Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau erlassen werden (Finanzdienstleistung-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
§ 1. (1) Der Lehrberuf
Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 eingetreten werden.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanzdienstleistungskaufmann oder Finanzdienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.
§ 1. (1) Der Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanzdienstleistungskaufmann oder Finanzdienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Empfangen und Bedienen von Kunden sowie Beraten von Kunden bei der Inanspruchnahme von Finanzdienstleistungen,
Vermitteln von Finanzdienstleistungsinstrumenten,
Erheben der spezifischen Kundenbedürfnisse,
Ausarbeiten von Offerten,
Bearbeiten von Reklamationen,
Abwickeln von Leistungsfällen,
Durchführung von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme,
Mitwirken an der betrieblichen Buchführung und Kostenrechnung,
Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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