(Übersetzung)DEKLARATION ÜBER DEN VORLÄUFIGEN BEITRITT DER PHILIPPINEN ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 24. September 1974 beim GATT-Sekretariat hinterlegt; die Deklaration tritt gemäß ihrer Ziffer 4 für Österreich im Verhältnis zu den Philippinen am 24. Oktober 1974 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Philippinen und die anderen Regierungen, für die diese Deklaration angenommen wurde (die letzteren Regierungen im folgenden als „teilnehmende Regierungen“ bezeichnet) sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Regierung der Philippinen am 14. Feber 1973 ein formelles Ansuchen um vorläufigen Beitritt zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen (im folgenden als das „Allgemeine Abkommen“ bezeichnet) gestellt hat und daß die Regierung der Philippinen bereit sein wird, während der Multilateralen Handelsverhandlungen, die im September 1973 eingeleitet werden sollen, die Zollverhandlungen mit Vertragsparteien zu führen, die einem Beitritt nach Artikel XXXIII voranzugehen haben,
IN DER ERWÄGUNG, dass es wünschenswert erscheint, die Philippinen einzuladen, als einen Schritt in Richtung auf ihren möglichen Beitritt gemäß Artikel XXXIII dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beizutreten:
ERKLÄREN, daß, solange der Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII, dem der Abschluß von Zollverhandlungen mit Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens im Rahmen der Multilateralen Handelsverhandlungen vorangehen wird, in Schwebe ist, die Handelsbeziehungen zwischen den teilnehmenden Regierungen sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Philippinen nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen auf dem Allgemeinen Abkommen basieren werden:
ERSUCHEN die VERTRAGSPARTEIEN des Allgemeinen Abkommens (im folgenden als die „VERTRAGSPARTEIEN" bezeichnet), die für die Durchführung dieser Deklaration erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Diese Deklaration, die von den VERTRAGSPARTEIEN mit Zweidrittelmehrheit genehmigt wurde, wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN hinterlegt. Sie liegt zur Annahme, durch Unterzeichnung oder in anderer Weise, durch die Philippinen, durch Vertragsparteien des Allgemeinen Abkommens, durch jede Regierung, die dem Allgemeinen Abkommen vorläufig beigetreten ist, sowie durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft auf.
Diese Deklaration tritt zwischen den Philippinen und jeder teilnehmenden Regierung sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft am dreißigsten Tag nach dem Tag ihrer Annahme durch die Philippinen und die betreffende Regierung sowie durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in Kraft. Sie bleibt in Kraft, bis die Regierung der Philippinen dem Allgemeinen Abkommen nach den Bestimmungen des Artikels XXXIII beitritt oder bis 31. Dezember 1975, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist; es sei denn, die Philippinen und die teilnehmenden Regierungen sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kommen überein, die Geltungsdauer dieser Deklaration bis zu einem späteren Zeitpunkt zu verlängern.
Der Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN übermittelt unverzüglich eine beglaubigte Abschrift dieser Deklaration sowie eine Notifikation über jede Annahme derselben jeder Regierung, für die diese Deklaration zur Annahme aufliegt, und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.
GESCHEHEN zu Genf, am neunten August neunzehnhundertdreiundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
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