Bundesgesetz über die Standesbezeichnung „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2006 – IngG 2006)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abschnitt
Standesbezeichnung „Ingenieur“
Führung der Standesbezeichnung
§ 1. (1) Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.
(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen
diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und
deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.
(3) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.
(4) Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.
Führung der Standesbezeichnung
§ 1. (1) Die Standesbezeichnung „Ingenieur“ darf nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes geführt werden.
(2) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen
diese ihrem Namen in Kurzform oder in vollem Wortlaut beifügen und
deren Eintragung in amtlichen Urkunden verlangen.
(3) Personen, die zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder des akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ berechtigt sind, dürfen das Wort „Ingenieur“ auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen führen.
(4) Vereinigungen und Körperschaften dürfen die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, nur dann in ihrem Namen führen, wenn die Mehrzahl ihrer ordentlichen Mitglieder die Standesbezeichnung „Ingenieur“ oder den akademischen Grad „Diplom-Ingenieur“ führen darf oder bundesgesetzliche Vorschriften die Vereinigungen und Körperschaften hiezu berechtigen.
Voraussetzungen für die Verleihung
§ 2. Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ ist Personen zu verleihen, die
a) die Reife- und Diplomprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer und gewerblicher oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
a) eine Reife- oder Abschlussprüfung nach ausländischen Lehrplänen erfolgreich abgelegt haben, sofern diese Prüfung gleichwertige Kenntnisse, wie sie die inländischen Lehrpläne vorsehen, umfasst und
eine mindestens dreijährige fachbezogene Praxis absolviert haben, die gehobene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, oder
a) die Voraussetzung nach Z 2 lit. a erfüllen und
im Ausland zur Führung einer entsprechenden Berufs- oder Standesbezeichnung berechtigt sind oder
a) die Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht erfüllen, aber gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse, wie sie an den höheren technischen und gewerblichen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bis zur Reife- und Diplomprüfung vermittelt werden, und
eine mindestens sechsjährige zu den erworbenen Kenntnissen fachbezogene Praxis, die gehobene Kenntnisse voraussetzt, nachweisen.
Höhere Lehranstalten
§ 3. (1) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die in § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, angeführten Lehranstalten.
(3) Durch Verordnung hat zu bestimmen:
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind und
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.
(4) In den Verordnungen gemäß Abs. 3 ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.
Höhere Lehranstalten
§ 3. (1) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die Lehranstalten, die dem Erwerb höherer technischer Bildung dienen, und deren Sonderformen. Diplomprüfungen, durch die solche Sonderformen abgeschlossen werden, sind der Reifeprüfung gleichzuhalten.
(2) Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten im Sinne des § 2 Z 1 sind die in § 11 Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 328/1988, angeführten Lehranstalten.
(3) Durch Verordnung hat zu bestimmen:
der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend die höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf technischem Gebiet anzurechnen sind und
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten gemäß § 2 Z 1 und die Tätigkeiten, die als Praxis auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet anzurechnen sind.
(4) In den Verordnungen gemäß Abs. 3 ist auch die zusammenfassende Bezeichnung der Lehranstalten nach Fachbereichen auch ohne Nennung einzelner Lehranstalten zulässig.
Antrag auf Verleihung - Beurkundung
§ 4. (1) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:
Nachweise über die Identität des Bewerbers,
Nachweise über die Ausbildung und - ausgenommen in den Fällen des § 2 Z 3 - über die Praxis,
Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 2 Z 3 und
Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 nachweisen.
(3) Sämtliche Nachweise und Prüfungszeugnisse sind im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise und Prüfungszeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.
(4) Durch die Nachweise über die Praxis hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er eine Praxis absolviert hat, die fachbezogene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
(5) Bei Bewerbern gemäß § 2 Z 1 und Z 2 ist bei Vorlage der Nachweise der Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, als gegeben anzunehmen, wenn diese im Zeugnis durch den Arbeitgeber bestätigt werden. Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Bestätigung.
(6) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.
Antrag auf Verleihung Beurkundung
§ 4. (1) Die Verleihung ist von Personen, deren Ausbildung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet gelegen ist, beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in allen anderen Fällen beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, zu beantragen.
(2) Dem Antrag sind insbesondere anzuschließen:
Nachweise über die Identität des Bewerbers,
Nachweise über die Ausbildung und ausgenommen in den Fällen des § 2 Z 3 über die Praxis,
Nachweise über die Berechtigung zur Führung der entsprechenden ausländischen Berufs- oder Standesbezeichnung in den Fällen des § 2 Z 3 und
Prüfungszeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter inländischer Schulen, die Kenntnisse gemäß § 2 Z 4 nachweisen.
(3) Sämtliche Nachweise und Prüfungszeugnisse sind im Original oder in beglaubigter Abschrift oder Ablichtung, fremdsprachige Nachweise und Prüfungszeugnisse über Verlangen der Behörde überdies in beglaubigter Übersetzung, vorzulegen.
(4) Durch die Nachweise über die Praxis hat der Bewerber glaubhaft zu machen, dass er eine Praxis absolviert hat, die fachbezogene Kenntnisse auf jenen Fachgebieten voraussetzt, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können.
(5) Bei Bewerbern gemäß § 2 Z 1 und Z 2 ist bei Vorlage der Nachweise der Praxis der fachbezogenen Kenntnisse auf jenen Fachgebieten, auf denen Reife- und Diplomprüfungen abgelegt werden können, als gegeben anzunehmen, wenn diese im Zeugnis durch den Arbeitgeber bestätigt werden. Der Aussteller haftet für die Richtigkeit der Bestätigung.
(6) Die Verleihung ist durch den jeweils zuständigen Bundesminister zu beurkunden.
Verwaltungsübertretung
§ 5. Wer die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15.000 Euro zu bestrafen. Gleiches gilt für Übertretungen des § 1 Abs. 4.
Verwaltungsübertretungen
§ 5. (1) Eine von den Bezirksverwaltungsbehörden mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis zu 15 000 Euro zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht, wer
die Standesbezeichnung „Ingenieur“, auch in Wortgruppen oder Wortverbindungen, seinem Namen beifügt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
als Vereinigung oder Körperschaft die Bezeichnung „Ingenieur“, auch in Kurzform, in seinem Namen führt, ohne dazu im Sinne des § 1 Abs. 4 berechtigt zu sein, oder
die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ führt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
die Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ oder „Diplom-HLFL-Ingenieur“ so führt, dass damit die Berechtigung zur Führung eines akademischen Grades vorgetäuscht wird.
Verweisungen
§ 6. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf Bestimmungen verwiesen ist, die mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufgehoben oder abgeändert werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 7. Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Die weibliche Form von „Ingenieur“ lautet „Ingenieurin“.
In-Kraft-Treten
§ 8. Der 1. Abschnitt dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 9. Mit In-Kraft-Treten des 1. Abschnittes dieses Bundesgesetzes tritt das Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 9. Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes tritt das Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2001, außer Kraft.
Übergangsbestimmung
§ 10. Ungeachtet der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 dürfen die Standesbezeichnung „Ingenieur“ auch jene Personen führen, die aufgrund des Ingenieurgesetzes 1990 dazu berechtigt waren.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung des 1. Abschnittes dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut.
Vollziehung
§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, hinsichtlich jener Bewerber, die eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung geltend machen, ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, betraut.
Abschnitt
Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur“ und „Diplom-HLFL-Ingenieur“
§ 12. Die Bezeichnungen „Diplom-HTL-Ingenieur“ und „Diplom-HLFL-Ingenieur“ dürfen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geführt werden. Die Berechtigung zur Führung ist Personen zu verleihen, die auf technischen bzw. auf land- und forstwirtschaftlichen Gebieten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben und durch eine Prüfung gemäß § 16 nachgewiesen haben, die jenen gleichzuhalten sind, wie sie durch ein Diplom einer dem Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG vom 21. Dezember 1988, ABl. Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, S 16 - Anhang VII Z 1 des EWR-Abkommens, BGBl. Nr. 909/1993, entsprechenden Fachhochschule nachgewiesen werden.
§ 13. (1) Personen, denen die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ bzw. „Diplom-HLFL-Ingenieur“ verliehen wurde, dürfen diese im vollen Wortlaut oder in der abgekürzten Form „Dipl.-HTL-Ing.“ bzw. „Dipl.-HLFL-Ing.“ ihrem Namen beifügen und die Eintragung in amtlichen Ausfertigungen und Urkunden verlangen.
(2) Durch die Berechtigung zur Führung dieser Bezeichnungen werden in anderen Rechtsvorschriften festgelegte besondere Berufsbezeichnungen und Berechtigungen nicht ersetzt.
§ 14. (1) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HTL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren technischen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren technischen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen technischen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
(2) Die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Diplom-HLFL-Ingenieur“ ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Antrag zu verleihen, wenn der Antragsteller
die Reifeprüfung nach dem Lehrplan einer inländischen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erfolgreich abgelegt hat,
nach der Reifeprüfung eine mindestens sechsjährige Berufspraxis, bei der die an der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt erworbenen, für das Fachgebiet wesentlichen Kenntnisse anzuwenden waren, zurückgelegt hat,
durch die Vorlage einer schriftlichen Arbeit auf seinem Fachgebiet eingehende und umfassende Kenntnisse nachweist und
eine fachliche Prüfung vor Sachverständigen erfolgreich abgelegt hat.
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