Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Libanesischen Republik andererseits samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Schlussakte wird genehmigt.
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der deutschen, dänischen, englischen, finnischen, französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen und arabischen Sprachfassung 1 dieses Staatsvertrages durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 143 vom 30. Mai 2006 S 2-188, veröffentlicht.
Die Notifikation gemäß Art. 92 Abs. 1 des Abkommens wurde am 22. März 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen ist daher gemäß Art. 92 Abs. 2 mit 1. April 2006 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE LIBANESISCHE REPUBLIK, im Folgenden „Libanon“ genannt,
andererseits,
IN ANBETRACHT der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Libanon, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen beruhen,
IN ANBETRACHT des Wunsches der Gemeinschaft, ihrer Mitgliedstaaten und Libanons, diese Bindungen zu stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage von Gegenseitigkeit, Solidarität, Partnerschaft und Entwicklungszusammenarbeit aufzunehmen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der wirtschaftlichen Freiheit beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,
IN ANBETRACHT der jüngsten politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Europa und im Nahen Osten und der sich daraus ergebenden gemeinsamen Verantwortung für Stabilität, Sicherheit und Wohlstand in der Region Europa-Mittelmeer,
IN ANBETRACHT der Bedeutung des Freihandels für die Gemeinschaft und Libanon, wie er durch das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 (GATT) und die anderen multilateralen Übereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation garantiert wird,
IN ANBETRACHT des wirtschaftlichen und sozialen Gefälles zwischen Libanon und der Gemeinschaft und der Notwendigkeit, den Prozess der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in Libanon zu stärken,
IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Libanon notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Gemeinschaft nunmehr als Teil der Europäischen Gemeinschaft gebunden ist. Dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer Annäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Libanons zu gelangen,
EINGEDENK der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruht,
IN DEM WUNSCH, einen regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse aufzunehmen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Libanon in seinen Anstrengungen bei dem Wiederaufbau, der Reform und der Anpassung der Wirtschaft sowie bei der sozialen Entwicklung zu unterstützen,
IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung der gegenseitigen Verständigung eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen und audiovisuellen Fragen aufzunehmen, aufrechtzuerhalten und zu intensivieren,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein Klima schafft, das für die Entwicklung ihrer Wirtschaftsbeziehungen förderlich ist, insbesondere in den Bereichen Handel und Investitionen, die für den Erfolg des Programms für den Wiederaufbau und die Umstrukturierung der Wirtschaft sowie für die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
...
LISTE DER ANHÄNGE UND PROTOKOLLE
| ANHANG 1 | Liste der in den Artikeln 7 und 12 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen | |
|---|---|---|
| ANHANG 2 | Geistiges und gewerbliches Eigentum gemäß Artikel 38 | |
| PROTOKOLL NR. 1 | Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 1 mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft | |
| PROTOKOLL NR. 2 | Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Artikel 14 Absatz 2 mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon | |
| PROTOKOLL NR. 3 | über den Handel zwischen Libanon und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen nach Artikel 14 Absatz 3 | |
| ANHANG 1 | betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Libanon in die Gemeinschaft | |
| ANHANG 2 | betreffend Vereinbarungen über Einfuhren landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Libanon | |
| PROTOKOLL NR. 4 | über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen | |
| PROTOKOLL NR. 5 | Gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich | |
ARTIKEL 1
(1)Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Libanon andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2)Ziel dieses Abkommens ist es,
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Entwicklung enger Beziehungen in allen Bereichen ermöglicht, die sie für einen solchen Dialog für sachdienlich erachten;
die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen;
insbesondere durch Dialog und Zusammenarbeit den Handel und die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und damit die Entwicklung und den Wohlstand Libanons und seiner Bevölkerung zu fördern;
die wirtschaftliche, soziale, kulturelle, finanzielle und währungspolitische Zusammenarbeit zu fördern;
die Zusammenarbeit in weiteren Bereichen zu fördern, die von beiderseitigem Interesse sind.
ARTIKEL 2
Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und alle Bestimmungen dieses Abkommens beruhen auf der Wahrung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen und die wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens sind.
TITEL I
POLITISCHER DIALOG
ARTIKEL 3
(1)Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.
(2)Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,
die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der gegenseitigen Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern;
den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen;
einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität im Mittelmeerraum und insbesondere im Nahen Osten zu leisten;
gemeinsame Initiativen zu fördern.
ARTIKEL 4
Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Frieden und Sicherheit durch Unterstützung der Zusammenarbeit. Mit dem Dialog wird auch angestrebt, auf gemeinsame Ziele ausgerichtete neue Formen der Zusammenarbeit zu schaffen.
ARTIKEL 5
(1)Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, und zwar
auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat;
auf der Ebene hoher Beamter, die Libanon einerseits und die Präsidentschaft des Rates sowie die Kommission andererseits vertreten;
durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche zwischen Beamten, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittstaaten;
gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann.
(2)Zwischen dem Europäischen Parlament und dem libanesischen Parlament wird ein politischer Dialog eingerichtet.
TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
GRUNDSÄTZE
ARTIKEL 6
Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Libanon nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.
KAPITEL 1
GEWERBLICHE WAREN
ARTIKEL 7
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Waren.
ARTIKEL 8
Ursprungserzeugnisse Libanons sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
ARTIKEL 9
(1)Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Libanons auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
– Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 88 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
– sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 76 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
– sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 64 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
– acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 52 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
– neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
– zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 28 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
– elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 16 v.H. des Ausgangssatzes gesenkt;
– zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt.
(2)Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 1 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die maximale Übergangszeit von 12 Jahren hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Libanons um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Libanon den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
(3)Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Absatz 1 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 19 genannte Satz.
ARTIKEL 10
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
ARTIKEL 11
(1)Libanon kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen.
(2)Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.
(3)Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Libanons für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v.H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 20 v. H. des jährlichen Durchschnitts der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während der letzten drei Jahre, für die Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.
(4)Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der höchstens zwölfjährigen Übergangszeit außer Kraft.
(5)Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßigen Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
(6)Libanon unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Libanon dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.
(7)Abweichend von Absatz 4 kann der Assoziationsausschuss Libanon ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die höchstens zwölfjährige Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
KAPITEL 2
LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE, FISCHEREIERZEUGNISSE UND LANDWIRTSCHAFTLICHE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE
ARTIKEL 12
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Libanons, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des libanesischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.
ARTIKEL 13
Die Gemeinschaft und Libanon liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
ARTIKEL 14
(1)Für die in Protokoll 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Libanon gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.
(2)Für die in Protokoll 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Libanon die Regelungen dieses Protokolls.
(3)Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls 3.
ARTIKEL 15
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