(Übersetzung)Protokoll über den Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 6. April 1981 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Allgemeines Abkommen“ bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung der Republik der Philippinen (im folgenden als „die Philippinen“) bezeichnet,
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen betreffend den Beitritt der Philippinen zum Allgemeinen Abkommen,
Sind durch ihre Vertreter wie folgt übereingekommen:
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
Die Philippinen werden, sobald dieses Protokoll gemäß Absatz 7 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wenden gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:
Die Teile I, III und ]V des Allgemeinen Abkommens, und
Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit ihren am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von den Philippinen gegenüber den Vertragsparteien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlussakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem die Philippinen Vertragspartei werden, in Kraft stehen.
In den Fällen, in denen Artikel V Absatz 6, Artikel VII Absatz 4, lit. d und Artikel X Absatz 3, lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen, ist für die Philippinen das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
Die Philippinen beabsichtigen, die Verkaufs- und Sondersteuern
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich der Philippinen.
a) In den Fällen, in denen Artikel II, Absatz 1 des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nimmt, ist für jede Ware, die Gegenstand eines Zugeständnisses im Rahmen der diesem Protokoll beigefügten Liste der Zollzugeständnisse ist, das Datum dieses Protokolls anzuwenden.
Betreffend die Bezugnahme in Artikel II, Absatz 6, lit. b des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens, ist das für die diesem Protokoll beigefügte Liste der Zollzugeständnisse anzuwendende Datum das Datum dieses Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tage nach dem Tage seiner
Nachdem die Philippinen nach Absatz 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden sind, können sie dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tag wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Artikel XXVI in Kraft tritt oder am dreißigsten Tag nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Artikels XXXII, Absatz 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Artikel XXVI, Absatz 4 angesehen.
Die Philippinen können die vorläufige Anwendung des Allgemeinen
Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten
Geschehen zu Genf am sechsundzwanzigsten November neunzehnhundertneunundsiebzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier beigefügte Liste, wobei beide Texte authentisch sind.
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