Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über die Durchführung des Ausbildungsmoduls betreffend Unterstützung bei der Basisversorgung (Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgungs-Ausbildungsverordnung – GuK-BAV)
Abkürzung
GuK-BAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:
Abkürzung
GuK-BAV
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 5 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:
Zielgruppe
§ 1. (1) Für
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung und
Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 oder
Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,
Zielgruppe
§ 1. (1) Für
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, und
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen,
(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,
Zielgruppe
§ 1. (1) Für
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist, und
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen,
Zivildienstleistende, die eine Ausbildung oder Teile einer Ausbildung gemäß § 38a Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung der ZDG-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 163/2013, absolvieren,
(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 oder
Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,
Zielgruppe
§ 1. (1) Für
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen,
Zivildienstleistende, die eine Ausbildung oder Teile einer Ausbildung gemäß § 38a Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung der ZDG-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 163/2013, absolvieren,
(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 oder
Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,
Zielgruppe
§ 1. (1) Für
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen,
Zivildienstleistende, die eine Ausbildung oder Teile einer Ausbildung gemäß § 38a Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung der ZDG-Novelle 2013, BGBl. I Nr. 163/2013, absolvieren,
Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen,
(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 oder
Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,
Zielgruppe
§ 1. (1) Für
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen,
(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,
Abkürzung
GuK-BAV
Zielgruppe
§ 1. (1) Für
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen,
(Anm.: Z 5 tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)
Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen,
ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einzurichten.
(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,
durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden.
Abkürzung
GuK-BAV
Zielgruppe
§ 1. (1) Für
Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerinnen mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung,
Heimhelfer/Heimhelferinnen, soweit dieser Beruf in den landesrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist,
Personen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern von Einrichtungen der Behindertenbetreuung, die behördlich bewilligt sind oder der behördlichen Aufsicht unterliegen, behinderte Menschen in multiprofessionellen Teams, deren Aufgabe die ganzheitliche Begleitung und Betreuung der behinderten Menschen ist, betreuen oder eine solche Tätigkeit anstreben,,
Zivildienstleistende,
Studierende einer Ausbildung in einem Gesundheitsberuf, deren Studienvorschriften ein Pflegepraktikum vorsehen,
Lehrlinge im Rahmen einer Lehrlingsausbildung in einem Pflegeassistenzberuf
ist ein Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einzurichten.
(2) Zu einem Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ dürfen nur
Personen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 oder
Personen, die in Ausbildung zu einem Sozialbetreuungsberuf gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 stehen,
durch den Rechtsträger der Ausbildung zugelassen werden.
Bewilligung des Ausbildungsmoduls
§ 2. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind, vorhanden sind und
die für die Abhaltung der praktischen Ausbildung erforderlichen Praktikumsplätze an Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1, in denen eine für die Gewährleistung einer fachgerechten praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tätig ist, vorhanden sind.
(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(4) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig. Ausbildungsdauer
Bewilligung des Ausbildungsmoduls
§ 2. (1) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bedarf der Bewilligung des/der Landeshauptmanns/Landeshauptfrau.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
die für die Abhaltung des theoretischen Unterrichts erforderlichen Räumlichkeiten und Lehrmittel zur Verfügung stehen,
die für die theoretische Ausbildung erforderlichen Lehrkräfte, welche hiezu fachlich und pädagogisch geeignet sind, vorhanden sind und
die für die Abhaltung der praktischen Ausbildung erforderlichen Praktikumsplätze an Einrichtungen gemäß § 5 Abs. 1, in denen eine für die Gewährleistung einer fachgerechten praktischen Ausbildung unter Anleitung und Aufsicht ausreichende Anzahl von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege tätig ist, vorhanden sind.
(3) Der/Die Landeshauptmann/Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(4) Gegen Bescheide des/der Landeshauptmannes/Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 und 3 ist eine Berufung nicht zulässig. Ausbildungsdauer
Abkürzung
GuK-BAV
§ 3. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ umfasst
100 Unterrichtseinheiten (UE) theoretische Ausbildung, davon
80 UE im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ und
20 UE im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“,
sowie
40 Stunden praktische Ausbildung.
Abkürzung
GuK-BAV
Theoretische Ausbildung
§ 4. (1) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ beinhaltet folgende Teilbereiche in den Aktivitäten und existenziellen Erfahrungen des täglichen Lebens (Aktivitäten und existentielle Erfahrungen des Lebens – AEDL)
Sich pflegen
Essen und Trinken
Ausscheiden
Sich kleiden
Sich bewegen
mit den in der in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten im jeweils festgelegten Ausmaß an Unterrichtseinheiten.
(2) Die theoretische Ausbildung im Unterrichtsfach „Einführung in die Arzneimittellehre“ beinhaltet
die Darreichungsformen und Wirkungsweisen von Arzneimitteln sowie
die Gefahren und Vorsichtsmaßnahmen bei der Verabreichung von Arzneimitteln
mit den in der Anlage 1 angeführten Lehrinhalten.
Praktische Ausbildung
§ 5. (1) Die praktische Ausbildung ist in einer Behindertenbetreuungseinrichtung oder einem Pflegeheim unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu absolvieren.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die für die Ausübung der in der Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, angeführten Tätigkeiten der Unterstützung bei der Basisversorgung erforderlichen praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen berechtigt,
unterstützende Tätigkeiten bei der Basisversorgung unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und
die Unterstützung bei der Verabreichung von Arzneimitteln nach Anordnung eines/einer Arztes/Ärztin und unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Arztes/Ärztin oder eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
Leitung des Ausbildungsmoduls
§ 6. Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ hat unter Leitung eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, der/die zur Ausübung von Lehraufgaben in der Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt ist, zu stehen.
Lehrkräfte
§ 7. (1) Für das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind als Lehrkräfte die in der Anlage 1 angeführten Personen zu bestellen.
(2) Zur Unterstützung der Lehrkräfte können fachkompetente Personen beigezogen werden.
Teilnahmeverpflichtung
§ 8. (1) Die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerinnen sind verpflichtet, an der theoretischen und praktischen Ausbildung in vollem Umfang teilzunehmen.
(2) Ein/Eine Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin darf höchstens 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen versäumen.
Beurteilung der praktischen Ausbildung
§ 9. (1) Die praktische Ausbildung ist von dem/der Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, unter dessen/deren Anleitung und Aufsicht die praktische Ausbildung absolviert wurde, mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Eine mit „nicht bestanden“ beurteilte praktische Ausbildung darf höchstens einmal wiederholt werden.
Beurteilung der theoretischen Ausbildung – Abschlussprüfung
§ 10. (1) Die Beurteilung der theoretischen Ausbildung erfolgt im Rahmen einer Abschlussprüfung, die in von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches abzunehmenden Einzelprüfungen in den Unterrichtsfächern
„Gesundheits- und Krankenpflege“ und
„Einführung in die Arzneimittellehre“
(2) Voraussetzung für die positive Beurteilung der Abschlussprüfung ist die erfolgreiche Absolvierung jeder Einzelprüfung.
(3) Jede Einzelprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sind von der Lehrkraft des betreffenden Unterrichtsfaches in Anwesenheit der Leitung des Ausbildungsmoduls abzunehmen. Wenn die Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch mit der Leitung des Ausbildungsmoduls betraut ist, ist eine Wiederholungsprüfung im Unterrichtsfach „Gesundheits- und Krankenpflege“ auch in Anwesenheit der Lehrkraft des Unterrichtsfaches „Einführung in die Arzneimittellehre“ abzunehmen.
(4) Die Abschlussprüfung ist mit „mit Erfolg bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.
Anrechnung von Prüfungen und Praktika
§ 11. (1) Prüfungen, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die Einzelprüfungen gemäß § 10 insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind. Eine Anrechnung befreit von der Teilnahme am Unterricht sowie von der Ablegung der Einzelprüfung.
(2) Praktika, die in Österreich oder im Ausland im Rahmen einer gesetzlich geregelten oder staatlich anerkannten Ausbildung in einem Sozialbetreuungsberuf oder Gesundheitsberuf erfolgreich absolviert wurden, sind auf die praktische Ausbildung in jenem Umfang anzurechnen, als diese die in § 5 Abs. 2 angeführten praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht eines/einer Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege vermittelt haben.
(3) Die Leitung des Ausbildungsmoduls hat vor Beginn der Ausbildung auf Antrag des/der
Ausbildungsteilnehmers/Ausbildungsteilnehmerin über eine Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 zu entscheiden. Gegen die Entscheidung über eine Anrechnung steht kein ordentliches Rechtsmittel offen.
Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls
§ 12. (1) Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.
(2) Wenn
die praktische Ausbildung mit „nicht bestanden“ beurteilt,
die Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
mehr als 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumt
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Abs. 2 Z 3 höchstens zweimal wiederholt werden.
Zeugnis
§ 13. (1) Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Zeugnis
§ 13. (1) Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(1a) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Zeugnis
§ 13. (1) Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(1a) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.
(1b) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 entfällt der letzte Absatz des Textes des Zeugnismusters gemäß Anlage 2.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Zeugnis
§ 13. (1) Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(1a) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.
(1b) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 entfällt der letzte Absatz des Textes des Zeugnismusters gemäß Anlage 2.
(1c) Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6, die die theoretische Ausbildung gemäß § 10 erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 bzw. der Bestätigung gemäß Abs. 1c mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 bzw. die Bestätigung gemäß Abs. 1c ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Zeugnis
§ 13. (1) Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(1a) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Abkürzung
GuK-BAV
Zeugnis
§ 13. (1) Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(1a) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.
(Anm.: Abs. 1b tritt mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft.)
(1c) Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6, die die theoretische Ausbildung gemäß § 10 erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 bzw. der Bestätigung gemäß Abs. 1c mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 bzw. die Bestätigung gemäß Abs. 1c ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Abkürzung
GuK-BAV
Zeugnis
§ 13. (1) Personen, die das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ positiv abgeschlossen haben, ist ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Die nicht zutreffenden geschlechtsspezifischen Bezeichnungen sind zu streichen. Es ist zulässig, Zeugnisse nur mit den jeweils erforderlichen geschlechtsspezifischen Bezeichnungen auszustellen.
(1a) Bei der Ausstellung des Zeugnisses für Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 hat der Verweis auf die Berufsbezeichnung zu entfallen.
(Anm.: Abs. 1b mit Ablauf des 31.12.2017 außer Kraft getreten)
(1c) Personen gemäß § 1 Abs. 1 Z 6, die die theoretische Ausbildung gemäß § 10 erfolgreich absolviert haben, ist darüber eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die Ausstellung des Zeugnisses gemäß Abs. 1 bzw. der Bestätigung gemäß Abs. 1c mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Die Datenverarbeitungsregisternummer (DVR-Nummer) ist nur im Fall einer automationsunterstützten Datenverarbeitung anzuführen.
(3) Das Zeugnis gemäß Abs. 1 bzw. die Bestätigung gemäß Abs. 1c ist von der Leitung des Ausbildungsmoduls zu unterzeichnen und mit dem Rundsiegel der Ausbildungseinrichtung zu versehen.
Abkürzung
GuK-BAV
In- und Außerkrafttreten
§ 14. § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 1 sowie § 13 Abs. 1b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
Abkürzung
GuK-BAV
In- und Außerkrafttreten
§ 14. (1) § 1 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 1 sowie § 13 Abs. 1b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2013 treten mit 1. Oktober 2013 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.
(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1 Z 4, 5 und 7, § 13 Abs. 1a sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 256/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
GuK-BAV
Anlage 1
Theoretische Ausbildung
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | UE | Lehrkraft | Prüfung |
|---|---|---|---|---|
| Gesundheits- und Krankenpflege | 80 | Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege | Einzel-prüfung | |
| AEDL Sich pflegen: – Körperpflege – Unterstützung bei der Körperpflege – Haarwäsche und -pflege – Zahnpflege – Pediküre und Maniküre – Beobachtung der Haut – Pflegeutensilien und Hilfsmittel | 20 | |||
| AEDL Essen und Trinken: – Beobachtung – Ernährungszustand – Beobachtung – Verdauungsstörungen – Beobachtung – Schluckstörungen – Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme – Flüssigkeitsbilanz – Verabreichung von Arzneimitteln | 15 | |||
| AEDL Ausscheiden: – Bedeutung – Beobachtung der Urinausscheidung – Beobachtung der Stuhlausscheidung – Obstipation – Erbrechen – Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln | 20 | |||
| AEDL Sich kleiden: – Umgang mit der Kleidung – Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung – Hilfsmittel zum Ankleiden – Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden | 5 | |||
| AEDL Sich bewegen: – Bedeutung der Bewegung – Beobachtung – Körperhaltung etc. – Risikofaktoren – Prophylaxen: Dekubitus, Thrombose, Kontraktur – Unterstützung bei der Bewegung | 20 | |||
| Einführung in die Arznei-mittellehre | – Begriffserklärung – Darreichungsformen – therapeutische Bandbreite – Aufnahme und Ausscheidung – unerwünschte Arzneimittelwirkungen – Arzneimittelgruppen – Verabreichung von Arzneimitteln | 20 | Arzt/Ärztin, Pharmazeut/ Pharmazeutin | Einzel-prüfung |
Abkürzung
GuK-BAV
Anlage 1
Theoretische Ausbildung
| Unterrichtsfach | Lehrinhalte | UE | Lehrkraft | Prüfung |
|---|---|---|---|---|
| Gesundheits- und Krankenpflege | 80 | Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege | Einzel-prüfung | |
| AEDL Sich pflegen: – Körperpflege – Unterstützung bei der Körperpflege – Haarwäsche und -pflege – Zahnpflege – Pediküre und Maniküre – Beobachtung der Haut – Pflegeutensilien und Hilfsmittel | 20 | |||
| AEDL Essen und Trinken: – Beobachtung – Ernährungszustand – Beobachtung – Verdauungsstörungen – Beobachtung – Schluckstörungen – Unterstützung bei der Nahrungsaufnahme – Flüssigkeitsbilanz – Verabreichung von Arzneimitteln | 15 | |||
| AEDL Ausscheiden: – Bedeutung – Beobachtung der Urinausscheidung – Beobachtung der Stuhlausscheidung – Obstipation – Erbrechen – Anwendung von Inkontinenzhilfsmitteln | 20 | |||
| AEDL Sich kleiden: – Umgang mit der Kleidung – Hilfestellung bei der Auswahl der Kleidung – Hilfsmittel zum Ankleiden – Methoden und Techniken zum An- und Auskleiden | 5 | |||
| AEDL Sich bewegen: – Bedeutung der Bewegung – Beobachtung – Körperhaltung etc. – Risikofaktoren – Prophylaxen: Dekubitus, Thrombose, Kontraktur – Unterstützung bei der Bewegung | 20 | |||
| Einführung in die Arznei-mittellehre | – Begriffserklärung – Darreichungsformen – therapeutische Bandbreite – Aufnahme und Ausscheidung – unerwünschte Arzneimittelwirkungen – Arzneimittelgruppen – Verabreichung von Arzneimitteln | 20 | Arzt/Ärztin, Pharmazeut/Pharmazeutin, Lehrer/Lehrerin für Gesundheits- und Krankenpflege | Einzel-prüfung |
Abkürzung
GuK-BAV
Anlage 2
Bezeichnung, Adresse und Rechtsträger der
Ausbildungseinrichtung sowie DVR-Nummer
ZEUGNIS
Herr/Frau ........................................................................................................................................................
geboren am ........................................................... in .....................................................................................
hat das
Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“
gemäß der Gesundheits- und Krankenpflege-Basisversorgung-Ausbildungs-Verordnung – GuK-BAV, BGBl. II Nr. 281/2006, absolviert und die Abschlussprüfung
mit Erfolg bestanden.
Er/Sie ist hiermit als ...............................................................................................................................1)
zur Durchführung von unterstützenden Tätigkeiten bei der Basisversorgung gemäß Anlage 2 Punkt 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, berechtigt.
…………................., am ...........................
Der Leiter/Die Leiterin
des Ausbildungsmoduls:
Rundsiegel der
Ausbildungseinrichtung
1) „Diplom-Sozialbetreuer/Diplom-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung“, „Fach-Sozialbetreuer/Fach-Sozialbetreuerin mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung“, „Heimhelfer“/„Heimhelferin“