Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2006-09-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 47/2012.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Übertragung von Aufgaben

§ 1. (1) Die Aufgaben nach § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes werden übertragen an

1.

das Streitkräfteführungskommando und

2.

das Kommando Einsatzunterstützung.

(2) Vom 1. September 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 werden zusätzlich zu den Organen nach Abs. 1 die Aufgaben nach Abs. 1 übertragen an

1.

die Heeresbauverwaltung Ost,

2.

die Heeresbauverwaltung West und

3.

die Heeresbauverwaltung Süd.

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 47/2012.

Übertragung von Aufgaben

§ 1. (1) Die Aufgaben nach § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes werden übertragen an

1.

das Streitkräfteführungskommando und

2.

das Kommando Einsatzunterstützung.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2006)

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 47/2012.

In- und Außer-Kraft-Treten

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. August 2006 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 149/2003, außer Kraft.

(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 1 Abs. 2 außer Kraft.

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