Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 47/2012.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2006, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Übertragung von Aufgaben
§ 1. (1) Die Aufgaben nach § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes werden übertragen an
das Streitkräfteführungskommando und
das Kommando Einsatzunterstützung.
(2) Vom 1. September 2006 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 werden zusätzlich zu den Organen nach Abs. 1 die Aufgaben nach Abs. 1 übertragen an
die Heeresbauverwaltung Ost,
die Heeresbauverwaltung West und
die Heeresbauverwaltung Süd.
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 47/2012.
Übertragung von Aufgaben
§ 1. (1) Die Aufgaben nach § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes werden übertragen an
das Streitkräfteführungskommando und
das Kommando Einsatzunterstützung.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2006)
Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 3 Abs. 2, BGBl. II Nr. 47/2012.
In- und Außer-Kraft-Treten
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2006 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. August 2006 tritt die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. II Nr. 149/2003, außer Kraft.
(3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2006 tritt § 1 Abs. 2 außer Kraft.
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