(Übersetzung)ZWEITE NIEDERSCHRIFT (PROCESVERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT ARGENTINIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1965-05-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem die Zweite Niederschrift (Proces-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. April 1965.

Ratifikationstext

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 17. Mai 1965 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 18. November 1960 über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:

1.

Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums im Absatz 4 durch „31. Dezember 1966" um weitere zwei Jahre verlängert.

2.

Diese Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Argentinien und für die an der Deklaration teilnehmenden Regierungen offen. Diese Niederschrift tritt zwischen der Regierung Argentiniens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Argentiniens und von dieser Regierung angenommen worden ist.

3.

Der Exekutivsekretär übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Argentiniens, an jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, die in Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.

GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten Oktober neunzehnhundertvierundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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