(Übersetzung)(GATT) SECHSTE NIEDERSCHRIFT (PROCÈSVERBAL) BETREFFEND DIE VERLÄNGERUNG DER DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT TUNESIENS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1971-03-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem die Sechste Niederschrift (Procès-Verbal) betreffend die Verlängerung der Deklaration über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT), welche also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diese Niederschrift für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Jänner 1971

Ratifikationstext

Die vorliegende Niederschrift ist gemäß ihrer Z 2 für Österreich am 8. März 1971 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Vertragsparteien der Deklaration vom 12. November 1959 über den vorläufigen Beitritt Tunesiens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als „die Deklaration“ bzw. als „das Allgemeine Abkommen“ bezeichnet),

IN ANWENDUNG der Ziffer 6 der Deklaration,

KOMMEN OBEREIN wie folgt:

1.

Die Geltung der Deklaration wird durch Ersetzung des Datums in Ziffer 6 durch das Datum des „31. Dezember 1970" um ein weiteres Jahr verlängert.

2.

Diese Niederschrift wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens hinterlegt. Sie steht zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, durch Tunesien und durch die teilnehmenden Regierungen offen. Sie tritt zwischen der Regierung Tunesiens und einer teilnehmenden Regierung in Kraft, sobald sie von der Regierung Tunesiens und von dieser Regierung angenommen worden ist.

3.

Der Generaldirektor übermittelt eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift und eine Mitteilung über jede Annahmeerklärung an die Regierung Tunesiens und an jede Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens.

GESCHEHEN zu Genf am sechzehnten Dezember neunzehnhundertneunundsechzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

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