(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT PORTUGALS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Sonstige Textteile
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 2. August 1963.
Ratifikationstext
Das vorliegende Protokoll ist für Österreich gemäß seiner Ziffer 10 lit. (a) Punkt (ii) am 31. Oktober 1963 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Regierung Portugals (im folgenden als „Portugal“ bezeichnet), die Regierung Israels (im folgenden als „Israel“ bezeichnet) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sind
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen :
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
Portugal wird, sobald dieses Protokoll hinsichtlich Portugals nach Ziffer 10 lit. (a) Punkt (i) in Kraft tritt, zu einem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:
(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Portugal anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen, die am Tage des Datums dieses Protokolls wenigstens teilweise in Kraft stehen und in der Anlage A zu diesem Protokoll aufgezählt sind, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Portugal vefpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird.
Die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens legen keinem der Zollgebiete, für die Portugal das Allgemeine Abkommen vorläufig anwenden könnte oder für die Portugal nach Ziffer 10 lit. (b) dieses Protokolls beigetreten sein könnte, die Verpflichtung auf, eine günstigere Behandlung betreffend Zölle, Eingangsabgaben oder andere handelsbeschränkende Vorschriften, die zu irgendeinem Zeitpunkt ausschließlich zwischen den verschiedenen Zollgebieten Portugals in Kraft stehen könnten, aufzuheben oder auf andere Vertragsstaaten auszudehnen; dies gilt unter der Voraussetzung, daß
Teil II — Listen betreffend Zollzugeständnisse
Die Listen in der Anlage B, die sich auf einen Vertragsstaat oder auf Israel beziehen, sind, sobald dieses Protokoll für den betreffenden Vertragsstaat oder für Israel in Kraft tritt, Listen zum Allgemeinen Abkommen für den betreffenden Vertragsstaat oder für Israel.
Die Liste in der Anlage C ist, sobald dieses Protokoll für Portugal in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für Portugal.
Die Liste in der Anlage D, die sich auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft bezieht, ist, sobald dieses Protokoll für die Gemeinschaft in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft.
(a) In den Fällen, in denen Artikel II Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt, gilt folgendes:
Portugal steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das in der Liste laut Anlage C zu diesem Protokoll enthalten ist, wenn Portugal feststellt, daß es ursprünglich mit einem Vertragsstaat, Israel oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vereinbart wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist; dies gilt unter der Voraussetzung, daß
Teil III — Schlußbestimmungen
(a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Portugal, für Vertragsstaaten, für Israel und für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.
(a) Dieses Protokoll tritt in Kraft:
Die Annahme dieses Protokolls durch Portugal nach Ziffer 9 lit. (a) oder der allfällige Beitritt Portugals zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 10 lit. (b) gilt für alle portugiesischen Zollgebiete.
Portugal kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens
Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich eine beglaubigte
GESCHEHEN zu Genf, am sechsten April neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in. englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.
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*1) Dieses Gesetzesdekret ist im GATT-Dokument
TN. 60/14 wiedergegeben.
(Übersetzung)
ANLAGE A
ÜBEREINKOMMEN, DURCH DIE DAS ALLGEMEINE ABKOMMEN IN JENER FASSUNG
BERICHTIGT, GEÄNDERT, ERGÄNZT ODER ANDERWEITIG MODIFIZIERT WIRD, DIE
SEITENS PORTUGALS LAUT ZIFFER 2 lit. (a) ANZUWENDEN IST
Protokoll über die vorläufige Anwendung, Genf, 30. Oktober 1947 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 55, Seiten 308 bis 316);
Protokoll über Berichtigungen, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 2 bis 25);
Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen, Havanna, 24. Mär2 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 30 bis 39);
Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel XIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 40 bis 55);
Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel XXIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 56 bis 66);
Protokoll über die Änderung von Teil I und von Artikel XXIX, Genf, 14. September 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 334 bis 345);
Protokoll über die Änderung von Teil II und Artikel XXVI, Genf, 14. September 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 80 bis 111);
Zweites Berichtigungsprotokoll, Genf, 14. September 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 74 bis 79);
Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien), Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 107, Seiten 84 bis 310);
Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon) Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 347 bis 378);
Erstes Änderungsprotokoll, Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 382 bis 397);
Drittes Berichtigungsprotokoll, Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 107,. Seiten 312 bis 387);
Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen, Annecy, 10. Oktober 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 122 bis 489, Band 63, verschiedene Stellen, Band 64, Seiten 3 bis 438);
Viertes Berichtigungsprotokoll, Genf, 3. April 1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 398 bis 465);
Fünftes Berichtigungsprotokoll, Torquay, 16. Dezember 1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 167, Seiten 265 bis 294);
Protokoll von Torquay, Torquay, 21. April 1951 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 142, Seiten 34 bis 436, Bände 143 bis 146, verschiedene Stellen, Band 147, Seiten 162 bis 389);
Erstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 176, Seiten 2 bis 387);.
Erstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Südafrika und Deutschland) Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 131, Seiten 316 bis 324);
Zweites Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 8. November 1952 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 245 bis 266);
Zweites Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Österreich und Deutschland), Innsbruck, 22. November 1952 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 172, Seiten 340 bis 346);
Drittes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 24. Oktober 1953 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 266 bis 282);
Viertes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Anlagen und zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 7. März 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 324, Seiten 300 bis 333);
Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III, Genf, 10. März 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 168 bis 245);
Protokoll über die Beitrittsbedingungen Japans, Genf, 7. Juni 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 220, Seiten 164 bis 379);
Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlautes, Genf, 15. Juni 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 253, Seiten 316 bis 332);
Drittes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Dänemark und Bundesrepublik Deutschland), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 293 bis 296);
Viertes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Bundesrepublik Deutschland und Norwegen), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 297 bis 300);
Fünftes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Bundesrepublik Deutschland und Schweden), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Genf, Band 250, Seiten 301 bis 311);
Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III und des Protokolls über organisatorische Änderungen, Genf, 3. Dezember 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 246 bis 258);
Sechstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse, Genf, 23. Mai 1956 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Bände 244 bis 246, verschiedene Stellen);
Siebentes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Österreich und Bundesrepublik Deutschland), Bonn, 19. Februar 1957 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 309, Seiten 364 bis 370) und
Achtes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Kuba und Vereinigte Staaten), Havanna, 20. Juni 1957 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 274, Seiten 322 bis 331)
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