Sechster Notenwechsel zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ergänzung der Anlage zu Artikel 5 Absatz 1 (Verzeichnis gleichwertiger Prüfungszeugnisse) des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen *1) mit der beiliegenden Form der Verzeichnisse gleichwertiger Prüfungszeugnisse
Ratifikationstext
Der Notenwechsel ist mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 308/1990, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 152/1999
DER BOTSCHAFTER
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
Gz: 623.00/2 Wien, den 22. Dezember 2003
Frau Bundesministerin,
ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die 8. Tagung der deutsch-österreichischen Expertenkommission für berufliche Bildung von 17. bis 19.09.1998 und in Ausführung des Abkommens vom 27. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen vorzuschlagen:
Die Anlage zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen wird um das in der Anlage zu dieser Note aufgeführte Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse neuerlich ergänzt.
Falls sich die Regierung der Republik Österreich mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die am 1. Tage des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem die beiden Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Frau Bundesministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Ihrer Exzellenz
der Bundesministerin für Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Frau Dr. Benita Ferrero-Waldner
Wien
(Anm.: Es folgt das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse. Dieses Verzeichnis wird in der Stammfassung, BGBl. Nr. 308/1990, als Anlage 7 dokumentiert.)
Bundesministerium
für auswärtige Angelegenheiten
SEKTION FÜR INTEGRATIONS- UND
WIRTSCHAFTSPOLITISCHE
ANGELEGENHEITEN
Botschafter Dr. Martin Sajdik
Seiner Exzellenz
dem Botschafter Wien, am 12. September 2005
der Bundesrepublik Deutschland
in Wien
Herrn Hans-Henning Horstmann GZ: BMaA-DE.3.13.05/0003-III.5/2005
Metternichgasse 3
1030 Wien
Sehr geehrter Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom 22. Dezember 2003, deren Inhalt wie folgt lautet, zu bestätigen:
(Anm.: es folgt der Text der Note)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung nunmehr nach Prüfung und Klärung einiger mit dem Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse zusammenhängenden Fragen mit dem in Ihrer Note enthaltenen Vorschlag einverstanden ist und dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung auch in Österreich erfüllt sind.
Ihre Note und diese Antwortnote samt der beiliegenden Alternatfassung des Verzeichnisses der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse bilden somit eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen, die am ersten Tag des Monats in Kraft tritt, der auf den Monat folgt, in dem beide Regierungen einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Notenwechsels erfüllt sind.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
(Anm.: Es folgt das Verzeichnis der als gleichwertig anerkannten Prüfungszeugnisse. Dieses Verzeichnis wird in der Stammfassung, BGBl. Nr. 308/1990, als Anlage 7 dokumentiert.)
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