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Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten und Vertragsbediensteten des Bundesministeriums für Landesverteidigung (Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2006 – DVPV BMLV 2006)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 165/2005, und des § 2e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 90/2006, wird verordnet:

Dienstbehörden erster Instanz

§ 1. Als Dienstbehörden erster Instanz sind im Sinne des § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG zuständig

1.

das Streitkräfteführungskommando und

2.

das Kommando Einsatzunterstützung.

Personalstellen

§ 2. Als Personalstellen im Sinne des § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG sind die Dienststellen nach § 1 zuständig.

Übergangsbestimmungen

§ 3. (1) Vom 1. September 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 sind auch die Heeresbauverwaltungen Dienstbehörden und Personalstellen nach § 1 und § 2.

(2) Mit 1. September 2006 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils beim

1.

Kommando Landstreitkräfte,

2.

Kommando Luftstreitkräfte und

3.

Kommando Internationale Einsätze

(3) Mit 1. Jänner 2007 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils bei den Heeresbauverwaltungen anhängigen Verfahren und sonstigen Dienstrechtsangelegenheiten auf die jeweils neuen Dienstbehörden nach § 2 Abs. 5 DVG oder Personalstellen nach § 2e Abs. 4 VBG über.

Übergangsbestimmungen

§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben mit 31. Dezember 2006)

(2) Mit 1. September 2006 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils beim

1.

Kommando Landstreitkräfte,

2.

Kommando Luftstreitkräfte und

3.

Kommando Internationale Einsätze

(3) Mit 1. Jänner 2007 geht die Zuständigkeit für die vor diesem Zeitpunkt jeweils bei den Heeresbauverwaltungen anhängigen Verfahren und sonstigen Dienstrechtsangelegenheiten auf die jeweils neuen Dienstbehörden nach § 2 Abs. 5 DVG oder Personalstellen nach § 2e Abs. 4 VBG über.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2006 tritt die Dienstrechtsverfahrens- und Personalstellenverordnung – BMLV 2002 (DVPV BMLV 2002), BGBl. II Nr. 492, außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 3 Abs. 1 außer Kraft.