(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT POLENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1967-09-18
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Polens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. April 1968

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim GATT — Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Polen am 18. September 1967 unterzeichnet worden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, sowie die Regierung der Volksrepublik Polen (im folgenden als „Polen“ bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Polens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ansuchen Polens um Aufnahme vom 31. März 1959 und vom 15. Dezember 1966 und der Deklaration über die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien und Polen vom 9. November 1959,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1.

Polen wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 11 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen gegenüber den Vertragsparteien vorläufig wie folgt an:

2.

(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Polen gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welche der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen, die am Tage, an dem Polen Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten oder sonst modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Polen verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird,

5.

Neun Monate nach dem Tage des Datums dieses Protokolls und alljährlich nachher wird die Regierung Polens mit den VERTRAGSPARTEIEN Konsultationen abhalten, um ein Übereinkommen über die Höhe der polnischen Einfuhren aus den Gebieten aller Vertragsparteien zusammen für das folgende Jahr zu treffen. Diese Konsultationen über den Handel Polens mit den Vertragsparteien würden den Richtlinien folgen, welche im Anhang A zu diesem Protokoll enthalten sind.

6.

Bei jeder Konsultation gemäß der vorstehenden Ziffer 5 wird der Handel zwischen den Vertragsparteien und Polen in den vorhergegangenen zwölf Monaten überprüft. Sollte sich bei einer solchen Überprüfung herausstellen, daß die polnischen Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien in diesem Zeitraum aus anderen Gründen als einem unerwarteten Rückgang der polnischen Ausfuhren in die Gebiete der Vertragsparteien mengenmäßig oder wertmäßig geringer als vorgesehen waren, so werden die VERTRAGSPARTEIEN bei der betreffenden jährlichen Konsultation die Lage erörtern und geeignete Vorschläge erstatten.

7.

In Übereinstimmung mit der Vorgangsweise gemäß Ziffer 6 oder nicht weniger als drei Monate vor der in Ziffer 5 vorgesehenen jährlichen Konsultation kann eine Vertragspartei Polen oder Polen eine Vertragspartei um Aufnahme von Konsultationen ersuchen. Jedes derartige Ersuchen wird den VERTRAGSPARTEIEN mitgeteilt. Sollten solche Konsultationen zu keinem für die Vertragspartei oder Polen zufriedenstellenden Ergebnis führen, so kann die Vertragspartei oder Polen die Anwendung derjenigen Zugeständnisse oder anderer Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen gegenüber Polen oder der betroffenen Vertragspartei, soweit dies für notwendig erachtet wird, aussetzen, und wird die VERTRAGSPARTEIEN von einer solchen Maßnahme umgehend benachrichtigen. Über Ersuchen der Vertragspartei, Polens oder, einer anderer Vertragspartei, welche ein besonderes Interesse am Gegenstand der Konsultation hat, werden die VERTRAGSPARTEIEN mit dieser Vertragspartei und Polen Konsultationen abhalten. Sollten solche Konsultationen zu keiner Übereinstimmung zwischen der Vertragspartei und Polen führen und sollte die Vertragspartei oder Polen weiterhin nach diesem Absatz handeln, so steht es Polen oder der Vertragspartei während einer solchen Maßnahme frei, die Anwendung von derartigen Zugeständnissen oder anderer Verpflichtungen aus diesem Protokoll gegenüber dieser Vertragspartei oder Polen, soweit dies für notwendig erachtet wird, im gleichen Ausmaß auszusetzen.

8.

Polen behält sich seinen Standpunkt hinsichtlich der Bestimmungen des Absatzes 6 des Artikels XV des Allgemeinen Abkommens vor, verpflichtet sich aber, solange Polen nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, in Währungsfragen gemäß den Zielen des Allgemeinen Abkommens und in voller Übereinstimmung mit den Prinzipien zu handeln, die in dem von den VERTRAGSPARTEIEN in ihrer Resolution vom 20. Juni 1949 angenommenen Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr enthalten sind. Polen wird den VERTRAGSPARTEIEN umgehend über jede von ihm getroffene Maßnahme berichten, die den VERTRAGSPARTEIEN hätte berichtet werden müssen, wenn Polen das Sonderabkommen über den Zahlungsverkehr unterzeichnet hätte. Polen wird jederzeit, vorausgesetzt, daß dies 30 Tage früher angekündigt wird, über Ersuchen einer Vertragspartei, die der Auffassung ist, daß Polen Währungsmaßnahmen ergriffen hat, die eine ins Gewicht fallende Wirkung auf die Anwendung der Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens haben könnten oder mit den Grundsätzen und Zielsetzungen des Sonderabkommens über den Zahlungsverkehr unvereinbar ist, mit den VERTRAGSPARTEIEN in Konsultationen eintreten. Sollten die VERTRAGSPARTEIEN bei einersolchen Konsultation finden, daß Polen eine Währungsmaßnahme entgegen den Zielen des Allgemeinen Abkommens ergriffen hat, so können sie bestimmen, daß der gegenwärtige Vorbehalt nicht mehr anzuwenden ist; Polen ist daraufhin an die Bestimmungen des Artikels XV Absatz 6 des Allgemeinen Abkommens gebunden.

Teil II — Liste der Zugeständnisse

9.

Die Liste in der Anlage B wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens für Polen.

Teil III — Schlußbestimmungen

10.

Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch Polen bis 1. Juli 1968 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

11.

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner Unterzeichnung durch Polen in Kraft.

12.

Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Polen stellt auch den Akt Polens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:

13.

Nachdem Polen nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

14.

Polen kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zu diesem gemäß Ziffer 13 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

15.

Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 10 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, an Polen und an jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen provisorisch beigetreten ist.

16.

Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am dreißigsten Juni eintausendneunhundertsiebenundsechzig in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

ANLAGE A

Plan für die jährliche Überprüfung

Die in Ziffer 5 des Protokolls erwähnte Überprüfung soll unter anderen folgende Punkte umfassen:

(i) Polnische Ausfuhren in die Gebiete der Vertragsparteien. (a) Die allgemeine Entwicklung und die geographische

Verteilung der polnischen Ausfuhren in die Gebiete der Vertragsparteien. Gab es einen unerwarteten Rückgang oder eine unerwartete Steigerung der polnischen Ausfuhren?

(b) Die Entwicklung der polnischen Ausfuhren bei verschiedenen

Warengruppen, z. B. landwirtschaftlichen Waren, Rohstoffen, Halbfertigwaren, Maschinen und Konsumgütern.

(c) Maßnahmen, die von Vertragsparteien gemäß Ziffer 3 des Protokolls ergriffen wurden, um bestehende mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren aus Polen zu beseitigen.

(d) Andere Fragen, betreffend die Ausfuhren Polens in die Gebiete der Vertragsparteien im Überprüfungszeitraum, einschließlich aller Probleme oder Maßnahmen gemäß Ziffer 4 des Protokolls.

(ii) Polnische Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien.

(a) Die allgemeine Entwicklung und die geographische

Verteilung der polnischen Einfuhren aus den Gebieten der anderen Vertragsparteien. Erreichten die tatsächlichen polnischen Einfuhren die Menge oder den Wert, welcher für den Überprüfungszeitraum vorgesehen war? Wenn nicht, was war der Grund für die zu geringen polnischen Einfuhren?

(b) Die Entwicklung der polnischen Einfuhren verschiedener

Warengruppen (z. B. landwirtschaftliche Waren, Rohstoffe, Halbfertigwaren, Maschinen und Konsumgüter) aus den Gebieten der Vertragsparteien im Vergleich zur Entwicklung der polnischen Einfuhren aus anderen Ländern.

(c) Die Entwicklung der polnischen Einfuhren aus den Gebieten

von Vertragsparteien im Vergleich zur Entwicklung des polnischen Marktes.

(d) Die Maßnahmen Polens gemäß Ziffer 1 der Liste der Zugeständnisse um eine jährliche Steigerung des Gesamtwertes seiner Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien sicherzustellen.

(e) Andere Fragen, betreffend die Einfuhren Polens aus den Gebieten der Vertragsparteien.

(iii) Polens Zahlungsbilanz mit den Vertragsparteien.

Die Situation der Zahlungsbilanz einschließlich der Situation der polnischen Handels- und Kapitaltransaktionen.

ANLAGE B

Liste der Zollzugeständnisse LXV — Polen

1.

Unter Bedachtnahme auf nachstehende Ziffer 2 wird Polen mit Wirkung vom Tage des Datums dieses Protokolls Vorsorge treffen, um den Gesamtwert seiner Einfuhren aus den Gebieten der Vertragsparteien um nicht weniger als 7 Prozent pro Jahr zu steigern.

2.

Am 1. Jänner 1971 und danach an dem Tage, welcher in Artikel XXVIII Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens näher bezeichnet ist, kann Polen auf Grund von Verhandlungen und mit Zustimmung der VERTRAGSPARTEIEN seine Verpflichtungen gemäß vorstehender Ziffer 1 modifizieren. Sollten diese Verhandlungen zwischen Polen und den VERTRAGSPARTEIEN zu keiner Übereinstimmung führen, so steht es Polen dennoch frei, diese Verpflichtung zu modifizieren. Den Vertragsparteien steht es dann frei, gleichwertige Verpflichtungen zu modifizieren.

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