(Übersetzung)DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT ISLANDS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1965-03-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Deklaration für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in dieser Deklaration enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 22. Jänner 1965.

Ratifikationstext

Die vorliegende Deklaration tritt für Österreich gemäß ihrer Ziffer 4 am 20. März 1965 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

IN DER ERWÄGUNG, daß die Regierung Islands am 11. Dezember 1963 ein formelles Ansuchen um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) gestellt hat und daß die Regierung Islands bereit ist, im Rahmen der bevorstehenden Handelsverhandlungen jene Zolltarifverhandlungen zu führen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorauszugehen haben;

IN DER ERWÄGUNG, daß Island, solange der Beitritt nach Artikel XXXIII in Schwebe ist, bereit ist, die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen zu übernehmen;

IN DER ERWÄGUNG, daß es wünschenswert erscheint, daß die Handelsbeziehungen zwischen Island und Vertragsstaaten so bald wie möglich auf dem Allgemeinen Abkommen basieren und daher für den vorläufigen Beitritt Islands zum Allgemeinen Abkommen als einen weiteren Schritt zum Beitritt nach Artikel XXXIII Vorsorge zu treffen;

1.

ERKLÄREN die Regierung Islands und die anderen Regierungen, seitens derer diese Deklaration angenommen wird (im folgenden als „teilnehmende Regierungen" bezeichnet), daß, solange der Beitritt Islands zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, der vom befriedigenden Abschluß von Zolltarifverhandlungen oder Verhandlungen über gleichwertige Handelshemmnisse, für die Verfahrensregeln seitens der VERTRAGSSTAATEN festzulegen sein werden, abhängig sein wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und Island auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden, und zwar nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen:

2.

ERSUCHEN die VERTRAGSSTAATEN, die für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3.

Diese Deklaration, die von den VERTRAGSSTAATEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN hinterlegt. Sie liegt für Island, für Vertragsstaaten des Allgemeinen Abkommens sowie für jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist, zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, auf.

4.

Diese Deklaration tritt zwischen Island und jeder teilnehmenden Regierung am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch Island und die betreffende Regierung in Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung Islands dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember 1965, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, es sei denn, Island und die teilnehmenden Regierungen kommen überein, die Geltungsdauer dieser Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.

5.

Der Exekutivsekretär der VERTRAGSSTAATEN übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie eine Notifikation über jede Annahme derselben jeder Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme aufliegt.

GESCHEHEN zu Genf, am fünften März neunzehnhundertvierundsechzig, in einfacher Ausfertigung in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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