Kundmachung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz betreffend die Aufhebung der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erlassenen „Einheitlichen Grundsätze gemäß § 340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte“ und der „Organisationsbeschreibung Datenaustausch mit Vertragspartnern (DVP), Version 2.0.1“ durch den Verfassungsgerichtshof

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2006-08-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Nach Art. 139 Abs. 5 B-VG und den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Juni 2006, G 145/05-12 und V 106, 107/05-12, der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zugestellt am 19. Juli 2006, zu Recht erkannt:

„Als gesetzwidrig werden aufgehoben:

a)

die „Einheitlichen Grundsätze gemäß § 340a ASVG über die EDV-Abrechnung der Vertragsärzte“, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet Nr. 148/2002, in der Fassung der ersten Änderung, Amtliche Verlautbarung der österreichischen Sozialversicherung im Internet, Nr. 31/2004, sowie

b)

die Organisationsbeschreibung „Datenaustausch mit Vertragspartnern (DVP), Version 2.0.1“.

Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 30. Juni 2007 in Kraft.“

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