PROTOKOLL NR. 2 REGELUNG FÜR DIE EINFUHR LANDWIRTSCHAFTLICHER ERZEUGNISSE NACH ARTIKEL 14 ABSATZ 2 MIT URSPRUNG IN DER GEMEINSCHAFT NACH LIBANON

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API
1.

Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Libanesische Republik gelten nachstehende Bedingungen.

2.

Die Senkung in Spalte B des Zolls in Spalte A gilt weder für die Mindestzölle noch für die Verbrauchszölle in Spalte C.

(Anm.: Tabelle ist als PDF dokumentiert.)

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