(Übersetzung)(GATT) Vierte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1969-06-25
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem die Vierte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 28. Mai 1969

Ratifikationstext

Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrem Absatz 2 für Österreich am 25. Juni 1969 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem die Vierte Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

1.

Die Geltungsdauer der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums in Ziffer 4 durch das Datum des 31. Dezember 1969 um ein weiteres Jahr verlängert.

2.

Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme durch Unterzeichnung oder in anderer Weise durch die Vereinigte Arabische Republik und durch die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und von dieser Regierung angenommen worden ist.

3.

Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf, am neunzehnten November neunzehnhundertachtundsechzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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