(Übersetzung)ZWEITE NIEDERSCHRIFT (PROCESVERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT DER SCHWEIZ ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)
Sonstige Textteile
Nachdem die Zweite Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Niederschrift enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet, vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 13. April 1965.
Ratifikationstext
Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 17. Mai 1965 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien der Deklaration vom 22. November 1958 über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind
IN ANWENDUNG des Absatzes 8 der Deklaration ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:
Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums im Absatz 8 durch „31. Dezember 1967" um weitere drei Jahre verlängert; dies mit dem Einverständnis, daß die Regierung der Schweiz und die VERTRAGSSTAATEN im Zuge der laufenden Verhandlungen betreffend den Außenhandel oder in anderer Weise bemüht sein werden, die Probleme, denen sich die Schweiz in ihren Beziehungen zum Allgemeinen Abkommen gegenübersieht, einer Lösung zuzuführen, um den Vollbeitritt der Schweiz zu ermöglichen.
Diese Niederschrift wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Vertragsparteien der Deklaration offen. Sie tritt zwischen der Regierung der Schweiz und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung der Schweiz und von dieser Regierung angenommen worden ist.
Der Exekutivsekretär übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung der Schweiz, an jeden Vertragsstaat des Allgemeinen Abkommens, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, die in Verhandlungen für einen Beitritt zum Allgemeinen Abkommen eintritt.
GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten Oktober neunzehnhundertvierundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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