Kundmachung des Bundeskanzlers vom 17. Juni 1986 betreffend den Geltungsbereich des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) *1)
Präambel/Promulgationsklausel
*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 254/1951
Nach Mitteilung des Generaldirektors des GATT ist auf Grund der zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Volksrepublik China geschlossenen Vereinbarung vom 19. Dezember 1984 Hongkong Vertragspartei des GATT nach Art. XXVI Abs. 5 lit. c mit Wirkung vom 23. April 1986 geworden.
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