Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen technischer Richtung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 3a des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 43/2006, wird verordnet:
Zulassung zum Doktoratsstudium
§ 1. Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zum Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:
| Studiengangs-kennzahl | Bezeichnung |
|---|---|
| 0235 | Architektur und Projektmanagement |
| 0273 | Wirtschaftsingenieur |
| 0291 | Architektur – Objektentwicklung |
| 0304 | Sichere Informationssysteme |
| 0305 | Digitale Medien |
In-Kraft-Treten
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
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