(Übersetzung)NIEDERSCHRIFT (PROCÈS-VERBAL), BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT ARGENTINIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)
Sonstige Textteile
Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal), betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 20. Jänner 1964.
Ratifikationstext
Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 3 lit. a am 21. Feber 1964 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 18. November 1960 über den vorläufigen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Deklaration vom 18. November 1960“ und „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) sind
IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem Absatz 4 zu verlängern, IN ANWENDUNG dieses Absatzes 4 WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Die Geltungsdauer der Deklaration vom 18. November 1960 wird durch Ersetzen des Datums „31. Dezember 1962" im Absatz 4 mit dem Datum „31. Dezember 1964" um zwei Jahre verlängert.
Die Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer Weise, für Argentinien, für die an der Deklaration vom 18. November 1960 teilnehmenden Regierungen und für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens und andere Regierungen nach erfolgter Annahme der Deklaration vom 18. November 1960 offen.
Diese Niederschrift tritt nach Annahme seitens aller Vertragsparteien der Deklaration vom 18. November 1960 in Kraft. Sofern aber die Niederschrift nicht seitens aller dieser Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1962 angenommen werden sollte, tritt sie
hinsichtlich jener Vertragsparteien der Deklaration vom 18. November 1960, die sie annehmen, jeweils zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie seitens Argentiniens und einer derartigen Vertragspartei angenommen worden ist;
für jede Vertragspartei, die die Niederschrift später annimmt, wird sie im Zeitpunkt dieser Annahme oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Deklaration vom 18. November 1960 hinsichtlich der betreffenden Vertragspartei wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Der Exekutivsekretär stellt der Regierung Argentiniens, jedem Vertragstaat des Allgemeinen Abkommens, jeder Regierung, die in Verhandlungen für den Beitritt ihres Landes zum Allgemeinen Abkommen eintritt, und der Regierung eines jeden Landes, das dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift sowie eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung umgehend zur Verfügung.
GESCHEHEN zu Genf, am siebenten November neunzehnhundertzweiundsechzig in einer einzigen Ausfertigung, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.