die vom Institute of Science and Technology – Austria eingeworbenen Drittmittel maximal in Höhe des jährlich eingeworbenen Betrages aufstocken, wobei die Summe dieses Aufstockungsbetrages mit 95 Millionen Euro begrenzt ist, sowie

5.

vom 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 einen Gesamtbetrag in der Höhe von maximal 988 Millionen Euro. Davon sind zwei Drittel als Globalbetrag anzusehen, ein Sechstel ist von der Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien und ein Sechstel von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig. Dadurch soll ein Vollausbau des Institute of Science and Technology – Austria ermöglicht werden.

(3) Ungeachtet der dauerhaften Errichtung ist nach Ablauf des 31. Dezember 2013 eine umfassende Beurteilung des Institute of Science and Technology – Austria durchzuführen und als Grundlage für eine Entscheidung über die weitere Entwicklung und Finanzierung des Institute of Science and Technology – Austria heranzuziehen.

(4) Der Bund ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird das Land darüber in Kenntnis setzen.

Abkürzung

ISTAV

Artikel II

Verpflichtungen und Berechtigungen des Bundes

(1) Der Bund verpflichtet sich, das ISTAustria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das ISTAustria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von kombinierten MasterPhD-, PhD- und Post DocProgrammen. Der Bund finanziert das ISTAustria auf Grundlage des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020. Dadurch wird die Finanzierung und Steuerung des ISTAustria als zentrale Forschungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 FoFinaG im Rahmen seiner gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sichergestellt.

(2) Der Bund wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass er für die Aufwendungen, die zur Erfüllung der Aufgaben des ISTAustria entstehen, folgende Leistungen erbringt:

1.

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 15 Millionen Euro,

2.

vom 1. Jänner 2012 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 20 Millionen Euro,

3.

vom 1. Jänner 2016 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 einen jährlichen Globalbetrag in der Höhe von 40 Millionen Euro,

4.

vom 1. Jänner 2007 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 wird der Bund zusätzlich die vom IST Austria eingeworbenen Drittmittel maximal in Höhe des jährlich eingeworbenen Betrages aufstocken, wobei die Summe dieses Aufstockungsbetrages mit 95 Millionen Euro begrenzt ist, sowie

5.

vom 1. Jänner 2017 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 einen Gesamtbetrag in der Höhe von maximal 988 Millionen Euro. Davon sind zwei Drittel als Globalbetrag anzusehen, ein Sechstel ist von der Erreichung forschungsimmanenter Qualitätskriterien und ein Sechstel von der Einwerbung von Drittmitteln abhängig. Dadurch soll der kontinuierliche Ausbau des IST Austria ermöglicht werden.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 3/2022)

Abkürzung

ISTAV

Artikel III

Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich

1.

Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es

(1) Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von € 80 Mio. tätigt,

(2) dem Institute of Science and Technology – Austria ausreichende Mittel für Nutzung und Betrieb der in Art. I genannten Liegenschaft zur Verfügung stellt,

(3) für das Institute of Science and Technology – Austria ab Aufnahme des laufenden Betriebes diesen hinsichtlich Gebäude(n) und Infrastruktur sowie das Facility Management mit einem Aufwand von jährlich € 3 Mio. auf die Dauer von zehn Jahren übernimmt.

2.

Das Land wird in Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern eintreten, um das Areal im Bedarfsfall für Spin-Offs zu erweitern.

3.

Das Land schafft eine direkte öffentliche Verkehrslinie vom Institute of Science and Technology – Austria mit Anbindung an das Zentrum Wiens ab Aufnahme des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology – Austria mit einem Wert von € 1,5 Mio.

4.

Unter der Voraussetzung der Weiterführung des laufenden Betriebes des Institute of Science and Technology – Austria überträgt das Land nach 25 Jahren die in Artikel I genannten Grundstücke in den Besitz des Institute of Science and Technology – Austria.

5.

Das Land ist berechtigt, mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung Dritte zu beauftragen und wird den Bund darüber in Kenntnis setzen.

Abkürzung

ISTAV

Artikel III

Verpflichtungen und Berechtigungen des Landes Niederösterreich

(1) Das Land wird seine Erhaltungsverpflichtungen in der Weise erfüllen, dass es

1.

bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 Investitionen in Gebäude sowie in die Infrastruktur mit einem Gesamtbetrag von 80 Millionen Euro tätigt,

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