(Übersetzung)NIEDERSCHRIFT (PROCÈS-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT TUNESIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)
Sonstige Textteile
Nachdem die Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Mai 1962.
Ratifikationstext
Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 13. Juni 1962 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 3 (a) für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien der Deklaration – vom 12. November 1959 über den provisorischen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ beziehungsweise „Deklaration vom 12. November 1959“ bezeichnet) sind
IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem Absatz 6 zu verlängern, IN ANWENDUNG dieses Absatzes 6 WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Die maximale Gültigkeitsdauer der Deklaration vom 12. November 1959 wird durch Ersetzung des Datums des 31. Dezember 1961 im Absatz 6 mit dem Datum des 31. Dezember 1963 um zwei Jahre verlängert.
Die Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt werden. Sie wird zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer Weise, für Tunesien, für die an der Deklaration vom 12. November 1959 teilnehmenden Regierungen und für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens und andere Regierungen nach erfolgter Annahme der Deklaration vom 12. November 1959 offenstehen.
Diese Niederschrift wird nach Annahme seitens aller Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 in Kraft treten. Sofern aber die Niederschrift nicht seitens aller dieser Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1961 angenommen worden sein sollte, wird sie
Der Exekutivsekretär wird der Regierung Tunesiens, jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, jeder Regierung, die in Verhandlungen für ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt, und jeder Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift sowie eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung umgehend zur Verfügung stellen.
Geschehen zu Genf, am neunten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.