(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER SCHWEIZERISCHEN EIDGENOSSENSCHAFT ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1966-10-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. September 1966

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 21. Oktober 1966 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 12 am 1. August 1966 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als „Schweiz“ bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die in der Deklaration vom 22. November 1958 über den provisorischen Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen enthaltenen Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt der Schweiz zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz in den unter der Ägide der VERTRAGSPARTEIEN stehenden Handelsverhandlungen eine aktive und positive Rolle gespielt hat und weiterhin spielt,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz den in der Resolution der GATT-Ministertagung vom 21. Mai 1963 niedergelegten Grundsatz angenommen hat, der besagt, „daß, im Hinblick auf die Bedeutung der Landwirtschaft im Welthandel, die Handelsverhandlungen annehmbare Bedingungen für den Zugang zu den Weltmärkten für landwirtschaftliche Erzeugnisse schaffen werden“ und daß die Schweiz auch die in Abschnitt B Ziffer 3 dieser Resolution festgesetzten Verfahren zur Verwirklichung dieses Grundsatzes angenommen hat,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz bereit ist, falls die gegenwärtig geführten Handelsverhandlungen nicht zu solchen Übereinkommen führen sollten, wie sie von den Ministern in ihrer Resolution vom 21. Mai 1963 ins Auge gefaßt waren, die dann bestehende Situation mit den VERTRAGSPARTEIEN mit dem Ziele zu erörtern, daß die Schweiz, ungeachtet des in der folgenden Ziffer 4 genannten Vorbehaltes, Vorsorge für „annehmbare Bedingungen für den Zugang . . . für landwirtschaftliche Erzeugnisse“ trifft, wie dies in der Ministerresolution vom 21. Mai 1963 niedergelegt ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt einen sich stetig ausweitenden Markt für Exporte von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus Vertragsparteien geschaffen hat, wie das gleichmäßige Ansteigen der Importe dieser Erzeugnisse beweist,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Schweiz seit ihrem provisorischen Beitritt einen aktiven und positiven Anteil an den Arbeiten der VERTRAGSPARTEIEN genommen hat, DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Schweiz wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 12 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:

Die Verpflichtungen, die in Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen, die in Artikel II Absatz 2 lit. (b) gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI enthalten sind, werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II des Allgemeinen Abkommens gehörig angesehen.

2.

(a) Falls in diesem Protokoll nicht anderes bestimmt ist, sind die von der Schweiz anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, der der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar wie berichtigt, geändert und anderweitig modifiziert

(ii) durch die Bestimmungen jedes Protokolls zur Berichtigung

3.

Hinsichtlich des territorialen Geltungsbereiches dieses Protokolls gilt, daß das Zollgebiet der Schweiz das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein einschließt, solange ein Zollunionsvertrag mit der Schweiz in Kraft steht.

4.

Die Schweiz behält sich ihren Standpunkt hinsichtlich der Anwendung von Artikel XI des Allgemeinen Abkommens in dem Maße vor, als dies erforderlich ist, um ihr die Anwendung von Einfuhrbeschränkungen nach Titel II des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 sowie nach Artikel 11 des Bundesbeschlusses vom 28. September 1956/28. September 1962 und ihrer auf Artikel 32 bis und 23 bis der Bundesverfassung beruhenden Gesetzgebung betreffend Alkohol und Weizen zu erlauben. Die Schweiz wird, wenn sie gemäß diesen Gesetzen Maßnahmen anwendet, die nicht von der vorstehenden Ziffer 1 (b) gedeckt sind, soweit dies mit der Durchführung dieser Gesetze vereinbar ist, im höchstmöglichen Maße die einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens beachten und sich im besonderen bemühen, dafür Sorge zu tragen, daß sie in einer den Interessen der Vertragsparteien möglichst wenig abträglichen Weise gehandhabt werden, und wird in Übereinstimmung mit Artikel XIII des Allgemeinen Abkommens alle im Rahmen dieser Gesetze eingeführten Beschränkungen gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung anwenden. Die Schweiz wird des VERTRAGSPARTEIEN jährlich einen Bericht über die in Übereinstimmung mit diesem Vorbehalt aufrechterhaltenen Maßnahmen vorlegen und wird über Aufforderung der VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen betreffend derartige Maßnahmen mit ihnen eintreten. Ferner werden die VERTRAGSPARTEIEN alle drei Jahre eine eingehende Prüfung der Anwendung dieser Ziffer durchführen.

5.

Die Schweiz behält sich auch ihren Standpunkt hinsichtlich Artikel XV Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens vor; sie verpflichtet sich jedoch, solange sie nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, in Währungsfragen gemäß der Zweckbestimmung des Allgemeinen Abkommens und in voller Übereinstimmung mit den von den VERTRAGSPARTEIEN in ihrer Resolution vom 20. Juni 1949 (BISD, 2. Band, Seite 17 und 117 der englischen Fassung) angenommenen Grundsätzen des Besonderen Währungsabkommens zu handeln und bekräftigt die ausdrücklichen Verpflichtungen, die in der von ihr in der Sitzung der 11. Tagung der VERTRAGSPARTEIEN vom 17. November 1956 abgegebenen Deklaration dargelegt sind (vgl. Dokument L/593). Die Schweiz wird den VERTRAGSPARTEIEN umgehend über jede von ihr ergriffene Maßnahme berichten, die den VERTRAGSPARTEIEN zu berichten gewesen wäre, wenn die Schweiz das von den VERTRAGSPARTEIEN mit Resolution vom 20. Juni 1949 angenommene Besondere Währungsabkommen unterzeichnet hätte. Auf Wunsch einer Vertragspartei, die der Auffassung sein sollte, daß die Schweiz Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die eine ins Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens haben könnten oder die mit den Grundsätzen und Zielen des Besonderen Währungsabkommens unvereinbar sind, wird die Schweiz jederzeit, mit einer Voranmeldung von dreißig Tagen, mit den VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen eintreten. Wenn die VERTRAGSPARTEIEN auf Grund dieser Konsultationen zu dem Schluß kommen, daß die Schweiz Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die den Zielen des Allgemeinen Abkommens widersprechen, können sie bestimmen, daß der genannte Vorbehalt nicht weiter angewendet wird; die Schweiz wird danach durch Artikel XV Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens verpflichtet.

6.

Die Schweiz wird gemäß Artikel XXII und XXIII des Allgemeinen Abkommens über Antrag einer Vertragspartei Konsultationen über die in den vorstehenden Ziffern 4 und 5 genannten Vorbehalte mit dem Ziel führen, gegenseitig zufriedenstellende Übereinkommen über alle daraus entstehenden Probleme zu treffen.

Teil II — Listen der Zollzugeständnisse

7.

Die in Anlage A genannten Listen werden, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu Listen zum Allgemeinen Abkommen für die Schweiz.

8.

Die in Anlage B genannten Listen, die sich auf eine Vertragspartei oder auf die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft beziehen, werden zu Listen zum Allgemeinen Abkommen für die betreffende Vertragspartei oder für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung dieses Protokolls durch die betreffende Vertragspartei oder durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft; dies gilt unter der Voraussetzung, daß das Datum, an dem diese Listen zu Listen zum Allgemeinen Abkommen werden, nicht vor dem Datum liegt, an dem dieses Protokoll in Kraft tritt.

9.

(a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf den Tag des Datums dieses Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses einer in Anlage A oder B genannten Liste bildet, das Datum des Übereinkommens, das die betreffende Liste enthält.

Teil III — Schlußbestimmungen

11.

Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch die Schweiz bis 31. Dezember 1966, durch Vertragsparteien und durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

12.

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch die Schweiz in Kraft.

13.

Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch die Schweiz stellt eine Bestätigung für ihre Annahme des Protokolls zur Änderung des Allgemeinen Abkommens durch Einfügung eines Teiles IV über Handel und Entwicklung und den Akt dar, mit dem sie Vertragspartner jedes Übereinkommens zur Berichtigung oder Änderung des Allgemeinen Abkommens wird, das von den VERTRAGSPARTEIEN abgefaßt und zur Annahme aufgelegt wurde, aber im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls durch die Schweiz nicht in Kraft steht.

14.

Nachdem die Schweiz nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, wenn dieses Datum das spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des gennannten Abkommens als dessen Annahme nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

15.

Die Schweiz kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor ihrem Beitritt zu dem Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 14 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

16.

Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Annahme des Protokolls nach Ziffer 11 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an die Schweiz, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft getreten ist.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am 1. April 1966 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für Listen, die in den in Anlage A und B genannten Übereinkommen enthalten sind, eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

ANLAGE A

Übereinkommen, welche die Schweiz betreffende Listen enthalten

Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (22. November 1958)

Niederschrift zur Anfügung von Listen an die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (13. November 1959)

Protokoll über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 (16. Juli 1962)

Protokoll über den Beitritt Spaniens (1. Juli 1963)

ANLAGE B

Übereinkommen, welche die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft betreffende Listen enthalten

Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (22. November 1958) (Listen Benelux, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Kanada, Norwegen, Österreich, Schweden)

Niederschrift zur Anfügung von Listen an die Deklaration über den provisorischen Beitritt der Schweizerischen Eidgenossenschaft (13. November 1959) (Liste Japan)

Protokoll über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 (16. Juli 1962) (Listen der Vereinigten Staaten und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft)

Zusatzprotokoll zum Protokoll über die Ergebnisse der Zolltarifkonferenz 1960/61 (6. Mai 1963) (Liste der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft)

Protokoll über den Beitritt Spaniens (1. Juli 1963) (Liste Spanien)

Zertifizierung der VERTRAGSPARTEIEN, die sich auf Berichtigungen und Änderungen von Listen zum Allgemeinen Abkommen bezieht, (15. Jänner 1963) (Liste Japan)

Zweite Zertifizierung der VERTRAGSPARTEIEN, die sich auf Berichtigungen und Änderungen von Listen zum Allgemeinen Abkommen bezieht (29. April 1964) (Liste Finnland).

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