(Übersetzung.)DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Sonstige Textteile
Nachdem die Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 17. September 1960.
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde am 13. Oktober 1960 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt.
Präambel/Promulgationsklausel
IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Tunesiens am 4. November 1959 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (in der Folge als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels XXXIII des Allgemeinen Abkommens stellte, und MIT RÜCKSICHT auf den Wunsch vieler Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens, während der 1960 und 1961 stattfindenden Zolltarifkonferenz, die von den Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens (in der Folge als „VERTRAGSSTAATEN“ bezeichnet) vorbereitet wird, jene Zollverhandlungen mit Tunesien durchzuführen, die nach Ansicht der Vertragsstaaten einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen haben,
ERKLÄREN die Regierung Tunesiens und andere Regierungen, in deren Namen diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt Tunesiens nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der nach Durchführung von Zollverhandlungen mit Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens erfolgen soll, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und Tunesien auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, als ob die Bestimmungen des Musterbeitrittsprotokolls, das von den VERTRAGSSTAATEN am 23. Oktober 1951 angenommen wurde, in der vorliegenden Deklaration enthalten wären, mit der Ausnahme, daß Tunesien keine unmittelbaren Rechte auf die in den Listen zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen Zollzugeständnisse, sei es nach den Bestimmungen des Artikels II, sei es nach den Bestimmungen irgendeines anderen Artikels des Allgemeinen Abkommens, haben wird,
ERSUCHEN die Regierung Tunesiens und die teilnehmenden Regierungen die VERTRAGSSTAATEN, die notwendigen Maßnahmen zur Durchführung dieser Deklaration zu treffen.
Diese Deklaration, welche von den VERTRAGSSTAATEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, liegt zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Art durch Tunesien, durch Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens oder durch Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beitreten, auf.
Diese Deklaration wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt werden.
Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN wird unverzüglich eine beglaubigte Kopie dieser Deklaration und eine Verständigung über jede Annahme jeder Regierung, der die Deklaration zur Annahme offensteht, übermitteln. 6. Diese Deklaration wird zwischen Tunesien und jeder teilnehmenden Regierung am 30. Tag nach dem Tag der Annahme durch Tunesien und durch die betreffende Regierung in Kraft treten; sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Tunesiens dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt oder bis zum 31. Dezember 1961, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, es sei denn, Tunesien und die teilnehmenden Regierungen kommen überein, die Wirksamkeit der Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.
GESCHEHEN zu Tokio, am 12. November Neunzehnhundertneunundfünfzig in einfacher Ausfertigung, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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