Bundesgesetz über die Zusammenarbeit von Behörden im Verbraucherschutz (Verbraucherbehörden-Kooperationsgesetz – VBKG)
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VBKG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
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VBKG
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
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VBKG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden, ABl. Nr. L 364 vom 9. Dezember 2004, S. 1 (im Folgenden: Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz).
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VBKG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004, ABl. Nr. L 345 vom 27.12.2017 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2019/771, ABl. Nr. L 136 vom 20.05.2019 S. 28 (im Folgenden: Verbraucherbehördenkooperationsverordnung bzw. VBKVO).
(2) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck „Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung“ die in Art. 3 Nummer 5 VBKVO definierten Verstöße.
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VBKG
Zentrale Verbindungsstelle
§ 2. Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 lit. d der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz ist die Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
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Zentrale Verbindungsstelle
§ 2. Zentrale Verbindungsstelle nach Art. 3 Nummer 7 VBKVO ist die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
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VBKG
Zuständige Behörden
§ 3. (1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind
der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Z 2 angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien,
die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und der Bundeskommunikationssenat für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und
das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.
(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.
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VBKG
Zuständige Behörden
§ 3. (1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind
der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Z 2 angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien,
die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und der Bundeskommunikationssenat für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und
das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.
Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, genannten Fernmeldebüros für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.
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VBKG
Zuständige Behörden
§ 3. (1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind
der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,
der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die im Anhang unter Z 2 angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien,
die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und
das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.
Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, genannten Fernmeldebüros für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.
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VBKG
Zuständige Behörden
§ 3. (1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind
der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,
die in § 1 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, eingerichtete Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien,
die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und
das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.
Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, genannten Fernmeldebüros für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.
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VBKG
Zuständige Behörden
§ 3. (1) Zuständige Behörden nach Art. 3 lit. c der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz sind
der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien,
die in § 1 des Bundesgesetzes über die Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte, BGBl. I Nr. 61/2015, eingerichtete Agentur für Passagier- und Fahrgastrechte für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
die Bundeswettbewerbsbehörde für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 3 angeführte Verordnung und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie und
das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie.
Die in § 113 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003 – TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, genannten Fernmeldebüros für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie, wobei die Zuständigkeitsbestimmung des § 113 Abs. 3 TKG 2003 sinngemäß anzuwenden ist.
(2) Wenn für einen vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoß im Sinn des Art. 3 lit. b der Verordnung (EG) über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz nach Abs. 1 mehrere Behörden zuständig sind, haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise abzustimmen.
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VBKG
Zuständige Behörden
§ 3. (1) Zuständige Behörden nach Art. 3 Nummer 6 VBKVO sind
der Bundeskartellanwalt für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 1 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 1 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
die Schienen-Control GmbH für die im Anhang unter Z 2 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 3 angeführten Richtlinien sowie für die im Anhang unter Z 3 angeführten Verordnungen und die zu deren Ausführung ergangenen Vorschriften,
die Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 4 angeführten Richtlinie,
das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 5 angeführten Richtlinie,
das Fernmeldebüro für die Vorschrift zur Umsetzung der im Anhang unter Z 6 angeführten Richtlinie und
die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Vorschriften zur Umsetzung der im Anhang unter Z 7 angeführten Richtlinie.
(2) Fällt ein Verstoß nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung in den Zuständigkeitsbereich mehrerer Behörden, so haben diese einander über ihre Tätigkeit zu unterrichten und ihre weitere Vorgangsweise untereinander abzustimmen.
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VBKG
Abschnitt
Tätigkeit der zuständigen Behörde
Ausübung der Befugnisse
§ 4. (1) Die zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.
(2) Die Bestimmungen dieses und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Behörden.
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VBKG
Abschnitt
Tätigkeit der zuständigen Behörde
Ausübung der Befugnisse
§ 4. (1) Die zuständige Behörde übt die ihr zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts aus.
(2) Die Bestimmungen dieses und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.
Abkürzung
VBKG
Abschnitt
Tätigkeit der zuständigen Behörde
Ausübung der Befugnisse
§ 4. (1) Die zuständige Behörde übt die ihr nach Art. 9 VBKVO zukommenden Befugnisse nach den Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung aus. Die Ausübung erfolgt
unmittelbar in eigener Verantwortung nach den §§ 6, 7 Abs. 2 und 3 und § 7a Abs. 2 sowie nach Art. 9 Abs. 3 Buchstabe d, Abs. 4 Buchstabe d, Abs. 7 und 8 VBKVO oder
durch Befassung anderer Behörden nach § 4 Abs. 3, § 7b, § 7c, § 8a, § 8b und § 8c oder
im Wege eines Antrags an das Zivilgericht entsprechend den §§ 6a, 7, 7a und 8 oder
durch Beauftragung einer gemäß § 12 benannten Stelle.
(2) Die Bestimmungen des § 7 und des 4. Abschnitts gelten nicht für die in § 3 Abs. 1 Z 4 und Z 6 genannten Behörden.
(3) § 78 der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, und bestehende Befugnisse der zuständigen Behörde zur Anzeige von strafbaren Handlungen oder Unterlassungen bleiben unberührt.
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VBKG
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
§ 5. (1) Die zuständige Behörde darf bei der Ausübung der ihr zustehenden Befugnisse nur so weit in die Rechte von Unternehmern und anderer Personen eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Unterlassung des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung von Rechtsgütern muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des vermuteten innergemeinschaftlichen Verstoßes, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse hat die zuständige Behörde darauf Bedacht zu nehmen, dass jedes unnötige Aufsehen sowie jede unnötige Störung oder Behinderung des Betriebs eines Unternehmers vermieden werden.
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VBKG
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
(Anm.: § 5.) Die zuständige Behörde hat die Befugnisse nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 VBKVO auszuüben. Sie darf dabei in die Rechte von Unternehmerinnen und Unternehmern sowie anderer Personen nur so weit eingreifen, als dies gesetzlich vorgesehen und zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Unter mehreren nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht kommenden und zielführenden Befugnissen hat sie diejenigen zu ergreifen, die die Rechte der davon betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer und anderer Personen am geringsten beeinträchtigen, aber doch die rasche und wirksame Einstellung oder Untersagung des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung versprechen. Jede dadurch bewirkte Beeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Art und dem tatsächlichen oder potenziellen Gesamtschaden des Verstoßes nach der Verbraucherbehördenkooperationsverordnung, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen.
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Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
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