(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK KONGO ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1971-08-11
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Sonstige Textteile

Nachdem das Protokoll über den Beitritt der Demokratischen Republik Kongo zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, welches /also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Protokoll für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 24. April 1972

Ratifikationstext

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 26. Juni 1972 beim GATT-Sekretariat hinterlegt worden; das Protokoll ist von der Demokratischen Republik Kongo am 11. August 1971 unterzeichnet worden.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Regierung der Demokratischen Republik Kongo (im folgenden als „der Kongo“ bezeichnet) sind

UNTER BEDACHTNAHME auf die Ergebnisse der Verhandlungen, die auf den Beitritt des Kongo zum Allgemeinen Abkommen gerichtet waren,

DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1.

Der Kongo wird, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 7 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Art. XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen vorläufig wie folgt an:

2.

(a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die vom Kongo anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der zweiten Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem der Kongo Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

3.

Die Liste in der Anlage wird, sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens für den Kongo.

4.

Sollte der Abschluß gewisser Verhandlungen nicht zeitgerecht erfolgen, um deren Ergebnisse diesem Protokoll bei dessen Auflage zur Unterzeichnung anzuschließen, so werden von dem der Unterzeichnung einer Niederschrift (Procès-Verbal) durch die interessierten Parteien folgenden Tag an alle weiteren Zugeständnisse, die sich aus diesen Verhandlungen ergeben, diesem Protokoll angeschlossen und dessen Bestimmungen unterworfen.

5.

(a) In den Fällen, in denen Art. II Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist das Datum, das hinsichtlich einer Ware anzuwenden ist, die den Gegenstand eines Zollzugeständnisses in der diesem Protokoll beigeschlossenen Liste bildet, das Datum dieses Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

6.

Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Es liegt zur Unterzeichnung durch den Kongo bis zum Abschluß der 27. Tagung auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung durch die Vertragsparteien und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.

7.

Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag der Unterzeichnung durch den Kongo in Kraft.

8.

Nachdem der Kongo nach Ziffer 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann er dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen gemäß Art. XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieser Ziffer wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.

9.

Der Kongo kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens vor seinem Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß Ziffer 8 zurücknehmen; eine derartige Zurücknahme wird am sechzigsten Tag nach dem Tag wirksam, an dem eine schriftliche Mitteilung hierüber beim Generaldirektor einlangt.

10.

Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieses Protokolls und eine Notifikation über jede Unterzeichnung desselben gemäß Ziffer 6 an jede Vertragspartei, an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und an den Kongo.

11.

Dieses Protokoll wird gemäß Art. 102 der Satzung der Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf am elften August neunzehnhunderteinundsiebzig in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind, es sei denn, daß für die dem Protokoll angeschlossene Liste von Zollzugeständnissen eine anderslautende Regelung vorgesehen ist.

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