PROTOKOLL NR. 2 REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 2 MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH LIBANON
1.
Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Libanesische Republik gelten nachstehende Bedingungen.
2.
Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für die Mindestzölle noch für die Verbrauchszölle in Spalte C.
(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)
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