MessgeräteverordnungVerordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der eine Verordnung über Messgeräte erlassen wird (Messgeräteverordnung) und die Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens, die Schankgefäßeverordnung, die Eich- Zulassungsverordnung und die Verordnung betreffend die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen geändert werden
Präambel/Promulgationsklausel
| Artikel 1 | Messgeräteverordnung |
|---|---|
| Artikel 2 | Änderung der Verordnung über die gegenseitige Anerkennung auf dem Gebiet des Maß- und Eichwesens |
| Artikel 3 | Änderung der Schankgefäßeverordnung |
| Artikel 4 | Änderung der Eich-Zulassungsverordnung |
| Artikel 5 | Änderung der Verordnung über die Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen |
Auf Grund des § 18 Z 2 und 5 des Maß- und Eichgesetzes – MEG, BGBl. Nr. 152/1950, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2004, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen, die die nachfolgend angeführten Messgeräte bei ihrem erstmaligen Inverkehrbringen und/oder ihrer erstmaligen Inbetriebnahme für Messaufgaben erfüllen müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen:
Wasserzähler, die für die Volumenmessung von sauberem Kalt- oder Warmwasser bestimmt sind;
Gaszähler und Mengenumwerter;
Elektrizitätszähler für Wirkverbrauch;
Wärmezähler;
Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten außer Wasser;
selbsttätige Waagen;
Taxameter;
Maßverkörperungen (verkörperte Längenmaße und Ausschankmaße);
Geräte zur Messung von Längen und ihrer Kombinationen.
(2) Wird die Konformität eines Messgerätes im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gelten diese Messgeräte als erstgeeicht und dürfen im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet und/oder bereitgehalten werden.
§ 2. Die Messgeräte gemäß § 1 Abs. 1 unterliegen den Anforderungen an die elektromagnetische Störfestigkeit im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 89/336/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit, ABl. Nr. L 139 vom 23.05.1989 S. 19, bzw. der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung 1995 – EMVV 1995, BGBl. Nr. 52/1995, oder einer diese ersetzenden Verordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
„Messgerät“ jedes Gerät oder System mit einer Messfunktion, das in § 1 Abs. 1 genannt ist;
„Teilgerät“ eine als solche in den Eichvorschriften genannte Baueinheit, zugehörig zu einem Messgerät nach § 1 Abs. 1, die unabhängig arbeitet und
zusammen mit anderen Teilgeräten, mit denen sie kompatibel ist, oder
zusammen mit einem Messgerät, mit dem sie kompatibel ist,
„gesetzliche messtechnische Kontrolle“ die Kontrolle der für den Anwendungsbereich eines Messgeräts aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Umweltschutzes, der Erhebung von Steuern und Abgaben, des Verbraucherschutzes und des lauteren Handels vorgesehenen Messaufgaben (Eichung);
„Hersteller“ die natürliche oder juristische Person, die im Hinblick auf das Inverkehrbringen des Messgeräts unter ihrem eigenen Namen und/oder dessen Inbetriebnahme für eigene Zwecke für die Konformität des Messgeräts mit dieser Verordnung verantwortlich ist;
„Inverkehrbringen“ das erste entgeltliche oder unentgeltliche Verfügbarmachen eines für einen Endnutzer bestimmten Geräts in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Vertragsstaaten des EWR und der Schweiz;
„Inbetriebnahme“ die erste Nutzung eines für den Endnutzer bestimmten Geräts für den beabsichtigten Zweck;
„Bevollmächtigter“ die in der Gemeinschaft niedergelassene natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich bevollmächtigt wird, bestimmte Aufgaben im Sinne dieser Verordnung in seinem Auftrag zu erfüllen;
„harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation, die von CEN, CENELEC oder ETSI oder von zwei oder allen diesen Organisationen gemeinsam im Auftrag der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 98/34/EG angenommen und gemäß den zwischen der Europäischen Kommission und den europäischen Normungsorganisationen vereinbarten Allgemeinen Leitlinien erarbeitet wurde;
„normatives Dokument“ ein Dokument mit technischen Spezifikationen, das von der Internationalen Organisation für das gesetzliche Messwesen (OIML) ausgearbeitet wurde, vorbehaltlich des in § 17 Abs. 1 festgelegten Verfahrens.
Anwendbarkeit der Bestimmungen auf Teilgeräte
§ 4. Werden in den Eichvorschriften des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen, im Folgenden „Eichvorschriften“ genannt, grundlegende Anforderungen für Teilgeräte festgelegt, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Teilgeräte entsprechend. Teilgeräte und Messgeräte können für Zwecke der Feststellung der Konformität unabhängig und getrennt bewertet werden.
Grundlegende Anforderungen und Konformitätsbewertung
§ 5. (1) Ein Messgerät muss die in Anhang I genannten grundlegenden Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Abschnitte der Eichvorschriften erfüllen.
(2) Die in Anhang I und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen.
(3) Die Konformität eines Messgeräts mit den grundlegenden Anforderungen ist gemäß § 10 zu bewerten.
Konformitätskennzeichnung
§ 6. (1) Die Konformität eines Messgeräts mit den Bestimmungen dieser Verordnung wird durch die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß § 18 auf dem Gerät angegeben.
(2) Die „CE“-Kennzeichnung und die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung werden vom Hersteller oder unter seiner Verantwortung angebracht. Diese Kennzeichnungen können während der Herstellung auf dem Gerät angebracht werden, wenn dies gerechtfertigt ist.
(3) Es ist untersagt, auf einem Messgerät Kennzeichnungen anzubringen, die aufgrund ihrer Bedeutung und/oder Form von Dritten mit der „CE“-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung verwechselt werden können. Andere Kennzeichnungen dürfen auf einem Messgerät angebracht werden, sofern sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der „CE“-Kennzeichnung und der zusätzlichen Metrologie-Kennzeichnung nicht beeinträchtigen.
(4) Gelten für das Messgerät Maßnahmen, die im Rahmen anderer Richtlinien, die andere Aspekte behandeln und in denen ebenfalls eine „CE“-Kennzeichnung vorgesehen ist, erlassen wurden, so gibt die „CE“-Kennzeichnung an, dass auch von der Konformität des betreffenden Messgerätes mit den Anforderungen jener anderen Richtlinien auszugehen ist. In diesem Fall ist in den Unterlagen, Hinweisen oder Anweisungen, die nach jenen Richtlinien erforderlich und dem Messgerät beigefügt sind, die Fundstelle jener Richtlinien im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben.
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme
§ 7. Die Anforderungen hinsichtlich der Inbetriebnahme (klimatische Gegebenheiten) werden wie nachfolgend beschrieben in den Eichvorschriften festgelegt. Die entsprechenden erforderlichen oberen und unteren Temperaturgrenzen sind aus der Tabelle 1 des Anhanges I auszuwählen, weiters können Feuchtigkeitsbedingungen (Betauung bzw. keine Betauung) sowie die Beschaffenheit des vorgesehenen Verwendungsortes (offen bzw. geschlossen) vorgeschrieben werden.
§ 8. Sind für Messgeräte verschiedene Genauigkeitsklassen für spezifische Anwendungen in den Eichvorschriften festgelegt, so kann der Eigentümer des Messgerätes jederzeit eine höhere Genauigkeitsklasse für diese Anwendung verwenden.
§ 9. Messgeräte, die bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dergleichen gezeigt werden, müssen den Bestimmungen dieser Verordnung dann nicht entsprechen, wenn deutlich sichtbar darauf hingewiesen wird, dass sie nicht den Anforderungen entsprechen und nicht in Verkehr und/oder in Betrieb genommen werden dürfen, bevor die Konformität mit den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt worden ist.
Konformitätsbewertung
§ 10. (1) Die Bewertung der Konformität eines Messgeräts mit den entsprechenden Anforderungen nach § 5 erfolgt nach einem vom Hersteller auszuwählenden Konformitätsbewertungsverfahren, das im Anhang II angegeben ist. Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen für spezifische Geräte oder Gerätegruppen gemäß § 11.
(2) Die Module für die Konformitätsbewertungsverfahren sind in den Anhängen A bis H1 festgelegt.
(3) Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit der Konformitätsbewertung sind von den von Österreich benannten Stellen entweder in Deutsch oder in einer anderen von der befassten benannten Stelle anerkannten Sprache abzufassen.
Technische Unterlagen
§ 11. (1) Die technischen Unterlagen müssen Konstruktion, Herstellungs- und Funktionsweise des Messgeräts ersichtlich machen und die Bewertung seiner Konformität mit den entsprechenden Anforderungen dieser Richtlinie ermöglichen.
(2) Die technischen Unterlagen müssen ausführlich genug sein, damit Folgendes sichergestellt ist:
die Beschreibung der messtechnischen Merkmale;
die Reproduzierbarkeit der messtechnischen Leistungen der hergestellten Geräte, wenn diese mit angemessenen, hierfür vorgesehenen Mitteln ordnungsgemäß eingestellt sind;
die Integrität des Gerätes.
(3) Soweit dies für die Bewertung sowie die Identifizierung des Gerätetyps und/oder des Geräts relevant ist, müssen die technischen Unterlagen zusätzlich zu den Inhalten gemäß Abs. 2 Folgendes enthalten:
eine allgemeine Beschreibung des Geräts;
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
eine Beschreibung der Fertigungsverfahren, mit denen eine einheitliche Produktion sichergestellt wird;
gegebenenfalls eine Beschreibung der elektronischen Bauteile mit Zeichnungen, Diagrammen, Logik-Flussdiagrammen und allgemeinen Angaben zur Software mit einer Erläuterung ihrer Merkmale und der Funktionsweise;
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Z 2 bis 4 erforderlich sind, einschließlich der Funktionsweise des Geräts;
eine Liste der in § 14 genannten, ganz oder teilweise angewandten Normen und/oder normativen Dokumente;
eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung gewählten Lösungen, soweit die in § 14 genannten Normen und/oder normativen Dokumente nicht angewandt worden sind;
die Ergebnisse von Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
erforderlichenfalls geeignete Prüfergebnisse, mit denen der Nachweis erbracht wird, dass das Baumuster und/oder die Geräte
unter den angegebenen Nennbetriebsbedingungen und unter vorgegebenen umgebungsbedingten Störungen die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen;
den Spezifikationen für die Beständigkeit von Gas-, Wasser- und Wärmezählern sowie von Messanlagen für Flüssigkeiten außer Wasser genügen;
die EG-Baumuster- oder EG-Entwurfsprüfbescheinigungen für Geräte, die Teile enthalten, die mit denen des Entwurfs identisch sind.
(4) Der Hersteller hat anzugeben, an welcher Stelle Versiegelungen und Kennzeichnungen vorgenommen wurden.
(5) Der Hersteller hat gegebenenfalls anzugeben, welche Bedingungen für die Kompatibilität mit Schnittstellen und Teilgeräten gelten.
Benannte Stellen
§ 12. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit benennt der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die für die Wahrnehmung der Aufgaben im Zusammenhang mit den in § 10 genannten Konformitätsbewertungsmodulen heranzuziehenden Stellen. In der Benennung ist anzugeben, für welche Art(en) von Messgeräten eine Stelle benannt wird, sowie gegebenenfalls die Gerätegenauigkeitsklassen, den Messbereich, die Messtechnik und andere Gerätemerkmale, die den Umfang der Benennung beschränken.
(2) Für die Benennung von Stellen sind die in § 13 festgelegten Kriterien anzuwenden.
(3) Die benannten Stellen haben die in § 13 genannten Kriterien für ihre Tätigkeit auch nach der Benennung zu erfüllen.
(4) Eine Benennung ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die Stelle diese Kriterien nicht mehr erfüllt.
(5) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Widerruf.
(6) Die von der Europäischen Kommission an die benannte Stelle vergebene Kennnummer wird der benannten Stelle vom Bundeminster für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt und ist von der benannten Stelle für alle im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Tätigkeiten zu verwenden.
(7) Von anderen Mitgliedstaaten gemäß Art. 11 der Richtlinie 2004/22/EG benannte Stellen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, stehen den gemäß Abs. 1 benannten Stellen gleich.
Kriterien, die von den benannten Stellen zu erfüllen sind
§ 13. (1) Die Stelle, ihr Leiter und das an der Konformitätsbewertung beteiligte Personal dürfen weder der Entwickler, der Hersteller, der Lieferant, der Aufsteller oder der Anwender der Messgeräte, die sie prüfen, noch Bevollmächtigte einer dieser Personen sein. Ferner dürfen sie nicht unmittelbar an dem Entwurf, der Herstellung, dem Vertrieb oder der Instandhaltung der Geräte beteiligt sein, noch daran beteiligte Personen vertreten. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle zum Zwecke der Konformitätsbewertung wird dadurch jedoch in keiner Weise ausgeschlossen.
(2) Die Stelle, ihr Leiter und das an der Konformitätsbewertung beteiligte Personal müssen unabhängig sein von jeglicher Einflussnahme, vor allem finanzieller Art, die ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung beeinflussen könnte, insbesondere von der Einflussnahme durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse an den Ergebnissen der Bewertung haben.
(3) Die Konformitätsbewertung muss mit höchster beruflicher Zuverlässigkeit und größter erforderlicher Sachkenntnis auf dem Gebiet des Messwesens durchgeführt werden. Überträgt die Stelle einem Unterauftragnehmer spezifische Aufgaben, so muss sie zuvor sicherstellen, dass der Unterauftragnehmer den Anforderungen dieser Verordnung entspricht. Die Stelle hält die einschlägigen Dokumente zur Bewertung der Sachkompetenz des Unterauftragnehmers und der von diesem im Rahmen dieser Richtlinie ausgeführten Arbeiten für den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als benennender Behörde bereit.
(4) Die Stelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung, für die sie bestimmt worden ist, wahrzunehmen, sei es, dass diese Aufgaben von der Stelle selbst, sei es, dass sie unter ihrer Verantwortung ausgeführt werden. Sie muss über das erforderliche Personal verfügen und Zugang zu den nötigen Einrichtungen haben, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der mit der Durchführung der Konformitätsbewertungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind.
(5) Das Personal der Stelle muss folgende Anforderungen erfüllen:
eine allen Konformitätsbewertungsaufgaben, für die die Stelle benannt wurde, entsprechende technische und berufliche Ausbildung;
ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Aufgaben sowie ausreichende Erfahrungen mit diesen Aufgaben;
die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Berichte, mit denen nachgewiesen wird, dass die Aufgaben durchgeführt wurden.
(6) Die Unparteilichkeit der Stelle, ihres Leiters und des Personals ist zu gewährleisten. Das Entgelt der Stelle darf sich nicht nach den Ergebnissen der von ihr durchgeführten Aufgaben richten. Das Entgelt des Leiters und des Personals der Stelle darf sich weder nach der Zahl der durchgeführten Aufgaben noch nach den Ergebnissen dieser Aufgaben richten.
(7) Die Stelle muss über einen entsprechenden Haftpflichtversicherungschutz verfügen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.