Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit und die zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2006-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 64
Änderungshistorie JSON API
f)

Außer in den Fällen des Absatz 2 haben die Beamten während der Observation ein Dokument bei sich, aus dem hervorgeht, dass sie zur Durchführung von Observationen berechtigt sind.

g)

Über jede Observation wird den Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt wurde, Bericht erstattet; auf Ersuchen dieser Behörden sind die observierenden Beamten verpflichtet, persönlich zu erscheinen.

h)

Die Behörden des Vertragsstaates, dessen Beamte die Observation durchgeführt haben, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich der Gerichtsverfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wurde.

ZWEITER TEIL

Zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen

Artikel 28

Grenzüberschreitende Observation

(1) Die Beamten sind im Rahmen von Ermittlungen wegen einer in Artikel 11 Absatz 1 lit. a) genannten Straftat befugt, die Observation einer Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates fortzusetzen, falls dieser Vertragsstaat der grenzüberschreitenden Observation auf der Grundlage eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens zugestimmt hat. Die Zustimmung kann mit Auflagen verbunden werden. Auf Verlangen ist die Observation an die Beamten jenes Vertragsstaates zu übergeben, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird.

(2) Kann wegen der besonderen Dringlichkeit eine vorherige Zustimmung des anderen Vertragsstaates nicht beantragt werden, dürfen die Beamten die Observation der Person auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates unter den unten angeführten Bedingungen fortsetzen:

a)

Der Grenzübertritt muss unverzüglich der nationalen Zentralstelle und der in Artikel 2 Absatz 5 genannten zuständigen Behörde des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation fortgesetzt werden soll, mitgeteilt werden.

b)

Ein Ersuchen nach Absatz 1, in dem auch die Gründe für den Grenzübertritt ohne vorherige Zustimmung angeführt werden, ist unverzüglich nachzureichen.

c)

Die Observation ist einzustellen, sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt wird, dies verlangt, oder wenn die Zustimmung nicht vierundzwanzig Stunden nach Grenzübertritt vorliegt.

(3) Die Observation gemäß Absatz 1 und 2 kann über den Land-, Luft- und Wasserweg ohne räumliche Begrenzung durchgeführt werden.

(4) Die Observation gemäß Absatz 1 und 2 ist ausschließlich unter den nachstehenden allgemeinen Bedingungen zulässig:

a)

Die observierenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Vertrages und die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, gebunden; sie haben die Anordnungen der örtlich zuständigen Sicherheitsbehörden zu befolgen.

b)

Die observierenden Beamten müssen in der Lage sein, jederzeit ihre Zugehörigkeit zu einer Sicherheitsbehörde nachzuweisen.

c)

Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Orten ist nicht zulässig.

d)

Die observierenden Beamten sind nicht befugt, die zu observierende Person anzuhalten oder festzunehmen.

e)

Zur Durchführung der Observation notwendige technische Mittel dürfen eingesetzt werden, soweit dies die Rechtsordnung des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, zulässt. Die zum Einsatz gelangenden technischen Mittel sind den Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates bekannt zu geben.

f)

Außer in den Fällen des Absatz 2 haben die Beamten während der Observation ein Dokument bei sich, aus dem hervorgeht, dass sie zur Durchführung von Observationen berechtigt sind.

g)

Über jede Observation wird den Sicherheitsbehörden des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie durchgeführt wurde, Bericht erstattet; auf Ersuchen dieser Behörden sind die observierenden Beamten verpflichtet, persönlich zu erscheinen.

h)

Die Behörden des Vertragsstaates, dessen Beamte die Observation durchgeführt haben, unterstützen auf Ersuchen die nachträglichen Ermittlungen einschließlich der Gerichtsverfahren des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wurde.

(5) Die Identität der observierenden Beamten wird geheim gehalten. Die wahre Identität einesobservierenden Beamten kann in einem weiteren Verfahren, einschließlich des Verfahrens vor Gericht, nur dann aufgedeckt oder anders offen gelegt werden, wenn es die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten ermöglichen und nach vorheriger Zustimmung der nationalen Zentralstelle des Vertragsstaates, dessen Beamte identifiziert werden sollen.

(6) Sofern die grenzüberschreitende Observation ausschließlich unter Einsatz technischer Einrichtungen für die Observation, ohne die Hilfe des anderen Vertragsstaates zu benötigen, verlaufen wird, kann die grenzüberschreitende Observation auch ohne vorherige Zustimmung durchgeführt werden. Jede solche grenzüberschreitende Observation muss unverzüglich der nationalen Zentralstelle und der zuständigen in Artikel 2 Absatz 5 genannten Behörde des anderen Vertragsstaates mitgeteilt werden, sobald festgestellt wird, dass das Observationsobjekt die Staatsgrenze überschritten hat. Diese Mitteilung muss Informationen darüber beinhalten, für welche Straftat und von welcher Justizbehörde die Observation genehmigt wurde. Sobald der Vertragsstaat, auf dessen Hoheitsgebiet die Observation durchgeführt wird, die Einstellung der Observation verlangt, vereinbaren die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten die Deaktivierung und Demontage sowie die Rückgabe der technischen Einrichtung für die Observation und die Observation wird eingestellt.

(7) Zur Verwendung der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Observation nach Absatz 6, die ohne vorherige Zustimmung durchgeführt wurde, ist die Zustimmung der in Artikel 31 Absatz 1 genannten Behörde jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet die grenzüberschreitende Observation verlief, erforderlich. Wird diese Zustimmung nicht erteilt, dürfen die bei der grenzüberschreitenden Observation gewonnenen Materialien nicht verwendet werden, es sei denn, dass eine dringende Maßnahme zu treffen ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefährdung der Sicherheit zu verhindern. Der andere Vertragsstaat wird über jede solche Verwendung unter Angabe der Gründe verständigt.

(8) Dies gilt auch, wenn die Observation von einem Drittstaat aus fortgesetzt wird.

Artikel 29

Kontrollierte Lieferung

(1) Über Rechtshilfeersuchen eines Vertragsstaates kann der andere Vertragsstaat im Rahmen von Ermittlungen wegen einer in Artikel 11 Absatz 1 lit. a) genannten Straftat auf seinem Hoheitsgebiet den kontrollierten Transport, insbesondere von Suchtmitteln, Vorläuferstoffen, Waffen, Sprengmitteln, Falschgeld sowie von Gegenständen, die aus einer Straftat herrühren oder zur Begehung einer Straftat bestimmt sind, gestatten, wenn der ersuchende Vertragsstaat begründet, dass ohne eine solche Maßnahme die Aufdeckung von Tatbeteiligten oder von Vertriebswegen aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Wenn der Inhalt der kontrollierten Lieferung ein besonderes Risiko für die an der Lieferung beteiligten Personen oder eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellt, kann der ersuchte Vertragsstaat das Stattgeben des Ersuchens von der Erfüllung von Bedingungen abhängig machen oder das Ersuchen ablehnen.

(2) Der ersuchte Vertragsstaat übernimmt die Kontrolle über die Lieferung beim Grenzübertritt oder an einem Übergabeort, der durch die Sicherheitsbehörden vereinbart wird, um eine Kontrollunterbrechung zu vermeiden. Er stellt die ständige Überwachung der Lieferung in der Form sicher, dass er zu jeder Zeit die Möglichkeit des Zugriffs hat. Beamte des ersuchenden Vertragsstaates können nach Absprache mit dem ersuchten Vertragsstaat die kontrollierte Lieferung nach der Übergabe zusammen mit den Beamten des ersuchten Vertragsstaates weiter begleiten.

(3) Wurde eine kontrollierte Lieferung auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates sichergestellt, wird sie aufgrund eines schriftlichen Rechtshilfeersuchens an den ersuchenden Vertragsstaat übergeben werden.

(4) Können die zuständigen Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates nicht rechtzeitig herangezogen werden und droht durch die Fortsetzung der kontrollierten Lieferung eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen oder erheblicher Schaden für das Eigentum oder kann die Kontrolle über die Lieferung nicht aufrechterhalten werden, so können die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates die kontrollierte Lieferung sicherstellen. Falls erforderlich können die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates Personen, die die Lieferung begleiten, bis zum Einschreiten der Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates anhalten. In jedem Fall sind die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates verpflichtet, die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates einzuhalten und unverzüglich die Sicherheitsbehörden des ersuchten Vertragsstaates zu unterrichten.

(5) Im Falle der Anhaltung von Personen gemäß Absatz 4 gilt Artikel 11 Absatz 5 entsprechend.

(6) Bei der Durchführung der kontrollierten Lieferung gilt für die Beamten des ersuchenden Vertragsstaates Artikel 28 Absatz 4 lit. a) bis c) und e) bis h) entsprechend.

(7) Einem Rechtshilfeersuchen um kontrollierte Lieferung, deren Kontrolle in einem dritten Staat beginnt oder fortgesetzt wird, wird nur stattgegeben, wenn im Ersuchen angegeben ist, dass die Erfüllung der Bedingungen gemäß Absatz 2 Satz 1 und 2 auch durch den dritten Staat gewährleistet ist.

Artikel 30

Verdeckte Ermittlungen

(1) Im Rahmen der Ermittlungen wegen Straftaten kann ein Vertragsstaat unter den in seiner Rechtsordnung festgelegten Bedingungen aufgrund eines zuvor gestellten Rechtshilfeersuchens dem Einsatz von Beamten des ersuchenden Vertragsstaates zustimmen, die nach der österreichischen Rechtsordnung verdeckt oder unter falscher Identität handeln oder die nach der tschechischen Rechtsordnung die Stellung eines Agenten oder einer einen Scheinkauf durchführenden Person haben (in der Folge „verdeckter Ermittler“). Der ersuchende Vertragsstaat stellt ein solches Ersuchen nur dann, wenn ohne den Einsatz des verdeckten Ermittlers die Ermittlung der Straftat aussichtslos wäre oder wesentlich erschwert würde. Aus dem Ersuchen muss die tatsächliche Identität des Beamten nicht hervorgehen.

(2) Verdeckte Ermittlungen auf dem Hoheitsgebiet des ersuchten Vertragsstaates beschränken sich auf einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze. Die Vorbereitung der Einsätze erfolgt in enger Abstimmung zwischen den beteiligten Behörden der Vertragsstaaten. Die Leitung des Einsatzes eines verdeckten Ermittlers obliegt einem Beamten des ersuchten Vertragsstaates; das Handeln eines verdeckten Ermittlers des ersuchenden Vertragsstaates wird dem ersuchten Vertragsstaat zugerechnet. Dieser kann jederzeit verlangen, den Einsatz zu beenden.

(3) Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers gemäß diesem Artikel und die Bedingungen, unter denen er durchgeführt wird, sowie die Maßgaben für die Verwendung der Ermittlungsergebnisse richten sich nach der Rechtsordnung jenes Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet der verdeckte Ermittler eingesetzt wird.

(4) Der ersuchte Vertragsstaat gewährt dem verdeckten Ermittler die notwendige personelle, logistische und technische Unterstützung und trifft sämtliche notwendige Maßnahmen, um den verdeckten Ermittler während des Einsatzes auf seinem Hoheitsgebiet zu schützen.

(5) Kann wegen besonderer Dringlichkeit ein Ersuchen nach Absatz 1 vor dem Grenzübertritt nicht gestellt werden und besteht die ernsthafte Gefahr, dass ohne den Einsatz des verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates die Identität dieses verdeckten Ermittlers aufgedeckt würde, ist dessen Einsatz auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates ausnahmsweise ohne vorherige Zustimmung zulässig. Auch in diesem Fall müssen die Voraussetzungen für den Einsatz des verdeckten Ermittlers auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates vorliegen. Der Einsatz ist unverzüglich der nationalen Zentralstelle sowie der in Artikel 31 Absatz 3 genannten Behörde des anderen Vertragsstaates anzuzeigen. Ein Ersuchen, in dem auch die Gründe dargelegt werden, die einen Einsatz ohne vorherige Zustimmung rechtfertigen, ist unverzüglich nachzureichen. Das Tätigwerden des verdeckten Ermittlers hat sich in diesen Fällen auf das zur Aufrechterhaltung der Legende oder der Sicherheit des verdecken Ermittlers unumgänglich notwendige Maß zu beschränken.

(6) Absatz 1 bis 4 gilt entsprechend in Fällen, in denen ein Vertragsstaat um den Einsatz eines verdeckten Ermittlers des anderen Vertragsstaates auf seinem Hoheitsgebiet ersucht. In solchen Fällen, wenn nichts anderes vereinbart ist, trägt die Kosten für den Einsatz der ersuchende Vertragsstaat.

(7) Die Vertragsstaaten werden alles für die Geheimhaltung der Identität und die Gewährleistung der Sicherheit des verdeckten Ermittlers auch nach der Beendigung seines Einsatzes unternehmen.

Artikel 31

Rechtshilfeersuchen gemäß dem Zweiten Teil

(1) Ersuchen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und 2 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:

In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug aber an den Gerichtshof, in dessen Sprengel der Ort der Landung liegt; in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.

(2) Ersuchen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und 3 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:

In der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird oder in deren Sprengel die Kontrolle der Lieferung beginnt oder beginnen soll;

in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.

(3) Ersuchen gemäß Artikel 30 Absatz 1, 5 und 6 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:

In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Einsatz des verdeckten Ermittlers begonnen hat oder voraussichtlich beginnen wird;

in der Tschechischen Republik an die Oberstaatsanwaltschaft in Prag.

(4) Kopien der Ersuchen gemäß Absatz 1 bis 3 werden der in Artikel 2 Absatz 4 genannten nationalen Zentralstelle übermittelt, im Fall von Ermittlungen von Straftaten auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Warenverkehrs der in Artikel 27 Absatz 2 genannten nationalen Zentralstelle.

Artikel 31

Rechtshilfeersuchen gemäß dem Zweiten Teil

(1) Ersuchen gemäß Artikel 28 Absätze 1, 2 und 7 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:

In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird; im Fall einer Observation in einem nach Österreich einfliegenden Luftfahrzeug aber an den Gerichtshof, in dessen Sprengel der Ort der Landung liegt; in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.

(2) Ersuchen gemäß Artikel 29 Absatz 1 und 3 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:

In der Republik Österreich an die Staatsanwaltschaft, in deren Sprengel die Staatsgrenze überschritten wurde oder voraussichtlich überschritten wird oder in deren Sprengel die Kontrolle der Lieferung beginnt oder beginnen soll;

in der Tschechischen Republik an die Kreisstaatsanwaltschaft in Prag.

(3) Ersuchen gemäß Artikel 30 Absatz 1, 5 und 6 richtet die zuständige Behörde des ersuchenden Vertragsstaates:

In der Republik Österreich an den Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Einsatz des verdeckten Ermittlers begonnen hat oder voraussichtlich beginnen wird;

in der Tschechischen Republik an die Oberstaatsanwaltschaft in Prag.

(4) Kopien der Ersuchen gemäß Absatz 1 bis 3 werden der in Artikel 2 Absatz 4 genannten nationalen Zentralstelle übermittelt, im Fall von Ermittlungen von Straftaten auf dem Gebiet des grenzüberschreitenden Warenverkehrs der in Artikel 27 Absatz 2 genannten nationalen Zentralstelle.

(5) Ist die Behörde, an die das Ersuchen gemäß den Absätzen 1, 2 oder 3 gerichtet ist, für dessen Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen unverzüglich an die zuständige Behörde weiter.

Artikel 31a

Vereinfachte Vorgangsweise

Die Justizbehörden beider Vertragsstaaten verkehren auch direkt, wenn es um die Übertragung der Strafverfolgung nach dem Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung7 vom 15. Mai 1972 geht.


7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 250/1980.

Artikel 32

Schutz personenbezogener Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages übermittelt werden

(1) Die Verarbeitung von Daten, die aufgrund des Zweiten Teils dieses Vertrages übermittelt werden, richtet sich nach den für die Datenverarbeitung im empfangenden Vertragsstaat geltenden Rechtsvorschriften mit der Maßgabe, dass der Empfänger diese Daten wie folgt verwenden kann:

a)

für Verfahren, auf die sich der Zweite Teil dieses Vertrages bezieht;

b)

für andere gerichtliche und verwaltungsbehördliche Verfahren, die mit Verfahren nach lit. a) unmittelbar zusammenhängen;

c)

zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit oder zum Zwecke der Verhütung und Aufklärung von strafbaren Handlungen;

d)

für jeden anderen Zweck nur nach vorheriger Zustimmung der übermittelnden Behörde, es sei denn, der Empfänger hat die Zustimmung der Person, auf die sich die Daten beziehen, erhalten.

(2) Für die Verarbeitung von Daten, die nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages übermittelt werden, gilt Artikel 25 mit Ausnahme von Absatz 2 lit. a) entsprechend.

Artikel 33

Gemeinsame Bestimmungen

Im Rahmen der Zusammenarbeit nach dem Zweiten Teil dieses Vertrages finden hinsichtlich der rechtlichen Stellung der Beamten auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates, der Kooperationsbedingungen und der Einbeziehung von Zollbehörden, falls sich aus diesem Teil nicht anderes ergibt, die Bestimmungen der Kapitel V, VI und VII sinngemäß Anwendung.

DRITTER TEIL

Schlussbestimmungen

Artikel 34

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Allfällige Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Durchführung dieses Vertrages werden durch Verhandlungen zwischen den nationalen Zentralstellen oder, falls die Streitigkeit die Auslegung oder Durchführung des Zweiten Teiles dieses Vertrages betrifft, zwischen den Justizministerien beigelegt.

(2) Gelingt es nicht, Streitigkeiten auf die in Absatz 1 angeführte Art und Weise zu lösen, werden sie auf diplomatischem Wege beigelegt.

Artikel 34a

Evaluierungder Durchführung dieses Vertrags

Die Vertreter der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten treffen im Bedarfsfall zum Zweck der Evaluierung der Durchführung dieses Vertrags zusammen.

Artikel 35

Durchführungsvereinbarungen, Änderungen und Mitteilungen

(1) Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten können auf Grund dieses Vertrages Durchführungsvereinbarungen abschließen.

(2) Die zuständigen zentralen Behörden der Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit und der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.

Artikel 36

Beziehung zu anderen völkerrechtlichen Verträgen

(1) Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, bleiben von diesem Vertrag unberührt.

(2) Sobald zwischen den Vertragsstaaten die Bestimmungen des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen zur Gänze zur Anwendung kommen, wird dieser Vertrag als seine Ergänzung angesehen.

Artikel 36

Beziehung zu anderen völkerrechtlichen Verträgen

Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten, die sich aus anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben, bleiben von diesem Vertrag unberührt.

Artikel 37

Aufhebungsbestimmung

Am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages tritt das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit bei der Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich strafbarer Handlungen sowie bei der Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr vom 21. Juni 1988 6 außer Kraft.


6) Kundgemacht in BGBl. Nr. 212/1990, idF BGBl. III Nr. 123/1997

Artikel 38

Inkrafttreten, Suspendierung der Durchführung und Kündigung

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Prag ausgetauscht. Der Vertrag tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

(2) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jedem Vertragsstaat jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag wird sechs Monate ab Erhalt der Kündigung außer Kraft treten.

(3) Jeder Vertragsstaat kann zeitweilig die Durchführung dieses Vertrages ganz oder teilweise suspendieren, wenn dies die Gewährleistung der Sicherheit des Staates, der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit oder der Gesundheit von Personen erfordert. Das Treffen oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme werden die Vertragsstaaten einander unverzüglich auf diplomatischem Wege mitteilen. Die Suspendierung der Durchführung dieses Vertrages und ihre Rücknahme werden nach Ablauf von fünfzehn Tagen ab Erhalt einer solchen Mitteilung wirksam.

(4) Die Registrierung dieses Vertrages beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von dem Vertragsstaat veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Vertrages erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter Angabe der Registrierungsnummer der Vereinten Nationen über die durchgeführte Registrierung informiert werden, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt wird.

Geschehen zu Wien am 14. Juli 2005 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Fassungen gleichermaßen authentisch sind.

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