(Übersetzung)(GATT) DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK(Übersetzung)(GATT) DRITTE NIEDERSCHRIFT (PROCES-VERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1968-10-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Nachdem die Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik und die Dritte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik, welche also lauten:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten haben, erklärt der Bundespräsident dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. August 1968

Ratifikationstext

Die vorliegende Deklaration samt Dritter Niederschrift ist gemäß Absatz 2 der Niederschrift für Österreich am 9. Oktober 1968 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und die anderen Regierungen, für die diese Deklaration angenommen wurde (letztere Regierungen im folgenden als „teilnehmende Regierungen“ bezeichnet),

IN DER ERWÄGUNG, dass die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik am 17. April 1962 einen formellen Antrag stellte, dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet) nach Artikel XXXIII des Allgemeinen Abkommens beizutreten, und daß diese Regierung bereit ist, mit Vertragsparteien Verhandlungen über Zölle oder über gleichwertige Handelshemmnisse durchzuführen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII vorangehen sollen, sobald derartige Verhandlungen angesetzt werden können,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Vereinigte Arabische Republik bereit ist, bis zur Entscheidung über einen Beitritt nach Artikel XXXIII die Verpflichtungen aus dem Allgemeinen Abkommen zu übernehmen,

IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert erscheint, die Handelsbeziehungen der Vereinigten Arabischen Republik mit den Vertragsparteien so bald wie möglich auf das Allgemeine Abkommen zu gründen und daher für einen vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen als einen Schritt zu ihrem möglichen Beitritt nach Artikel XXXIII vorzusorgen,

1.

ERKLÄREN, daß sich, bis zur Entscheidung über einen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen nach Artikel XXXIII, der vom befriedigenden Abschluß von Verhandlungen über Zölle oder über gleichwertige Handelshemmnisse, in Übereinstimmung mit den Verfahrensregeln, die seitens der VERTRAGSPARTEIEN festzulegen sein werden, sowie von der Regelung anderer zur Anwendung des Allgemeinen Abkommens relevanter Maßnahmen abhängig ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen und der Vereinigten Arabischen Republik nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auf das Allgemeine Abkommen gründen werden

2.

ERSUCHEN die VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens (im folgenden als die „VERTRAGSPARTEIEN“ bezeichnet), die für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

3.

Diese Deklaration, die von den Vertragsparteien mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, wird beim Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Sie liegt für die Vereinigte Arabische Republik, für die Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens sowie für jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist, zur Annahme durch Unterzeichnung oder auf andere Weise auf.

4.

Diese Deklaration tritt zwischen der Vereinigten Arabischen Republik und jeder teilnehmenden Regierung am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch die Vereinigte Arabische Republik und die betreffende Regierung in Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik dem Allgemeinen Abkommen nach Artikel XXXIII beitritt oder bis zum 31. Dezember 1964, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist, es sei denn, die Vereinigte Arabische Republik und die teilnehmenden Regierungen kommen überein, ihre Geltungsdauer bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern-

5.

Der Exekutivsekretär der VERTRAGSPARTEIEN übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration und eine Mitteilung über jede Annahme dieser Deklaration jeder Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme aufliegt.

GESCHEHEN zu Genf, am dreizehnten November neunzehnhundertzweiundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ beziehungsweise als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) sind

IN ANWENDUNG des Absatzes 4 der Deklaration

ÜBEREINGEKOMMEN wie folgt:

1.

Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums in Absatz 4 durch das Datum des 31. Dezember 1968 um ein weiteres Jahr verlängert.

2.

Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Weise für die Vereinigte Arabische Republik und für die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und von dieser Regierung angenommen worden ist.

3.

Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf, am vierzehnten November neunzehnhundertsiebenundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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