Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über genehmigungsfreie Bauvorhaben bei Seilbahnen (VgBSeil 2006)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund der §§ 18 Abs. 2 und 20 Seilbahngesetz 2003, BGBl. I Nr. 103/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2006, und § 17 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2006, wird verordnet:
Abschnitt: Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß §§ 2 und 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung.
(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 auf geringfügige Zu- und Umbauten sowie geringfügige Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.
(3) Abtragungsmaßnahmen sind als geringfügig anzusehen, wenn sie im Zuge von Zu- und Umbauten oder einer Änderung von Sicherheitsbauteilen erfolgen oder sich auf nicht betriebsnotwendige Teile der Seilbahninfrastruktur beziehen.
Abschnitt: Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung findet auf Seilbahnen gemäß §§ 2 und 119 Abs. 2 Seilbahngesetz 2003 (SeilbG 2003) Anwendung.
(2) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung bezieht sich gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 auf nicht umfangreiche Zu- und Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen bei Seilbahnanlagen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2011)
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2. Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung sowie keiner gesonderten Zustimmung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates, sofern
die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner gemäß dem
Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 idgF, hinzu gezogen wurden und
keine Ausnahme von Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes, insbesondere von Verordnungen in Durchführung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, erforderlich ist.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2. Bauvorhaben bei Seilbahnen gemäß §§ 2 sowie 119 Abs. 2 SeilbG 2003 bedürfen keiner seilbahnrechtlichen Baugenehmigung und Betriebsbewilligung, sofern
die in §§ 18 und 19 SeilbG 2003 angeführten Voraussetzungen gegeben sind,
kein unmittelbarer sachlicher und technischer Zusammenhang mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben besteht und
keine innovativen Merkmale vorliegen.
§ 3. Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass
die Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und
diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit, wie beispielsweise die Freigängigkeit und den Bodenabstand, haben.
§ 3. Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003 setzt weiters voraus, dass
die Grenzzustände der Gebrauchstauglichkeit und der Tragfähigkeit der Bauwerke nicht beeinträchtigt werden und
diese Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf die Betriebssicherheit haben.
§ 4. (1) Die Genehmigungsfreiheit von Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003, welche elektrotechnische Einrichtungen betreffen, setzt weiters voraus, dass diese Bauvorhaben keine nachteiligen Rückwirkungen auf bestehende elektrische Einrichtungen haben.
(2) Der Austausch bestehender elektrischer Einrichtungen durch nicht typen- und baugleiche Ersatzteile gilt nur dann als genehmigungsfreies Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 SeilbG 2003, wenn mit den neuen elektrischen Betriebsmittel- und Bauteilkombinationen die bestimmungsgemäßen Funktionsabläufe der abzutragenden Einrichtung unverändert und qualitativ mindestens gleichwertig nachgebildet werden.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 hat sich das Seilbahnunternehmen durch Einholung einer Bestätigung des Herstellers (Inverkehrbringers) der bestehenden elektrischen Einrichtung zu überzeugen.
§ 5. Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen und Maßnahmen bleiben von dieser Verordnung unberührt.
Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003
§ 6. Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, die unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 ausgeführt werden können, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten:
Heizungsanlagen für Räume und Fußbodenheizungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW;
Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m3 pro Stunde in Gebäuden;
Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW in Gebäuden;
Brandmeldeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen zur Brandbekämpfung in Gebäuden;
Wagenpuffer in den Stationen bei Seilbahnen im Pendelbetrieb;
Transporteinrichtungen für Skier und Snowboards an den Außenseiten von Fahrbetriebsmitteln;
Signaleinrichtungen mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind;
Erdkabelverbindungen zwischen den Stationen einer oder mehrerer Seilbahnen sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
elektrische Antriebskomponenten, sofern das Antriebssystem nicht geändert wird;
interne Telekommunikationsanlagen (beispielsweise Funk- und Antennenanlagen);
Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie eine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
elektrische Bedienungs-, Abschalt- und Anzeigeeinrichtungen der Seilbahn;
Führungsrollen für die Seilführung in den Stationen;
Revisionsbühnen zur Wartung der Fahrbetriebsmittel;
Podeste bei Stützen und in Stationen;
Seilabhebevorrichtungen an den Stützen;
Verstärkung der Tragkonstruktion von Stützen;
konstruktive und steuerungstechnische Änderungen im Fahrbetriebsmittelbahnhof;
Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischem Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen;
Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 5,0 m und Hangsicherungsmaßnahmen; Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m bis maximal 5,0 m;
Verkehrswege, Bedienungsstiegen und –stege sowie Absturzsicherungen (beispielsweise Geländer, Fangnetze und Brüstungen);
Windwarneinrichtungen;
Beleuchtungsanlagen auf Streckenbauwerken;
Verkleidungen und Wetterschutzabdeckungen;
Bergegeräte;
audiovisuelle Informationseinrichtungen (beispielsweise CD-Player in Fahrbetriebsmitteln);
technische Einrichtungen für den Betrieb mit unbesetzter Station bei Schleppliften (beispielsweise Videoüberwachung);
technische Einrichtungen für den Betrieb mit langen Bügeln oder Selbstbedienung bei Schleppliften, sofern sich die Spurweite, die Seilscheiben und die Streckenbauwerke nicht ändern;
Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften;
Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtung des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften;
Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften.
Abschnitt: Genehmigungsfreie Bauvorhaben
Genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003
§ 6. Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003, deren Durchführung unter Leitung einer Person im Sinne des § 20 SeilbG 2003 zu erfolgen hat, sind nachstehend angeführte Zu- oder Umbauten sowie damit verbundene Abtragungsmaßnahmen:
Heizungsanlagen für Räume und Fußbodenheizungen bis zu einer Brennstoffwärmeleistung (Wärmebelastung) von 100 kW;
Lüftungsanlagen bis zu einem Luftdurchsatz von 1 000 m 3 pro Stunde in Gebäuden;
Klimaanlagen bis zu einer Kälteleistung von 100 kW in Gebäuden;
Brandmeldeeinrichtungen und sonstige Einrichtungen zur Brandbekämpfung in Gebäuden;
Wagenpuffer in den Stationen bei Seilbahnen im Pendelbetrieb;
Transporteinrichtungen für Skier und Snowboards an den Außenseiten von Fahrbetriebsmitteln;
Signaleinrichtungen, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden sind, mit einer Verbindung zu elektrischen Teilsystemen;
Erdkabelverbindungen zwischen Stationen oder Stützen einschließlich der Stützenverkabelung, sofern Verbindungen zu elektrischen Teilsystemen bestehen;
elektrische Antriebskomponenten, sofern das Antriebssystem nicht geändert wird;
Fenster von Betriebsräumen zur Beobachtung des Fahrgastverkehrs oder des Betriebsablaufes;
Zu- und Abgangseinrichtungen, sofern sie eine betriebliche Steuerfunktion erfüllen;
elektrische Bedienungs-, Abschalt- und Anzeigeeinrichtungen der Seilbahn;
Führungsrollen für die Seilführung in den Stationen;
Maßnahmen zur Kennzeichnung eines Luftfahrthindernisses gemäß Luftfahrtgesetz, BGBl. I Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2008;
Arbeitspodeste und Ruhebühnen an Stützen und in Stationen, ausgenommen in den Abstellbahnhöfen oder bei Abstell- und Wartungsgleisen;
Seilabhebevorrichtungen an den Stützen;
Verstärkung der Tragkonstruktion von Stützen;
konstruktive und steuerungstechnische Änderungen in Abstellbahnhöfen;
Gebäude und Flugdächer bis maximal 100 m² bebauter Fläche mit höchstens einem oberirdischen Geschoss und einem Kellergeschoss, sofern sie nicht zum ständigen Aufenthalt von Personen oder der Lagerung gefährlicher Stoffe dienen, einschließlich der damit verbundenen infrastrukturellen Einrichtungen;
Stützmauern bis zu einer maximalen Höhe von 5,0 m und Hangsicherungsmaßnahmen; Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1,5 m bis maximal 5,0 m;
Verkehrswege, Bedienungsstiegen und –stege sowie Absturzsicherungen (beispielsweise Geländer, Fangnetze und Brüstungen);
zusätzliche Windwarneinrichtungen mit einer Verbindung zur Seilbahnsteuerung, die nicht in Sicherheitskreise der Seilbahn eingebunden werden; Umbauten von derartig ausgeführten Windwarneinrichtungen, sofern deren Aufstellungsort nicht verändert wird;
Beleuchtungsanlagen für Regelfahrten bei Dunkelheit bei Seilschwebebahnen;
Verkleidungen und Wetterschutzabdeckungen;
Abseilgeräte, die mit den bei der Seilbahn genehmigten nicht identisch sind;
audiovisuelle Informationseinrichtungen für Fahrgäste;
technische Einrichtungen für den Betrieb mit unbesetzter Station bei Schleppliften (beispielsweise Videoüberwachung);
technische Einrichtungen für den Betrieb mit langen Bügeln oder Selbstbedienung bei Schleppliften, sofern sich die Spurweite, die Seilscheiben und die Streckenbauwerke nicht ändern;
Lageüberwachungen von Förderseilscheiben und Verdrehüberwachungen von Umlenkscheibenachsen sowie konstruktive Änderungen zur Verhinderung eines Absturzes der Förderseilscheibe von der Achse sowie der Achse samt Seilscheibe bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
Erd- und Kurzschlussüberwachungseinrichtungen des Streckensicherheitsstromkreises bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
Gehängerohre, Einziehvorrichtungen bei Schleppliften, sofern diese Baumaßnahmen nicht unter Beiziehung eines im Seilbahnbau tätigen Fachunternehmens erfolgen;
niveaugleiche Kreuzungen von Schlepplifttrassen mit Schipisten, einschließlich der dafür notwendigen baulichen Einrichtungen (z. B. Bügelaufschlagrampe und zugehörige Sicherheitseinrichtungen, Absicherungen und Fahrgasthinweise);
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