Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über ein Untersuchungsprogramm zur Bekämpfung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease bei Rindern (BVD-Verordnung 2006)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-08-01
Status Aufgehoben · 2007-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Inhaltsverzeichnis

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1.

Abschnitt

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Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen und Verweisungen

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2.

Abschnitt

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Untersuchung und Probenentnahme

§ 3 Untersuchungsorgane und Probenentnahme im Rahmen der amtlichen

Kennzeichnung

§ 4 Untersuchungsstellen und Methoden

§ 5 Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

§ 6 Labormethoden und Untersuchungsverfahren

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3.

Abschnitt

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Herdenklassifizierung und -überwachung

§ 7 Grunduntersuchungen und weitere periodische Untersuchungen zur

Herdenklassifizierung

§ 8 Untersuchung verdächtiger Herden

§ 9 Kontrolluntersuchung zur Herdenüberwachung

```

4.

Abschnitt

```

BVD-virusfreie und verdächtige Bestände

§ 10 Amtlich anerkannt BVD-virusfreie Bestände

§ 11 Verdächtige Bestände

§ 12 Anzeigepflicht bei Verdacht

§ 13 Behördliche Kontrolle bei Verdacht

```

5.

Abschnitt

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Inverkehrbringen von Rindern

§ 14 Inverkehrbringen von Rindern

§ 15 Bescheinigungen

§ 16 Einbringen von Rindern in Bestände und Gebiete

§ 17 Pflichten des Tierbesitzers

```

6.

Abschnitt

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Finanzielle Bestimmungen

§ 18 Kosten für Untersuchungen und Probenentnahmen,

Ausmerzentschädigung

```

7.

Abschnitt

```

Sanktionen

§ 19 Sanktionen

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8.

Abschnitt

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Schlussbestimmungen

§ 20 Personenbezogene Bezeichnungen

§ 21 In-Kraft-Treten

Anhang

Labormethoden, Untersuchungsverfahren und Befundinterpretation

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient sowohl der Bekämpfung als auch der Vorbeugung der Bovinen Virusdiarrhöe und der Mucosal Disease (BVD/MD) bei Rindern.

(2) Die Verordnung ist grundsätzlich auf alle Rinderbestände in Österreich anzuwenden. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind nur solche Rinderbestände in Österreich, die Rinder ausschließlich zur Schlachtung in Verkehr bringen, sofern in diesen Beständen keine Rinder vorhanden sind, welche zur Nachzucht verwendet werden.

Begriffsbestimmungen und Verweisungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

1.

Bestand: Gesamtheit der Rinder eines Tierhaltungsbetriebes, die eine von der Behörde festgestellte epidemiologische Einheit darstellt; unter den Begriff „Tierhaltungsbetrieb“ fällt jedes Gebäude, jede Anlage oder (im Falle eines landwirtschaftlichen Freilandbetriebs) jeder andere Ort, an dem Rinder gemeinsam gehalten, aufgezogen oder behandelt werden.

2.

amtlich anerkannt BVD-virusfreier Bestand: ein Bestand, in dem nach Abschluss der Grunduntersuchung oder durch eine Kontrolluntersuchung sichergestellt ist, dass sich kein Antigen-positives Rind und keine Antigen-positive, ungeborene Frucht eines Rindes im Bestand befindet, und in dem keine klinischen Anzeichen auf BVD feststellbar sind und nachweislich die Bestimmungen gemäß dieser Verordnung eingehalten werden, insbesondere, dass seit Beginn der Grunduntersuchung kein Rind des Bestandes Kontakt mit einem verdächtigen Rind hatte.

3.

verdächtiger Bestand: ein Bestand, bei dem die Tankmilchuntersuchung oder Milchuntersuchungen oder Blutuntersuchungen oder klinische Symptome Hinweise auf die Anwesenheit des Erregers geben oder ein Bestand, welcher noch nicht amtlich anerkannt BVD-virusfrei ist.

4.

BVD-virusfreie Rinder:

a)

alle nicht trächtigen Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand;

b)

alle nicht trächtigen Rinder aus verdächtigen Beständen, für welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD mit einer geeigneten Methode sichergestellt ist, dass dieses Rind nicht persistent infiziert ist;

c)

trächtige Rinder aus einem amtlich anerkannt BVD-virusfreien Bestand, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper ein negatives Ergebnis zeigen oder trächtige Rinder aus einem Bestand, bei dem die Grunduntersuchung oder die letzte Kontrolluntersuchung längstens drei Monate zurückliegt und ein negatives Ergebnis erbracht hat und das betreffende Rind zum Zeitpunkt der Untersuchung seit mindestens sechs Monaten im betreffenden Bestand gehalten worden ist;

d)

trächtige Rinder aus verdächtigen Beständen, welche bei einer Einzeltieruntersuchung auf BVD-Antikörper und BVD-Antigen ein negatives Ergebnis zeigen, wobei die Entnahme der Einzelblutprobe nicht vor dem

150.

Trächtigkeitstag erfolgt sein darf.

5.

verdächtiges Rind: jedes nicht nachweislich BVD-virusfreie Rind.

6.

persistent infiziertes Rind (PI): Rind, bei dem bei der BVD-Untersuchung mit geeigneter Methode unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes Virusausscheidung nachgewiesen wurde.

7.

Grunduntersuchung: eine der Kontrolluntersuchung vorausgehende Untersuchung von Beständen zur Erhebung des BVD-Status.

8.

Kontrolluntersuchung: periodische Untersuchung von Rinderbeständen zum Zwecke der Überwachung ihres BVD-Status.

9.

Tankmilchprobe (TM): Milchsammelprobe aus Beständen mit mindestens fünf Kühen über 27 Monaten oder aus Beständen mit einer Mindesttagesmilchmenge von 50 Litern.

10.

Untersuchung der Jungkuhgruppe: Untersuchung von Einzelgemelken oder von Blutproben von 15 Prozent der Kühe, mindestens jedoch von fünf Kühen eines Bestandes auf BVD-Antikörper. Die Proben sind vorzugsweise von den jüngsten Kühen zu ziehen. Die zu untersuchenden Kühe müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Kühe, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden.

11.

Untersuchung des Jungtierfensters: Untersuchung von Blutproben von 15 Prozent der Rinder eines Bestandes, mindestens aber von fünf Jungtieren eines Bestandes im Alter vom abgeschlossenen sechsten Lebensmonat bis zum abgeschlossenen 24. Lebensmonat auf BVD-Antikörper. Sind im Bestand weniger als fünf Rinder im entsprechenden Alter vorhanden, ist das Jungtierfenster durch die nächstälteren Rinder des Bestandes zu ergänzen. Der Altersunterschied zwischen dem ältesten und dem jüngsten Rind des Jungtierfensters muss zumindest vier Monate betragen. Die zu untersuchenden Rinder müssen mindestens drei Monate im betreffenden Bestand gehalten worden sein. Auszunehmen sind jene Rinder, bei denen bereits bei einer vorangehenden Untersuchung aktiv gebildete BVD-Antikörper nachgewiesen wurden. Sind in einem Bestand weniger als fünf Rinder vorhanden, die im Jungtierfenster untersucht werden können, hat die Untersuchung aller untersuchungsfähigen Rinder des Bestandes zu erfolgen.

12.

Bestandsuntersuchung: Untersuchung aller Rinder eines Bestandes mit geeigneter Methode auf BVD. Ausgenommen werden können jene Rinder, für die auf Grund bestehender Abstammungsverhältnisse oder aufgrund vorangegangener BVD-Untersuchungsergebnisse der Status BVD-virusfrei anzunehmen ist.

13.

Nachuntersuchung: Untersuchung nach einer Bestandsuntersuchung oder nach Ausmerzung persistent infizierter Rinder durch Untersuchung von Blutproben auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode. Dabei sind alle jene Rinder zu untersuchen, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten ab der Bestandsuntersuchung oder ab Abgabe des letzten persistent infizierten Rindes nachgeboren wurden.

14.

Wiederholungsuntersuchung: Zweituntersuchung auf BVD-Antigen mit geeigneter Methode von Antigen-positiven oder –fraglichen Rindern nach drei Wochen unter Berücksichtigung der epidemiologischen Situation des Bestandes.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen oder in anderen Verordnungen der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

2.

Abschnitt

Untersuchung und Probenentnahme

Untersuchungsorgane und Probenentnahme im Rahmen der amtlichen

Kennzeichnung

§ 3. (1) Sofern mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen gefunden werden kann, sind mit der Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Untersuchungen vom Landeshauptmann

1.

besonders geschulte und nachweislich qualifizierte Tierärzte,

2.

für die Entnahme von Proben auch andere geeignete Personen, soweit es sich nicht um den Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, handelt und

3.

für die Entnahme von Tankmilchproben auch Organisationen, die über zertifizierte und automatisierte Probenentnahmesysteme verfügen,

(2) Die Schulung nach Abs. 1 Z 1 ist vom Landeshauptmann zu organisieren. Er kann sich hiezu eines gemäß § 2 Tiergesundheitsdienst-Verordnung, BGBl. II Nr. 443/2005, anerkannten Tiergesundheitsdienstes des Landes bedienen.

(3) Im Rahmen der amtlichen Kennzeichnung ist die Entnahme von Ohrgewebsproben durch den Tierbesitzer unter folgenden Bedingungen und Auflagen zulässig:

1.

Der Tierbesitzer hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft im Tiergesundheitsdienst des Landes an einer Ausbildung im Rahmen eines Tiergesundheitsdienst-Programmes teilgenommen, in welchem ihm nachweislich die für die ordnungsgemäße und tierschutzgerechte Probenentnahme (einschließlich der ordnungsgemäßen Verpackung und Einsendung der Probe) erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse vom Betreuungstierarzt so vermittelt wurden, dass er in der Lage ist, diese Tätigkeiten fachgerecht durchzuführen. Der vorgenannten Schulung im Rahmen eines Tiergesundheitsdienst Programmes gleichzusetzen ist eine vom Landeshauptmann zu organisierende, vom Tiergesundheitsdienst unabhängige Schulung, in der dieselben Fertigkeiten und Kenntnisse durch einen amtlichen Tierarzt nachweislich erfolgreich vermittelt werden.

2.

Die Kennzeichnung und Probenentnahme hat innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwölf Stunden nach der Geburt zu erfolgen.

3.

Die entnommene Probe ist spätestens am nächstfolgenden Werktag nachweislich an eine vom Landeshauptmann festzusetzende und gemäß § 4 zugelassene Untersuchungsstelle einzusenden oder per Boten überbringen zu lassen.

Untersuchungsstellen und Methoden

§ 4. (1) Die Untersuchungen im Rahmen des Untersuchungsprogrammes zur Bekämpfung der BVD und der MD sind von einer der folgenden Untersuchungsstellen durchzuführen:

1.

einer veterinärmedizinischen Untersuchungsstelle der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH gemäß dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2002 oder

2.

der Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Ehrental in Klagenfurt oder

3.

einer Untersuchungsstelle, die hiezu gemäß § 5 berechtigt ist.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach geeigneten, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechenden Labormethoden gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung zu erfolgen.

Meldung und Zulassung von Untersuchungsstellen

§ 5. (1) Untersuchungsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 müssen

1.

entweder nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, für BVD-Untersuchungsmethoden akkreditiert sein und die Aufnahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen melden, sowie sich verpflichten, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den Ringversuchen des Referenzlabors teilzunehmen oder

2.

über eine Bewilligung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen für die Vornahme von Untersuchungen nach dieser Verordnung verfügen.

(2) Am 31. Juli 2004 mit der BVD-Diagnostik betraute Einrichtungen, die zu diesem Zeitpunkt über keine Akkreditierung für BVD-Untersuchungsmethoden verfügt haben und bis 1. November 2004 um eine Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 angesucht haben, gelten bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens als für die BVD-Diagnostik vorläufig bewilligte Untersuchungsstellen. Für Einrichtungen, welche keinen Bewilligungsantrag gestellt haben, endete die vorläufige Bewilligung mit Ablauf des 1. November 2004.

(3) Die Bewilligung nach Abs. 1 Z 2 darf nur dann erteilt werden, wenn die Untersuchungsstelle

1.

über die erforderliche, dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechende Ausstattung für die in Aussicht genommenen Untersuchungen verfügt und

2.

mindestens einen Tierarzt mit einschlägiger Laborerfahrung beschäftigt und

3.

sich verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an den vom nationalen BVD-Referenzlabor organisierten Ringversuchen teilzunehmen.

(4) Im Bewilligungsbescheid sind die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung einer Seuchenverschleppung vorzuschreiben. Diese müssen mindestens Regelungen über

1.

die Reinigung und Desinfektion der Arbeitsräume und

2.

die Behandlung von Gegenständen, die aus den Laboranlagen herausgebracht werden,

(5) Die Zulassung ist vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen zu entziehen, wenn

1.

die Untersuchungsstelle nicht an den Ringversuchen teilnimmt oder

2.

die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder

3.

sonstige Zulassungsvoraussetzungen wegfallen.

Labormethoden und Untersuchungsverfahren

§ 6. (1) Zulässige Untersuchungsverfahren nach dieser Verordnung sind:

1.

die Untersuchung von Tankmilchproben, Milchproben oder Blutproben auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen den Erreger der BVD/MD (Serologie) und

2.

die Untersuchung von Blutproben oder Gewebs-, Sekret- und Organproben auf das Vorhandensein von BVD-Antigen oder BVD Virus oder BVD-spezifischen Nukleinsäuren zur Feststellung von PI-Rindern.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann gemäß den Erfordernissen einer zweckmäßigen, raschen und einfachen Untersuchung der Rinder, nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tierverkehrs und nach dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft nähere Bestimmungen zu den Untersuchungsvorschriften dieser Verordnung oder Ausnahmebestimmungen hievon vorschreiben. Diese Ergänzungen oder Ausnahmebestimmungen sind vom Bundesminister für Gesundheit und Frauen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.