(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT SPANIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1963-08-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. Juli 1964

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 10. August 1964 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß der Bestimmung unter seiner Ziffer 11 lit. (a) am 29. August 1963 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen jener Staaten, die Vertragsstaaten des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsstaaten“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „die Schweiz“ bezeichnet) und die Regierung Spaniens (im folgenden als „Spanien“ bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1.

Spanien wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 11 lit. (a) in Kraft tritt, zu einem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:

2.

(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Spanien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch Übereinkommen, die am Tage des Datums dieses Protokolls wenigstens teilweise in Kraft stehen und in der Anlage A zu diesem Protokoll aufgezählt sind, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Spanien verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird.

3.

Die Annahme dieses Protokolls durch Spanien nach Ziffer 10 lit. (a) und der allfällige Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) dieses Protokolls gelten für die in der Anlage B angeführten Zollgebiete. Diese Gebietseinheiten, in welche das Staatsgebiet für Zollzwecke unterteilt ist, werden nur für die Anwendung des Allgemeinen Abkommens als Zollgebiete betrachtet. Die Zölle, die zu einem gegebenen Zeitpunkt bei der Einfuhr in eines der Zollgebiete außerhalb der Halbinsel und der Balearen vorgeschrieben werden können, dürfen nicht höher als jene sein, die in dem aus den Provinzen der Halbinsel und der Balearen bestehenden Zollgebiet zu diesem Zeitpunkt in Kraft stehen.

4.

Die Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens legen keinem der in der Anlage B angeführten Zollgebiete die Verpflichtung auf, eine günstigere Behandlung betreffend Zölle, Abgaben oder andere handelsbeschränkende Vorschriften, die zu irgendeinem Zeitpunkt ausschließlich zwischen diesen Zollgebieten in Kraft stehen könnten, aufzuheben oder auf andere Vertragsstaaten auszudehnen, solange annähernd der gesamte Handel zwischen diesen Zollgebieten mit Waren, die ihren Ursprung in diesen haben, von Zöllen oder anderen handelsbeschränkenden Vorschriften frei bleibt oder nur in bezug auf die in den Waren enthaltenen ausländischen Stoffe zollpflichtig ist.

Teil II — Listen der Zollzugeständnisse

5.

Die Listen in der Anlage C, die sich auf einen Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehen, sind vom dreißigsten Tage an, der dem Tag des Datums der Annahme dieses Protokolls, durch Unterzeichnung oder auf andere Weise, durch den betreffenden Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft folgt, oder von jenem früheren Tag nach einer solchen Annahme an, der dem Exekutivsekretär schriftlich im Zeitpunkt der Annahme notifiziert wird, Listen zum Allgemeinen Abkommen für den betreffenden Vertragsstaat oder die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; dies gilt unter der Voraussetzung, daß der Tag, an dem die betreffende Liste zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens wird, nicht vor den Tag des Datums des Inkrafttretens dieses Protokolls gemäß Ziffer 11 lit. (a) fällt.

6.

Die Liste in der Anlage D ist, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 11 lit. (a) in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für Spanien.

7.

Die Listen in der Anlage E, die sich auf Spanien oder die Schweiz beziehen, sind von dem Tag an, an dem sowohl dieses Protokoll nach Ziffer 11 lit. (a) in Kraft getreten ist als auch die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen vom 22. November 1958 (im folgenden als „Schweizerische Deklaration vom 22. November 1958" bezeichnet) nach dem geänderten Absatz 8 dieser Deklaration zwischen der Schweiz und Spanien Wirksamkeit erlangt hat, Listen zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958.

8.

(a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag -des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt, gilt folgendes:

9.

Spanien steht es frei, jederzeit ein Zollzugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, das in der Liste laut Anlage D zu diesem Protokoll enthalten ist, wenn Spanien feststellt, daß es ursprünglich mit einem Vertragsstaat oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Schweiz vereinbart wurde, deren diesem Protokoll angeschlossene Liste noch nicht zu einer Liste zum Allgemeinen Abkommen oder zur Schweizerischen Deklaration vom 22. November 1958 geworden ist; dies gilt unter der Voraussetzung, dass

Teil III — Schlußbestimmungen

10.

(a) Dieses Protokoll wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Es liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Vertragsstaaten, für Regierungen, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten sind, für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und für Spanien auf.

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

11.

(a) Dieses Protokoll tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen der Ziffern 5, 7 und 9, am dreißigsten Tag, der dem ersten Tag folgt, an dem (i) dieses Protokoll durch Spanien angenommen worden ist und (ii) eine Entscheidung der VERTRAGSSTAATEN über den Beitritt Spaniens nach Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens ergangen ist, in Kraft.

12.

Spanien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Exekutivsekretär einlangt.

13.

Der Exekutivsekretär übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls, eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 10 lit. (a), über das Inkrafttreten dieses Protokolls nach Ziffer 11 lit. (a), über einen Beitritt Spaniens zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 11 lit. (b) und über jede Mitteilung oder Notifikation nach Ziffer 9 lit. (a) und lit. (b), sowie nach Ziffer 12 an jeden Vertragsstaat, an Spanien, an jede Regierung, die während der Zolltarifkonferenz 1960/61 im Hinblick auf ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen Verhandlungen geführt hat, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Regierung jedes Staates, der dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede andere Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.

GESCHEHEN zu Genf, am ersten Juli neunzehnhundertdreiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossenen Listen von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

(Übersetzung)

ANLAGE A.

ÜBEREINKOMMEN, DURCH DIE DAS ALLGEMEINE ABKOMMEN IN JENER FASSUNG

BERICHTIGT, GEÄNDERT, ERGÄNZT ODER ANDERWEITIG MODIFIZIERT WIRD, DIE

SEITENS SPANIENS LAUT ZIFFER 2 LIT. (a) ANZUWENDEN IST.

Protokoll über die vorläufige Anwendung, Genf, 30. Oktober 1947 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 55, Seiten 308 bis 316);

Protokoll über Berichtigungen, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 2 bis 25);

Protokoll über die Änderung gewisser Bestimmungen, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 30 bis 39);

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel XIV, Havanna, 24. März 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 40 bis 55);

Sonderprotokoll über die Änderung von Artikel XXIV, Havanna, 24. März 1958 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 56 bis 66);

Protokoll über die Änderung von Teil I und von Artikel XXIX, Genf, 14. September 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 334 bis 345);

Protokoll über die Änderung von Teil II und Artikel XXVI, Genf, 14. September 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 80 bis 111);

Zweites Berichtigungsprotokoll, Genf, 14. September 1948 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 74 bis 79);

Protokoll über den Ersatz der Liste I (Australien), Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 107, Seiten 84 bis 310);

Protokoll über den Ersatz der Liste VI (Ceylon), Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 347 bis 378);

Erstes Änderungsprotokoll, Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 382 bis 397);

Drittes Berichtigungsprotokoll, Annecy, 13. August 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 107, Seiten 312 bis 387);

Protokoll von Annecy über die Beitrittsbedingungen, Annecy, 10. Oktober 1949 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 62, Seiten 122 bis 489, Band 63, verschiedene Stellen, Band 74, Seiten 3 bis 438);

Viertes Berichtigungsprotokoll, Genf, 3. April 1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 138, Seiten 398 bis 465);

Fünftes Berichtigungsprotokoll, Torquay, 16. Dezember 1950 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 167, Seiten 265 bis 294);

Protokoll von Torquay, Torquay, 21. April 1951 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 142, Seiten 34 bis 436, Bände 143 bis 146, verschiedene Stellen, Band 147, Seiten 162 bis 389);

Erstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 176, Seiten 2 bis 387);

Erstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Südafrika und Bundesrepublik Deutschland), Genf, 27. Oktober 1951 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 131, Seiten 316 bis 324);

Zweites Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 8. November 1952 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 245 bis 266);

Zweites Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Österreich und Bundesrepublik Deutschland), Innsbruck, 22. November 1952 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 172, Seiten 340 bis 346);

Drittes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 24. Oktober 1953 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 321, Seiten 266 bis 282);

Viertes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Anlagen und zum Wortlaut der Zollzugeständnislisten, Genf, 7. März 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 324, Seiten 300 bis 333);

Protokoll zur Änderung der Präambel und der Teile II und III, Genf, 10. März 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 168 bis 245);

Protokoll über die Beitrittsbedingungen Japans, Genf, 7. Juni 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 220, Seiten 164 bis 379);

Protokoll zur Berichtigung des französischen Wortlautes, Genf, 15. Juni 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 253, Seiten 316 bis 332);

Drittes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Dänemark und Bundesrepublik Deutschland), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 293 bis 296);

Viertes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Bundesrepublik Deutschland und Norwegen), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 297 bis 300);

Fünftes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Bundesrepublik Deutschland und Schweden), Genf, 15. Juli 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 250, Seiten 301 bis 311);

Niederschrift zur Berichtigung des Protokolls zur Änderung des Teiles I und der Artikel XXIX und XXX, des Protokolls zur Änderung der Präambel und der Teile II und III und des Protokolls über organisatorische Änderungen, Genf, 3. Dezember 1955 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 278, Seiten 246 bis 258);

Sechstes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse, Genf, 23. Mai 1956 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Bände 244 bis 246, verschiedene Stellen);

Siebentes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Österreich und Bundesrepublik Deutschland), Bonn, 19. Feber 1957 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 309, Seiten 364 bis 370);

Achtes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Kuba und Vereinigte Staaten), Havanna, 20. Juni 1957 (Vertragssammlung der Vereinten Nationen, Band 274, Seiten 322 bis 331);

Protokoll über den Beitritt Israels zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, Genf, 6. April 1962;

Protokoll über den Beitritt Portugals zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, Genf, 6. April 1962;

Protokoll zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61, Genf, 16. Juli 1962;

Zehntes Protokoll über zusätzliche Zollzugeständnisse (Japan und Neuseeland), Genf, 28. Jänner 1963.

(Übersetzung)

ANLAGE B.

LISTE DER IN ZIFFER 3 DIESES PROTOKOLLS ERWÄHNTEN ZOLLGEBIETE.

I. Gebiet auf der Halbinsel und Balearen; Kanarische Inseln, Ceuta und Melilla.

II. Ifni und Sahara.

III. Fernando Po und Rio Muni.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.