(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER VEREINIGTEN ARABISCHEN REPUBLIK ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1970-05-09
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. Feber 1971

Ratifikationstext

Vorstehendes Protokoll ist gemäß seiner Z 8 am 9. Mai 1970 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Regierung der Vereinigten Arabischen Republik (im folgenden als „die Vereinigte Arabische Republik“ bezeichnet) sind

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ansuchens der Vereinigten Arabischen Republik um Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen und der Beratungen, die zu der Deklaration vom 13. November 1962 über den vorläufigen Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik führten,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Berichtes der Arbeitsgruppe für den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik über die Gesichtspunkte der Beitrittsbedingungen, die mit den Zollverhandlungen nicht unmittelbar zusammenhängen,

UNTER BEDACHTNAHME auf das Ergebnis der Verhandlungen, die auf den Beitritt der Vereinigten Arabischen Republik zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1.

Die Vereinigte Arabische Republik wird, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 8 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:

2.

(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von der Vereinigten Arabischen Republik anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem die Vereinigte Arabische Republik Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3.

Die Liste der Anlage wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens für die Vereinigte Arabische Republik.

4.

Sollte der Abschluß gewisser Verhandlungen nicht zeitgerecht erfolgen, um deren Ergebnisse diesem Protokoll bei dessen Auflage zur Unterzeichnung anzuschließen, so werden von dem der Unterzeichnung einer Niederschrift (Procès-Verbal) durch die interessierten Parteien folgenden Tag an alle weiteren Zugeständnisse, die sich aus diesen Verhandlungen ergeben, diesem Protokoll angeschlossen und dessen Bestimmungen unterworfen.

5.

(a) In den Fällen, in denen Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.

6.

Die vorübergehende „Abgabe zur Sicherung der wirtschaftlichen Entwicklung" kann für gebundene Zölle bis 31. Dezember 1975 aufrechterhalten werden, und zwar in einer Höhe, welche die am Tage dieses Protokolls in Kraft stehenden Sätze nicht übersteigt; sollte diese Maßnahme zum erstgenannten Zeitpunkt noch in Wirksamkeit sein, werden die VERTRAGSPARTEIEN die Angelegenheit überprüfen.

Teil III — Schlußbestimmungen

7.

Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch die Vereinigte Arabische Republik bis 31. Dezember 1970 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

8.

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung durch die Vereinigte Arabische Republik in Kraft.

9.

Nachdem die Vereinigte Arabische Republik nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Artikel XXVI in Kraft tritt, oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Artikels XXXII Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel XXVI Absatz 4 angesehen.

10.

Die Vereinigte Arabische Republik kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor ihrem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 9 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

11.

Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Ziffer 7, der Hinterlegung einer Beitrittsurkunde gemäß Ziffer 9 sowie eine schriftliche Mitteilung gemäß Ziffer 10 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an die Vereinigte Arabische Republik.

12.

Dieses Protokoll wird gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am siebenundzwanzigsten Februar eintausendneunhundertsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende

Regelung vorgesehen ist.

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