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Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Höchstbeträge pro Schüler und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2006/07 (Limit-Verordnung 2006/07)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 91/2007).

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, in der Fassung BGBl. I Nr. 8/1998, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 91/2007).

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler betragen in den jeweiligen Schulformen:

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1 2

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Limit

Profil Bezeichnung Limit mit Religion

SbX in € mit

SbX in €

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100 Volksschulen – Grundschulen 38,01 6,22

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```

100 Vorschulstufe 22,80

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```

100 Sonderschulen 64,09 10,49

```


```

300 Hauptschulen 84,46 11,20

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```

400 Polytechnische Schulen 90,93 8,08

```


```

Allgemeinbildende höhere Schulen –

1000 Unterstufe 85,90 11,20

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```

Allgemeinbildende höhere Schulen –

1100 Oberstufe

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```

der Gymnasien 160,94 14,00

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```

der Realgymnasien 152,19 13,24

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```

Oberstufenrealgymnasium 152,19 13,24

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```

1100 Steirische Realschulen 135,83 11,82

```


```

2000 Berufsbildende Pflichtschulen

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```

Fachbereich Elektrotechnik u.

Elektronik, kaufmännische Bereiche

sowie Metall 42,85 3,81

```


```

alle anderen Fachbereiche 38,38 3,40

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```

Mittlere technische, gewerbliche

3100 und kunstgewerbliche Lehranstalten 69,32 6,22

```


```

Mittlere kaufmännische

3600 Lehranstalten 138,01 11,92

```


```

Mittlere Lehranstalten für

3710 Humanberufe (1- und 2-jährig) 99,37 8,64

```


```

Mittlere Lehranstalten für

Humanberufe (3- und mehrjährig;

3730 außer FW) 111,85 9,73

```


```

Dreijährige Fachschulen für

3730 wirtschaftl. Berufe (FW) 135,83 11,82

```


```

Höhere technische und gewerbliche

4100 Lehranstalten 140,01 12,18

```


```

4600 Höhere kaufmännische Lehranstalten 152,19 13,24

```


```

4600 Handelsakademien für Berufstätige 178,83 15,56

```


```

4600 Kaufmännische Kollegs 190,99 16,62

```


```

4600 Aufbaulehrgang an Handelsakademien 211,55 18,40

```


```

Höhere Lehranstalten für

4710 wirtschaftliche Berufe 155,61 13,54

```


```

4710 Kollegs für wirtschaftliche Berufe 175,78 15,29

```


```

Aufbaulehrgang an Höheren

Lehranstalten für wirtschaftliche

4710 Berufe 211,55 18,40

```


```

Höheren Lehranstalten für Mode und

Bekleidungstechnik/Höheren

4720 Lehranstalten für Kunstgewerbe 126,58 11,19

```


```

4730 Höheren Lehranstalten für Tourismus 136,77 12,15

```


```

Aufbaulehrgänge an Kollegs für

4730 Tourismus 187,08 16,62

```


```

4730 Kollegs für Tourismus 172,17 15,29

```


```

Bildungsanstalten für

5120 Kindergartenpädagogik 143,13 12,88

```


```

Bildungsanstalten für

Kindergartenpädagogik –

5120 Horterzieher/innen 155,65 14,00

```


```

5120 Kollegs für Kindergartenpädagogik 134,67 12,11

```


```

Bildungsanstalten für

5130 Sozialpädagogik 143,13 12,88

```


```

5130 Kollegs für Sozialpädagogik 135,78 12,21

```


```

Land- und forstwirtschaftliche

6100 Berufsschulen 44,15 3,98

```


```

Land- und forstwirtschaftliche

6100 Fachschulen 104,86 9,44

```


```

Fachrichtung „Ländliche

Hauswirtschaft“ (ausgenommen

Kärnten)

Fachrichtung „Landwirtschaft“

6100 (nur Kärnten) 115,17 10,36

```


```

Höhere land- und

6200 forstwirtschaftliche Lehranstalten 133,93 12,04

```


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(2) Die Limits umfassen das Schulform-Limit und das SbX-Limit.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz dürfen bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 (Spalte 1) insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 (Spalte 1) nicht überschritten werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 91/2007).

§ 2. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht (Minderheitenschulwesen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler, wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht, angeschafft werden.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 91/2007).

§ 3. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler an Volksschulen, Polytechnischen Schulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen - Unterstufen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für den Lehrplan-Zusatz Deutsch für Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache und für den muttersprachlichen Unterricht jeweils höchstens 14,67 €.

(2) Die Schüler mit muttersprachlichem Unterricht dürfen außerdem einmal 1 Wörterbuch erhalten.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 91/2007).

§ 4. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich 5,45 €

zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Hauptschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen-Unterstufen.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außer-Kraft-Trete-Datum gesetzt (vgl. BGBl. II

Nr. 91/2007).

§ 5. Die Schulbücher für sehgeschädigte Schüler dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler pro Schüler und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.