(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT ARGENTINIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1967-09-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 4. April 1968

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 8. Mai 1968 beim GATT-Sekretariat in Genf hinterlegt worden; das Protokoll ist von Argentinien am 11. September 1967 unterzeichnet worden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Argentinischen Republik (im folgenden als „Argentinien“ bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt Argentiniens zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1.

Argentinien wird, sobald dieses Protokoll nach Ziffer 6 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:

2.

(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Argentinien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlussakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen, die am Tage, an dem Argentinien Vertragspartei wird, wenigstens teilweise in Kraft stehen, berichtigten, geänderten oder sonst modifizierten Fassung; dies bedeutet jedoch nicht, daß Argentinien verpflichtet wäre, eine Bestimmung eines solchen Übereinkommens anzuwenden, bevor diese auf Grund des Übereinkommens wirksam wird,

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3.

Die Liste der Anlage wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens für Argentinien.

4.

(a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich jener Waren anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls,

Teil III — Schlußbestimmungen

5.

Dieses Protokoll liegt zur Unterzeichnung durch Argentinien bis 1. Juli 1968 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

6.

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung durch Argentinien in Kraft.

7.

Die Unterzeichnung dieses Protokolls durch Argentinien stellt auch den Akt Argentiniens dar, um Vertragspartner der folgenden Übereinkommen zu werden:

(iii) Sechstes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 11. April 1957;

(vii) Neuntes Berichtigungs- und Änderungsprotokoll zu den Zollzugeständnislisten, Genf, 17. August 1959.

8.

Nachdem Argentinien nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen des Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher dieser Termine der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 des Allgemeinen Abkommens als Annahme des Abkommens nach Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

9.

Argentinien kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

10.

Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor hinterlegt. Dieser übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift desselben und eine Notifikation über jede Unterzeichnung des Protokolls nach Ziffer 5 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an Argentinien.

11.

Das Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am dreißigsten Juni eintausendneunhundertsiebenundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

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