Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vorschriften über Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer bei Fremdenbefahrungen und beim Betrieb bestimmter Heilstollen erlassen werden (Personenbeförderung-Bergbau-Verordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
zu Art. I: § 107 Abs. 2, § 181 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 189 Abs. 2 Z 2 und Abs. 4 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005, sowie
zu Art. II: § 2 Abs. 3, § 112 Abs. 3, § 181 und § 189 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005,
wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für eine Beförderung von Personen, die
zu Vergnügungszwecken an einer Fremdenbefahrung (§ 189 Abs. 1 MinroG) teilnehmen oder
Grubenbaue, die gemäß § 107 Abs. 1 MinroG als Heilstollen genutzt werden, zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Gesundheit aufsuchen.
(2) Als Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung gilt das selbständige Führen und Bedienen folgender Fahrzeuge zur Beförderung der in Abs. 1 genannten Personen:
Schienengebundene Fahrzeuge, das sind Triebfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung,
Wasserfahrzeuge, das sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahtsgesetzes sowie Schwimmkörper im Sinne des § 2 Z 12 des Schifffahtsgesetzes, und
Kraftfahrzeuge, das sind von Z 1 oder 2 nicht erfasste Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung
auf eine Personenbeförderung bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder bei anderen in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten sowie
auf die Beförderung von Personen mit Rutschen, Förderbändern, Rolltreppen und Aufzügen.
(4) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Sachlicher Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für eine Beförderung von Personen, die
zu Vergnügungszwecken an einer Fremdenbefahrung (§ 189 Abs. 1 MinroG) teilnehmen oder
Grubenbaue, die gemäß § 107 Abs. 1 MinroG als Heilstollen genutzt werden, zur Erhaltung oder Verbesserung ihrer Gesundheit aufsuchen.
(2) Als Personenbeförderung im Sinne dieser Verordnung gilt das selbständige Führen und Bedienen folgender Fahrzeuge zur Beförderung der in Abs. 1 genannten Personen:
Schienengebundene Fahrzeuge, das sind Triebfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung,
Wasserfahrzeuge, das sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Z 1 des Schifffahrtsgesetzes sowie Schwimmkörper im Sinne des § 2 Z 12 des Schifffahrtsgesetzes, und
Kraftfahrzeuge, das sind von Z 1 oder 2 nicht erfasste Fahrzeuge, die durch technisch freigemachte Energie angetrieben werden und nicht an Gleise gebunden sind.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung
auf eine Personenbeförderung bei der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks oder bei anderen in § 2 Abs. 2 MinroG genannten Tätigkeiten sowie
auf die Beförderung von Personen mit Rutschen, Förderbändern, Rolltreppen und Aufzügen.
(4) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Persönlicher Anwendungsbereich
§ 2. (1) Diese Verordnung richtet sich an die Personen, die nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes für eine Fremdenbefahrung oder für den Betrieb eines gemäß § 107 Abs. 1 MinroG genutzten Heilstollens verantwortlich sind.
(2) § 6 Abs. 2 (Verbot, die Personenbeförderung in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung durchzuführen) richtet sich auch an die Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.
Anwesenheitspflicht
§ 3. (1) Bei der Personenbeförderung müssen ständig geeignete Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer (§ 4) in der für die Sicherheit der beförderten Personen erforderlichen Anzahl anwesend sein.
(2) Bei Fahrzeugen und Maschinen, die der Personenbeförderung dienen und die mit automatisierten Bedienungs- und Kontrolleinrichtungen versehen sind, darf sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer vom Fahrzeug oder von der Maschine entfernen, soweit dies sicherheitstechnisch vertretbar ist. In diesem Fall ist die unmittelbare Anwesenheit der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers zumindest beim Ein- und Aussteigen der beförderten Personen erforderlich.
Abschnitt
Anforderungen an Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer
Allgemeines
§ 4. Bei einer Personenbeförderung dürfen nur solche Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer eingesetzt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
Eigenberechtigung,
Zuverlässigkeit (§ 5),
gesundheitliche Eignung (§ 6),
fachliche Befähigung für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau (§§ 7 bis 9),
einschlägige praktische Verwendung (§ 10),
Kenntnis von lebensrettenden Sofortmaßnahmen und
solche Kenntnisse der deutschen Sprache, dass die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer den beförderten Personen Anweisungen geben sowie die Personenbeförderung betreffende Fragen der beförderten Personen richtig auffassen und beantworten kann.
Zuverlässigkeit
§ 5. Die Zuverlässigkeit einer Fahrzeugführerin oder eines Fahrzeugführers ist anzunehmen, wenn nicht einer der folgenden Umstände vorliegt:
Sie/er wurde wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Dabei sind solche Verurteilungen nicht zu berücksichtigen, die getilgt sind oder der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegen.
In den letzten fünf Jahren ist eine Bestrafung der Fahrzeugführerin oder des Fahrzeugführers nach § 193 MinroG erfolgt. Dabei sind solche Verstöße nicht zu berücksichtigen, die in keinem Zusammenhang mit einer Personenbeförderung gestanden sind.
Gesundheitliche Eignung
§ 6. (1) Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer müssen
körperlich so leistungsfähig sein, dass sie den sich aus der Eigenart der in Aussicht genommenen Personenbeförderung in diesem Bergbau für sie allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie Unterstützung von körperlich beeinträchtigten beförderten Personen) nachkommen können, und
die Erfordernisse der gesundheitlichen Eignung für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gemäß der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung erfüllen.
(2) Es ist untersagt, eine Personenbeförderung durchzuführen oder durchführen zu lassen, wenn sich die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer in einer nicht geeigneten körperlichen oder geistigen Verfassung befindet. Dazu zählen insbesondere Beeinträchtigungen durch
Alkohol,
sonstige psychotrope Substanzen (Medikamente, Suchtgifte),
außergewöhnliche Erregung,
Ermüdung oder
Krankheit.
Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen
§ 7. Zur Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern sind befähigt:
Personen, die auf Grund folgender Prüfungen oder Befugnisse ein Triebfahrzeug, welches nach Energiezufuhr und Bauart dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Triebfahrzeug entspricht, selbständig führen und bedienen dürfen:
Triebfahrzeugführerprüfung nach Abschnitt III der Triebfahrzeugführer-Verordnung oder
eine gemäß § 26 der Triebfahrzeugführer-Verordnung anerkannte ausländische Befugnis oder
eine vor dem 1. Juli 1999 erteilte, in § 29 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung genannte Befugnis.
Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen in diesem Bergbau nachgewiesen haben
nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.
Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.
Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen
§ 7. Zur Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 1) oder mit von schienengebundenen Fahrzeugen gezogenen Anhängern sind befähigt:
Personen, die auf Grund folgender Prüfungen oder Befugnisse ein Triebfahrzeug, welches nach Energiezufuhr und Bauart dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Triebfahrzeug entspricht, selbständig führen und bedienen dürfen:
Triebfahrzeugführerprüfung nach Abschnitt III der Triebfahrzeugführer-Verordnung oder
eine gemäß § 26 der Triebfahrzeugführer-Verordnung anerkannte ausländische Befugnis oder
eine vor dem 1. Juli 1999 erteilte, in § 29 Abs. 1 oder 2 der Triebfahrzeugführer-Verordnung genannte Befugnis.
Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung mit schienengebundenen Fahrzeugen in diesem Bergbau nachgewiesen haben
nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, oder
nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000.
Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.
Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen
§ 8. Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 2) sind befähigt:
Inhaber von einem der folgenden Befähigungsausweise für ein Fahrzeug oder für einen Schwimmkörper, welches/welcher dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Fahrzeug oder Schwimmkörper entspricht:
Ein in § 123 Abs. 1 bis 3 des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,
ein gemäß § 121 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,
ein in § 139 Abs. 1 des Schifffahtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.
Personen, die eine Ausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen haben.
Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung zu Wasser in diesem Bergbau nachgewiesen haben
nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung oder
nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung.
Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.
Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen
§ 8. Zur Personenbeförderung mit Wasserfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 2) sind befähigt:
Inhaber von einem der folgenden Befähigungsausweise für ein Fahrzeug oder für einen Schwimmkörper, welches/welcher dem für die in Aussicht genommene Personenbeförderung in diesem Bergbau benützten Fahrzeug oder Schwimmkörper entspricht:
Ein in § 141 Abs. 1 bis 3 des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis,
ein inländisches oder von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2017/2397/EU ausgestelltes Unionsbefähigungszeugnis oder ein gemäß § 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes anerkannter ausländischer Befähigungsausweis,
ein in § 145 Abs. 1 des Schifffahrtsgesetzes genannter Befähigungsausweis.
Personen, die eine Ausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt erfolgreich abgeschlossen haben.
Personen, die vor dem 1. August 2006 die Befähigung zu einer Personenbeförderung zu Wasser in diesem Bergbau nachgewiesen haben
nach § 334 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 140/2005, oder
nach Punkt 10 fünfter Absatz der Anlage zu § 3 der Schaubergwerkeverordnung, BGBl. II Nr. 209/2000.
Personen, deren fachliche Befähigung durch ein Gutachten gemäß § 13 Abs. 1 nachgewiesen ist.
Fachliche Befähigung für die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen
§ 9. (1) Zur Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen (§ 1 Abs. 2 Z 3) sind befähigt:
Personen, die folgende Lenkberechtigung haben und sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 des Führerscheingesetzes befinden:
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