(Übersetzung)Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über- den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT)
Sonstige Textteile
Nachdem die Niederschrift .(Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 9. Juni 1962
Ratifikationstext
Da die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegender Niederschrift am 26. Juni 1962 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt wurde, ist die Niederschrift gemäß ihrem Absatz 4 (a) für Österreich an diesem Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 22. November 1958 über den provisorischen Beitritt der. Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ beziehungsweise „Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958“ bezeichnet) sind
IM WUNSCHE, die Deklaration gemäß ihrem Absatz 8 zu verlängern, IN ANWENDUNG dieses Absatzes 8
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Die maximale Gültigkeitsdauer der Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958, wird durch Ersetzung des Datums des 31. Dezember 1961 im Absatz 8 mit dem Datum des 31. Dezember 1964 um drei Jahre verlängert.
In diesem Zusammenhang werden auch folgende Textänderungen in der Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958 vorgenommen:
„7. Die vorliegende Deklaration wird zur Annahme, durch
Diese Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt werden. Die Niederschrift wird zur Annahme, durch Unterschrift oder in anderer Weise, für die Schweizerische Eidgenossenschaft, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens und für andere Regierungen, welche die Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958 angenommen haben, offenstehen.
Diese Niederschrift wird nach ihrer Annahme seitens aller Vertragsparteien der Deklaration betreffend die Schweiz vom 22. November 1958 in Kraft treten. Sofern aber die Niederschrift nicht seitens aller dieser Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 1961 angenommen worden sein sollte, wird sie
Der Exekutivsekretär wird der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, jedem Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, jeder Regierung, die in Verhandlungen für ihren Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt, und jeder Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift sowie eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung umgehend zur Verfügung stellen.
Geschehen zu Genf, am achten Dezember neunzehnhunderteinundsechzig, in einem einzigen Exemplar, in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte als authentisch gelten.
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