(Übersetzung)PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT THAILANDS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. März 1984 beim Generaldirektor des GATT hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich am selben Tag in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien” bzw. als „Allgemeines Abkommen” bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und die Regierung von Thailand (im folgenden als „Thailand” bezeichnet), SIND
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Ergebnisse der Verhandlungen über den Beitritt Thailands zum Allgemeinen Abkommen,
durch ihre Vertreter wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Teil I - Allgemeine Bestimmungen
Thailand wird, sobald dieses Protokoll gemäß Abs. 7 in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet gegenüber den Vertragsparteien vorläufig und nach Maßgabe dieses Protokolls an:
die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens, und
Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums des Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.
a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind
In den Fällen, in denen Art. V Abs. 6, Art. VII Abs. 4 lit. d
Thailand beabsichtigt, die Gewerbe- und Verbrauchssteuern auf
Teil II - Liste der Zollzugeständnisse
Sobald dieses Protokoll in Kraft tritt, wird die Liste in der Anlage zu einer Liste des Allgemeinen Abkommens bezüglich Thailands.
(a) In den Fällen, in denen Art. II Abs. 1 des Allgemeinen
Teil III - Schlußbestimmungen
Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
Dieses Protokoll tritt am dreißigsten Tag nach dem Tage seiner
Nachdem Thailand nach Abs. 1 dieses Protokolls eine Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens geworden ist, kann es dem Allgemeinen Abkommen auf Grund der anwendbaren Bestimmungen dieses Protokolls durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor beitreten. Dieser Beitritt wird an dem Tage wirksam, an dem das Allgemeine Abkommen nach Art. XXVI in Kraft tritt bzw. am dreißigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Der Beitritt zum Allgemeinen Abkommen gemäß dieses Absatzes wird für die Zwecke des Art. XXXII Abs. 2 jenes Abkommens als Annahme des Abkommens gemäß seinem Art. XXVI Abs. 4 angesehen.
Thailand kann die vorläufige Anwendung des Allgemeinen Abkommens
Der Generaldirektor übermittelt unverzüglich eine beglaubigte
Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Satzung der Vereinten
GESCHEHEN zu Genf, am einundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertundzweiundachtzig, in einer einzigen Urschrift in englischer und französischer Sprache, ausgenommen einer möglichen anderen Regelung betreffend die hier angeschlossene Liste, wobei beide Texte authentisch sind.
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