(Übersetzung)DRITTE NIEDERSCHRIFT (PROCESVERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN PROVISORISCHEN BEITRITT ARGENTINIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN (GATT)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1967-05-29
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem die Dritte Niederschrift (Procés-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 12. April 1967

Ratifikationstext

Die vorliegende Niederschrift ist für Österreich gemäß ihrer Ziffer 2 am 29. Mai 1967 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 18. November 1960 über den provisorischen Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:

1.

Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums im Absatz 4 durch das Datum des 31. Dezember 1967 um ein weiteres Jahr verlängert.

2.

Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, für Argentinien und die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Argentiniens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Argentiniens und von dieser Regierung angenommen worden ist.

3.

Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Argentiniens, an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist.

GESCHEHEN zu Genf, am siebzehnten November neunzehnhundertsechsundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.