PROTOKOLL NR. 4 ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

TITEL I ALLGEMEINES
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2 Allgemeines
Artikel 3 Bilaterale Ursprungskumulierung
Artikel 4 Diagonale Ursprungskumulierung
Artikel 5 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
Artikel 6 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
Artikel 7 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
Artikel 8 Maßgebende Einheit
Artikel 9 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Artikel 10 Warenzusammenstellungen
Artikel 11 Neutrale Elemente
TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 12 Territorialitätsprinzip
Artikel 13 Unmittelbare Beförderung
Artikel 14 Ausstellungen
TITEL IV ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 15 Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung (geändert)
TITEL V NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 16 Allgemeines
Artikel 17 Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 18 Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 19 Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Artikel 20 Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
Artikel 21 Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
Artikel 22 Ermächtigter Ausführer
Artikel 23 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
Artikel 24 Vorlage der Ursprungsnachweise
Artikel 25 Einfuhr in Teilsendungen
Artikel 26 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
Artikel 27 Belege
Artikel 28 Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
Artikel 29 Abweichungen und Formfehler
Artikel 30 In Euro ausgedrückte Beträge
TITEL VI METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 31 Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 32 Prüfung der Ursprungsnachweise
Artikel 33 Streitbeilegung
Artikel 34 Sanktionen
Artikel 35 Freizonen
TITEL VII CEUTA UND MELILLA
Artikel 36 Anwendung des Protokolls
Artikel 37 Besondere Bestimmungen
TITEL VIII SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38 Änderung des Protokolls
Artikel 39 Durchführung des Protokolls
Artikel 40 Durchfuhr- und Lagerwaren
ANHÄNGE
ANHANG I: Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II
ANHANG II: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungs-eigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen
ANHANG IIa: Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um den in Artikel 6 Absatz 2 genannten Waren die Ursprungseigenschaft zu verleihen
ANHANG III: Liste der Ursprungserzeugnisse der Türkei, für die Artikel 4 nicht gilt, nach HS-Kapiteln und Positionen
ANHANG IV: Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
ANHANG V: Erklärung auf der Rechnung
ANHANG VI: Gemeinsame Erklärungen

TITEL I

ALLGEMEINES

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge.

b)

„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden.

c)

„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist.

d)

„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse.

e)

„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Überein-kommen über den Zollwert) festgelegt wird.

f)

„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Libanon gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.

g)

„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Libanon für die Vormaterialien gezahlt wird.

h)

„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist.

i)

„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist.

j)

„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt).

k)

„einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position.

l)

„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder – bei Fehlen eines solchen Papiers – mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden.

m)

„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere.

TITEL II

BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“

ARTIKEL 2

Allgemeines

(1)Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

(2)Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Libanons:

a)

Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 5 in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind;

b)

Erzeugnisse, die in Libanon unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 6 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.

ARTIKEL 3

Bilaterale Ursprungskumulierung

(1)Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Libanon, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

(2)Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Libanons sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 7 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.

ARTIKEL 4

Diagonale Ursprungskumulierung

(1)Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse eines der Länder, die zu den Unterzeichnern eines Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens gehören, im Sinne der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Libanon und diesen Ländern sind, gelten vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein.

Dieser Absatz gilt nicht für die in Anhang III aufgeführten Vormaterialien mit Ursprung in der Türkei.

(2)Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft nach Absatz 1 erworben haben, gelten nur dann weiter als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bzw. Libanons, wenn der dort erzielte Wertzuwachs den Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprung in einem der in Absatz 1 genannten anderen Länder übersteigt. Anderenfalls gilt das betreffende Erzeugnis als Ursprungserzeugnis des in Absatz 1 genannten Landes, auf das der höchste Anteil am Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft entfällt. Bei der Bestimmung des Ursprungs bleiben Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 1 genannten anderen Ländern, die in der Gemeinschaft oder in Libanon in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, unberücksichtigt.

(3)Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die verwendeten Vormaterialien die Ursprungseigenschaft aufgrund von Ursprungsregeln erworben haben, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen. Die Gemeinschaft und Libanon teilen einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Einzelheiten der Abkommen mit den in Absatz 1 genannten anderen Ländern und der jeweiligen Ursprungsregeln mit.

(4)Sobald die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind und der Tag des Inkrafttretens dieser Bestimmungen vereinbart worden ist, erfüllt jede Vertragspartei ihre Notifikations- und Informationspflichten.

ARTIKEL 5

Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse

(1)Als in der Gemeinschaft bzw. in Libanon vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:

a)

dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse;

b)

dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;

c)

dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;

d)

Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;

e)

dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge;

f)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Libanons aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse;

g)

Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden;

h)

dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können;

i)

bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle;

j)

aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeres-untergrunds ausüben;

k)

dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren.

(2)Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,

a)

die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Libanon ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind,

b)

die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Libanons führen,

c)

die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons sind und – im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung – außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört,

d)

deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons besteht und

e)

deren Besatzung zu mindestens 75 v.H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Libanons besteht.

ARTIKEL 6

In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

(1)Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.

In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.

(2)Abweichend von Absatz 1 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind und die in Anhang IIa aufgeführt sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang IIa erfüllt sind.

Dieser Absatz findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens drei Jahre lang Anwendung.

(3)Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,

a)

wenn ihr Gesamtwert 10 v.H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet;

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