(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT JUGOSLAWIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Sonstige Textteile
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Protokoll enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Feber 1967
Ratifikationstext
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 28. Feber 1967 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist gemäß seiner Ziffer 6 am 25. August 1966 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (im folgenden als „Jugoslawien“ bezeichnet) sind,
UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Jugoslawiens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren, und
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Beitrittsansuchens Jugoslawiens vom 18. Oktober 1965, der Verhandlungen über die und in Zusammenhang mit der Deklaration betreffend die Beziehungen zwischen Vertragsparteien und Jugoslawien vom 25. Mai 1959 und der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Jugoslawiens vom 13. November 1962 sowie des Berichtes über diejenigen Aspekte der Beitrittsbedingungen, die sich nicht unmittelbar auf die Zollverhandlungen beziehen,
DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
Jugoslawien wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen wie folgt an:
(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Jugoslawien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen, die am Tage, an dem Jugoslawien Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten, ergänzten oder anderweitig modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Jugoslawien verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird; und
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
Die Liste in der Anlage ist, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen für Jugoslawien.
(a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum dieses Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Jugoslawien bis 31. Dezember 1966 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag seiner Unterzeichnung durch Jugoslawien in Kraft.
Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Jugoslawien stellt auch den Akt Jugoslawiens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:
(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;
(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959; und (viii) Protokoll zur Änderung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens durch Einfügung eines Teiles IV über Handel und Entwicklung, Genf, 8. Feber 1965.
Nachdem Jugoslawien nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß diesem Absatz wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.
Jugoslawien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen nach Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.
Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5, über die Hinterlegung einer Beitrittsurkunde nach Ziffer 8 und über eine Mitteilung nach Ziffer 9 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Jugoslawien, an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist, und an jede Regierung, für die ein Übereinkommen über die Schaffung besonderer Beziehungen mit den VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens in Kraft steht.
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf am 20. Juli 1966 in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.
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